Maler- und Lackiererhandwerk - Zusatzversorgungskasse und gemeinnützige Urlaubskasse

Teaser

Wenn Sie Arbeitgeber im Maler- und Lackiererhandwerk sind, besteht für Sie eine Pflichtmitgliedschaft in der gemeinnützigen Urlaubskasse sowie der Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks.

Volltext

Wenn Sie Arbeitgeber im Maler- und Lackiererhandwerk sind, besteht für Sie eine Pflichtmitgliedschaft in der gemeinnützigen Urlaubskasse sowie der Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks. Beide Pflichtmitgliedschaften wurden in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgelegt und haben somit für das gesamte Maler- und Lackiererhandwerk Gültigkeit.

Sie müssen sich als Betrieb anmelden und alle gewerblichen Arbeitnehmer (Gesellen, gewerbliche Aushilfen, Kraftfahrer, Reinigungskräfte, Lagerarbeiter usw.) melden. Lediglich jugendliche Arbeitnehmer, Umschüler und Auszubildende müssen nicht gemeldet werden.

Außerdem müssen alle technischen und kaufmännischen Angestellte im Büro und der Verwaltung sowie Werkmeister und andere Angestellte gemeldet werden.

Nach der ersten Meldung aller relevanten Daten wird der jeweilige Beitrag ermittelt. Ab dann müssen Sie auf einem Vordruck eine monatliche Meldung durchführen und die entsprechenden Beiträge abführen.

Wenn Sie einem Arbeitnehmer Urlaub gewähren und in dieser Zeit das Entgelt weiterhin zahlen, haben Sie einen Erstattungsanspruch gegen die Urlaubskasse. Darüber hinaus zahlt die Urlaubskasse dem Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld.

Die Zusatzversorgungskasse zahlt Altersbeihilfen, Beihilfen zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Beihilfen zu Renten der gesetzlichen Unfallversicherung.

Beschäftigen Sie keine Arbeitnehmer müssen Sie sich gleichwohl anmelden und eine regelmäßige Fehlmeldung abgeben.

Handlungsgrundlage(n)

  • Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk
  • Rahmentarifvertrag für die Angestellten im Maler- und Lackiererhandwerk
  • Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersvorsorge im Maler-und Lackiererhandwerk
  • Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks für die Grund- und Ergänzungsbeihilfen
  • Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks für die "ZVK-Zukunft"-Renten

Alle Tarifverträge sowie die Versicherungsbedingungen  finden Sie im Downloadbereich auf der Internetseite.

Erforderliche Unterlagen

Die Anmeldung erfolgt auf einem Stammblatt und zwei Anlagen, die Sie direkt bei der Urlaubskasse anfordern.

Beizubringende Unterlagen sind

  • Gewerbeanmeldung, Handwerkskarte
  • Handelsregisterauszug (bei einer sich noch in Gründung befindenden Gesellschaft der Gesellschaftsvertrag)

Hinweise (Besonderheiten)

Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten eine Lohnnachweiskarte, die technischen und kaufmännischen Angestellten einen Beschäftigungsnachweis. Auf beiden Nachweisen werden die Beschäftigungszeiten festgehalten, damit die Wartezeiten für die Leistungen nachgewiesen werden können.

Seit dem 1. Januar 2005 beträgt der Gesamtbeitrag zur Urlaubskasse und zur Zusatzversorgungskasse für die gewerblichen Arbeitnehmer 14,1%. Davon entfallen 12,1% auf die Urlaubskasse und 2,0% auf die Zusatzversorgungskasse.

Für die technischen und kaufmännischen Angestellten, die ausschließlich am Verfahren der Zusatzversorgungskasse teilnehmen, beträgt der Beitrag ebenfalls 2,0%.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

26.11.2018

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk e.V., John-F.-Kennedy-Straße 6, 65016 Wiesbaden

Unterstützende Institutionen

Fachverband Farbe Gestaltung Bautenschutz Mecklenburg-Vorpommern, Landesinnungsverband des Maler- und Lackiererhandwerks M-V

Um Ihnen ein komfortables Surf-Erlebnis zu bieten, setzen wir Cookies ein. Da uns Ihre Privatsphäre am Herzen liegt, verwenden wir diese nicht dazu, Sie ohne Ihr Wissen zu identifizieren oder Ihre Aktionen nachzuverfolgen. Wenn wir personenbezogene Cookies speichern müssen – zum Beispiel für die Kontaktaufnahme – tun wir dies nur mit Ihrem vorherigen Einverständnis. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.