Allgemeine Informationen
Besteht die Besorgnis, dass nach Stilllegung des Langzeitlagers von der Anlage oder dem Anlagengrundstückschädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne von § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hervorgerufen werden können, hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde durch einen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllt sind. Der Sachverständige benötigt eine behördliche Anerkennung zur Ausführung dieser Tätigkeiten.
Verfahren nachdieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
• Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
• Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
• Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden
• Nachweis der erforderlichen Fachkunde für die auszuübende Tätigkeit
• Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit (einfaches Führungszeugnis)
• Beschreibung der gerätetechnischen Ausstattung oder Verträge zur Nutzung fremder Ausrüstungen
Voraussetzungen
Ein Sachverständiger kann bestimmt werden, wenn er über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt.
Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung des Sachverständigen stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Entsprechende Nachweise sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
Kosten
Es werden Gebühren nach der Abfall-Kostenverordnung MV erhoben. Die Gebühren werden mit der Bestimmung des Sachverständigen durch die zuständige Behörde fällig.
Verfahrensablauf
Das Verwaltungsverfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:
• Schriftliche Beantragung zur Prüfung des Antrages durch zuständige Behörde
• eventuell Nachforderung von Unterlagen
• Bescheidung-Bekanntgabe des Sachverständigen
Bearbeitungsdauer
Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Genehmigungsfiktion nach Fristablauf) findet Anwendung.
Fristen
Das Verfahren zur Bestimmung eines Sachverständigen muss vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein.
Formulare
entfällt
Weiterführende Informationen
k.A.
Hinweise
k.A.
Zuständige Stelle
LUNG (in der AbfallZustV noch nicht zugewiesen)
Ansprechpunkt
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG)
Fachlich freigegeben durch
Referat VI-460