Wahlen
Wahlen 2026
Am Sonntag, dem 20.09.2026 findet die Wahl des Landtages Mecklenburg-Vorpommern statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Die Gemeinden des Amtes Sternberger Seenlandschaft sind in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk • Wahlraum • Barrierefrei
Blankenberg • ACHTUNG Geändert! Bahnhofsplatz 2 • nein
Borkow • Gemeindehaus Borkow, Am Bahnhof 1 • nein
Brüel 1 • Rathaus Brüel, August-Bebel-Straße 1 • ja
Brüel 2 • Regionale Schule Brüel, Vogelstangenberg 2 • nein
Dabel • Feuerwehrgerätehaus, Zu den Sandstücken 3 • ja
Hohen Pritz • Gemeindehaus Hohen Pritz, Fritz-Reuter-Str. 6 • ja
Kloster Tempzin • Sportlerheim Langen Jarchow, Brüeler Str. 5 b • ja
Kobrow • Feuerwehrgerätehaus, Lindenallee 43 a • ja
Kuhlen-Wendorf • Gemeindehaus Kuhlen, Am Sonnenberg 4 • ja
Mustin • Gemeindehaus Mustin, Kastanienallee 23 a • ja
Sternberg 1 • Bürgerbüro Sternberg, Am Markt 2 • ja
Sternberg 2 • Kita Sonnenschein, Finkenkamp 17 • nein
Sternberg 3 • Gymnasium Sternberg, Seestraße 1 a • ja
Weitendorf • Gemeindehaus Weitendorf, Sternberger Str. 4 a nein
Witzin • Gemeindezentrum Witzin, Gartensteig 2 a • ja
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 29. August 2026 übersandt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in Sternberg, Rathaussaal, Am Markt 1 zusammen.
Gewählt wird mit amtlichen weißen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landtagswahl zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Der linke Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung. Der rechte Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnungen sowie jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links davon einen Kreis für die Kennzeichnung. Die Wahlberechtigten geben ihre zwei Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem linken und auf dem rechten Teil des Stimmzettels jeweils durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.
Wahlberechtigte können in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorzulegen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden. Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlkabine des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. Gemäß § 34 Abs. 1 der Landes-und Kommunalwahlordnung M-V (LKWO) bestimmt die oder der Wahlberechtigte eine andere Person, deren Hilfe sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Die Hilfsperson, die nach § 34 Abs. 1 LKWO M-V auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, ist zur Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet und hat die Hilfestellung auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken (§ 2 Abs. 2 LKWO M-V).
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen Wahlraum des Wahlkreises aufsuchen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe des mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein darf. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Sternberg, den 14.09.2026
Die Gemeindewahlbehörde
gez. Steinberg
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 20. September 2026
1. Das Wählerverzeichnis für die oben aufgeführte Wahl für die Wahlbezirke im Amt Sternberger Seenlandschaft steht in der Zeit vom 31.08. bis 04.09.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag von 09.00 – 13.00 Uhr
Dienstag von 09.00 - 13.00 Uhr und von 14.00 -18.00 Uhr
Mittwoch von 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag von 09.00 - 13.00 Uhr und von 14.00 -16.00 Uhr
Freitag von 09.00 - 12.00 Uhr
In der Stadtverwaltung Sternberg, Bürgerbüro, Am Markt 2, 19406 Sternberg für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereit.
2. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 31.08. bis 04.09.2026, spätestens am 04.09.2026, 12 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde des Amtes Sternberger Seenlandschaft, Bürgerbüro, Am Markt 2, 19406 Sternberg unter Angabe der Gründe den Antrag auf Berichtigung stellen. Der Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift gestellt werden.
3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 29.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzung erteilt. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Landtagswahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person
wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 28.08.2026) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 04.09.2026) versäumt hat,
wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.
Wahlscheine können bis Freitag, 18.09.2026, 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Danach ist die Erteilung von Wahlscheinen nur noch in nachfolgenden Ausnahmefällen möglich:
1. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis Samstag, den 19.09.2026, 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.
2. Am Wahltag bis 15.00 Uhr können Wahlscheine beantragt werden,
wenn Wahlberechtigte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund (siehe Nummer 5.2 Buchstabe a und b) nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind, oder
wenn Wahlberechtigte den Wahlraum wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person folgende erforderliche Unterlagen für die Briefwahl:
einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises
einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und
einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
Wenn der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde persönlich abgeholt wird, kann gleich an Ort und Stelle gewählt werden.
Die Abholung des Wahlscheines und Briefwahlunterlagen für einen anderen sind nur möglich, wenn die Berechtigung hierzu durch Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer gesonderten schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dieses hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor sie die Unterlagen erhält.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Wahlbriefe im amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Post AG aufgegeben werden, müssen vom Wähler nicht freigemacht werden, solange keine besondere Versendungsform gewählt wird.
Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Sternberg, den 26.09.2026
gez. Steinberg
Gemeindewahlbehörde Amt Sternberger Seenlandschaft
