Teaser
Möchten Sie ein neues Fahrzeug erstmals im Straßenverkehr nutzen, benötigen Sie eine Erstzulassung.
Volltext
Wenn Sie ein neues Kraftfahrzeug erstmals im Straßenverkehr nutzen wollen, muss es dafür zugelassen werden. Dies gilt auch für Anhänger. Den Antrag für diese Erstzulassung stellen Sie oder Ihre Vertretung bei der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.
Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Zulassung wird wirksam, wenn das zugeteilte Kennzeichen abgestempelt und die Zulassungsbescheinigungen ausgefertigt wurden.
Die Zulassung berechtigt Sie dazu,
- mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr teilzunehmen und
- das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen abzustellen.
Bei der Zulassung werden sogenannte Halterdaten erfasst.
- bei natürlichen Personen:
- Familienname, Geburtsname, Vornamen,
- gegebenenfalls Ordens- oder Künstlername,
- Geburtsdatum und Geburtsort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt,
- Geschlecht und Anschrift
- bei juristischen Personen und Behörden:
- Name oder Bezeichnung und
- Anschrift
- bei Vereinigungen:
- Vertretung mit Daten nach natürlichen oder juristischen Personen
- Name der Vereinigung
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument: Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
- die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, auch Certificate of Conformity (CoC) genannt, oder Datenbestätigung oder Vollgutachten
- Eigentumsnachweis: Kaufvertrag oder Rechnung
- Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer)
- Bankverbindung für das SEPA-Lastschriftmandat, um die Kfz-Steuer zu bezahlen
bei Vertretung durch einen Dritten:
- Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument im Original
- Die bevollmächtigte Person muss sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige:
- die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
bei Änderungen am Fahrzeug:
- Vorlage einer Betriebserlaubnis
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ludwigslust-Parchim
Zulassung von Minderjährigen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen:
- die Person erfüllt aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz
- die Person erfüllt aufgrund des Besitzes der für dias zulassungspflichtige Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis, die Haltereigenschaften für dieses Fahrzeug
Zulassung eines "Anhängers":
- Grundsätzlich sind. bis auf den Fahrzeugschein, die gleichen Unterlagen erforderlich
- Bei der Erstzulassung, ist die COC erforderlich, aufgrund der Erfassung, der technischen Daten
Voraussetzungen
- Sie haben ein neues Fahrzeug.
- Der gewöhnliche Standort dieses Fahrzeugs befindet sich in der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 10,00 EUR.
- Sie haben keine Kfz-Steuerschulden von 5,00 EUR oder mehr. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
für die Erstzulassung in der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörden
Verwaltungsgebühr: EUR 30,00
für die Erstzulassung über ein i-KFZ-Portal
Verwaltungsgebühr: EUR 12,80
für die Wahl eines Wunschkennzeichen
Verwaltungsgebühr: EUR 10,20
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ludwigslust-Parchim
Grundsätzliche Kosten für die Anmeldung: (GebOst von der Fassung vom 01.09.2023)
30,00 Euro
Weitere Kosten können in der Fallbearbeitung anfallen, z.B. Wunschkennzeichen für 10,20 EUR.
Da Schilderpräger privat und aufgrund des Wettbewerbs werden keine Angaben über Kosten von Kennzeichen-Prägungen gegeben.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ludwigslust-Parchim
Es dürfen keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen vorhanden sein (§ 13 Abs. 1a Kraftfahrzeugsteuergesetz)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte.
Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ludwigslust-Parchim
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin in den Bereichen der Kfz-Zulassung und Führerscheinwesen wahr.
Sofern Ihr Wohnsitz sich im Zuständigkeitsbereich der beiden Verwaltungen befindet, können Sie die dort befindliche Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle bzw. alle Bürgerbüros mit Kfz-Zulassung nutzen.
Dienststelle
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
19092 Schwerin, Landeshauptstadt
Montag: 8 - 13 Uhr
Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr
Mittwoch: 8 - 13 Uhr
Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr
Freitag: 8 - 13 Uhr
Anzahl: 2 Gebühren: nein
Anzahl: 20 Gebühren: nein
Ansprechpartner
03871 115
19061 Schwerin, Landeshauptstadt