Einbau eines Blockiersystems bei Erbwaffen anzeigen

Teaser

Wenn Sie Ihre geerbten Waffen blockieren lassen müssen, müssen Sie dies bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

Volltext

Haben Sie erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition geerbt, besitzen keine Waffenbesitzkarte und können auch kein Bedürfnis zum Besitz der geerbten Waffen nachweisen, müssen Sie die Erbwaffen unbrauchbar machen oder mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem versehen lassen. Erlaubnispflichtige Munition ist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.

Das Blockiersystem muss von einem anerkannten Waffenhändler oder Büchsenmacher eingebaut werden. Diese stellen Ihnen auch einen Nachweis über den Einbau aus. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen – erfolgt durch die Physikalisch-technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig. Weiterführende Informationen, auch zum aktuellen Sachstand bezüglich der auf dem Markt erhältlichen Blockiersysteme, finden Sie auf der Internetseite der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) unter "Weiterführende Informationen".

Gibt es auf dem Markt kein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem für eine oder mehrere Erbwaffen, können Sie die Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung beantragen, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Nachweis über Einbau eines Blockiersystems oder Nachweis, dass es kein Blockiersystem auf dem Markt gibt

Voraussetzungen

  • Sie haben Waffen geerbt.
  • Sie haben ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem in Ihre Erbwaffe(n) einbauen lassen oder können nachweisen, dass es auf dem Markt kein entsprechendes Blockiersystem für alle Erbwaffen gibt.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Einbau des Blockiersystems bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Einbau des Blockiersystems beantragen. Reichen Sie die Anzeige beziehungsweise den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Fristen

keine

Hinweise (Besonderheiten)

Um die Anzeige bzw. den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

  • Ihre Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
  • die Erlaubnis-NWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
  • die Waffen- oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

06.11.2023

Zuständige Stelle

Waffenbehörde

Ansprechpunkt

Waffenbehörde

Dienststelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Ordnung
Adresse:
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
Postanschrift:
Postfach Postfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
03871 722-3020
(Bemerkung: Herr Wornien (FGL))
Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Ansprechpartner

Andrea Boldt
Sachbearbeiter/-in Waffenbehörde
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
249 (PCH)
Tel.:
03871 722-3025
Juliane Klüß
Sachbearbeiter/-in Waffenbehörde
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
249 (PCH)
Tel.:
03871 722-3024
Reiner Möller
Sachbearbeiter/-in Waffenbehörde
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
250 (PCH)
Tel.:
03871 722-3041

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