Verbringungsgenehmigung für innergemeinschaftlichen Transport von zivilen Explosivstoffen beantragen

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Wenn Sie zivile Explosivstoffe nach, durch und aus Deutschland heraus verbringen beziehungsweise transportieren möchten, müssen Sie vorab eine Verbringungsgenehmigung bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) beantragen.

Volltext

Möchten Sie zivile Explosivstoffe wie zum Beispiel Schießpulver, Treibladungspulver oder Sprengstoffe transportieren? Der Transport dieser zivilen Explosivstoffe ist in Deutschland und der Europäischen Union gesetzlich geregelt. Wenn Sie zivile Explosivstoffe nach, durch und aus Deutschland heraus transportieren möchten, benötigen Sie dafür vorab eine Genehmigung. Diese sogenannte Verbringungsgenehmigung müssen Sie beantragen. Sie kann für einmaliges Verbringen oder für mehrmaliges Verbringen innerhalb eine auf 2 Jahre begrenzten Zeitraums beantragt werden.

Verbringungsgenehmigungen werden in allen europäischen Ländern von den jeweiligen nationalen Behörden erteilt. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zuständig für die Genehmigung von grenzüberschreitenden Transporten ziviler Explosivstoffe.

In dem Antrag auf Erteilung der Verbringungsgenehmigung müssen Sie angeben, wer die Explosivstoffe verbringt beziehungsweise transportiert. Diese Person ist die sogenannte Frachtführerin oder der Frachtführer. Sie müssen außerdem darlegen, auf welcher Transportroute die Verbringung erfolgen soll und wer der Absender und Empfänger ist. Führen Sie hierbei die gesamte Transportroute einschließlich der Durchfuhrländer auf. Weitere notwendige Angaben ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 15a Absatz 1 und 3 des Sprengstoffgesetzes.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular "Innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen" 
  • Kopie der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis

Voraussetzungen

  • I. d. R. Befähigungsschein nach Sprengstoffrecht

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Abrechnung erfolgt nach zeitlichem Aufwand. Die Kosten pro Arbeitsstunde betragen 161,00 EUR.

Verfahrensablauf

Die Verbringungsgenehmigung können Sie schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder zuständigen Landesbehörde beantragen:

  • Senden Sie das Antragsformular und die erforderlichen Nachweise an die zuständige Behörde.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihrem Antrag und setzt sich bei eventuellen Nachfragen mit Ihnen in Kontakt.

Sie erhalten per Post einen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt wurde und bei erfolgreicher Prüfung eine Verbringungsgenehmigung.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 4 Wochen

Fristen

maximaler Zeitraum für eine Verbringungsgenehmigung

Geltungsdauer: 2 Jahre

in der Regel der Zeitraum für einen einmaligen Transport

Geltungsdauer: 3 Monate

Hinweise (Besonderheiten)

Im Einzelfall müssen technische Informationen ausgetauscht werden. Deswegen kann die Antragsbearbeitung nur direkt bei der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) erfolgen. Detailfragen können Sie mit der BAM zu klären.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Fachlich freigegeben am

22.02.2024

Dienststelle

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Fachbereich "Prüfung und Bewertung von Explosivstoffen, Pyrotechnik"
Adresse:
Unter den Eichen 87
12205 Berlin
Tel.:
+49 30 810471249
Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Verkehrsanbindung:
S-Bahn: S1 Lichterfelde West

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