Wahlen
Wahlen 2026
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 20. September 2026
1. Das Wählerverzeichnis für die oben aufgeführte Wahl für die Wahlbezirke im Amt Sternberger Seenlandschaft steht in der Zeit vom 31.08. bis 04.09.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag von 09.00 – 13.00 Uhr
Dienstag von 09.00 - 13.00 Uhr und von 14.00 -18.00 Uhr
Mittwoch von 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag von 09.00 - 13.00 Uhr und von 14.00 -16.00 Uhr
Freitag von 09.00 - 12.00 Uhr
In der Stadtverwaltung Sternberg, Bürgerbüro, Am Markt 2, 19406 Sternberg für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereit.
2. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 31.08. bis 04.09.2026, spätestens am 04.09.2026, 12 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde des Amtes Sternberger Seenlandschaft, Bürgerbüro, Am Markt 2, 19406 Sternberg unter Angabe der Gründe den Antrag auf Berichtigung stellen. Der Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift gestellt werden.
3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 29.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzung erteilt. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Landtagswahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person
wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 28.08.2026) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 04.09.2026) versäumt hat,
wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.
Wahlscheine können bis Freitag, 18.09.2026, 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Danach ist die Erteilung von Wahlscheinen nur noch in nachfolgenden Ausnahmefällen möglich:
1. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis Samstag, den 19.09.2026, 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.
2. Am Wahltag bis 15.00 Uhr können Wahlscheine beantragt werden,
wenn Wahlberechtigte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund (siehe Nummer 5.2 Buchstabe a und b) nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind, oder
wenn Wahlberechtigte den Wahlraum wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person folgende erforderliche Unterlagen für die Briefwahl:
einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises
einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und
einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
Wenn der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde persönlich abgeholt wird, kann gleich an Ort und Stelle gewählt werden.
Die Abholung des Wahlscheines und Briefwahlunterlagen für einen anderen sind nur möglich, wenn die Berechtigung hierzu durch Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer gesonderten schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dieses hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor sie die Unterlagen erhält.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Wahlbriefe im amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Post AG aufgegeben werden, müssen vom Wähler nicht freigemacht werden, solange keine besondere Versendungsform gewählt wird.
Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Sternberg, den 26.09.2026
gez. Steinberg
Gemeindewahlbehörde Amt Sternberger Seenlandschaft
