Als Wahlhelfer verpflichtet werden

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Wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen die Wahlhandlung als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.

Volltext

Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus einem wichtigen Grund in Betracht.

Beispiele für eine Ablehnung: 

  • Fürsorge für Ihre Familie erschwert die Ausübung des Amtes in besonderer Weise
  • dringende berufliche Gründe
  • Krankheit
  • Behinderung
  • Altersgründe

Voraussetzungen

Wahlhelfer müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Hinweise (Besonderheiten)

Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Aufwandsentschädigung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

08.06.2022

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern sind die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter zuständig. 

Ansprechpunkt

Auskünfte erteilen die Wahlämter.

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