An- und Ummeldung, Abmeldung
Für die An- und Ummeldung benötigen Sie:
Personalausweis und/ oder Reisepass
bei Zuzügen sollten die Personenstandsurkunden zur Erfassung im Melderegister vorgelegt werden
Ab dem 01.11.2015 muss der Wohnungsgeber jeder meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung aushändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen. Der Mietvertrag reicht nicht aus. Sollte die meldepflichtige Person selbst Eigentümer der Wohnung sein, so ist bei der Anmeldung diese Bestätigung für sich selbst zu erklären.
Bitte beachten Sie:
Zur An- oder Ummeldung muss die meldepflichtige Person persönlich in der Meldebehörde vorsprechen. Eine Übersendung eines Meldeformulars mit der Post ist unzulässig.
Bei verheirateten Einwohnern und eingetragenen Lebenspartnerschaften kann ein Ehepartner/ Lebenspartner die Anmeldung der Familienmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vornehmen, wenn die Personalausweise des Partners und der minderjährigen Kinder beigefügt werden. Eine An- oder Ummeldung ist innerhalb einer Woche bei der zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.
Eine Änderung der Anschrift kann erst ab dem Tag des Einzuges erfolgen.
Abmeldung:
Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn keine Wohnung in Deutschland bezogen wird (Wegzug ins Ausland). Bei Wohnungswechsel in Deutschland erfolgt die Abmeldung im automatisierten Rückmeldeverfahren der Meldebehörden.
Die Abmeldung der Nebenwohnung ist bei der Meldebehörde mitzuteilen, die für die Hauptwohnung zuständig ist, nicht am Ort des Nebenwohnsitzes.
Bei einem Wegzug ins Ausland kann die meldepflichtige Person den Meldeschein auch der zuständigen Meldebehörde zusenden.
Gebühren:
An-, Ab- und Ummeldungen sind gebührenfrei
Rechtsgrundlage:
Bundesmeldegesetz (BMG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Gewerbezentralregister / Auskunft für natürliche Personen
Auf Antrag erhält jede natürliche Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister
eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige
Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie seine Person oder den
Gewerbebetrieb betreffen.
Der Antrag ist persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen, wenn die Person in
Schwerin gemeldet ist. Eine Vertretung per Vollmacht ist nicht möglich.
Benötigte Unterlagen
Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass.
Bearbeitungskosten
13 Euro je Antrag
Fischereiabgabemarken
Verkauf von Fischereiabgabemarken
Fischereischein
Ausstellung des Fischereischeins
(mit Urkunde der bestandenen Fischereischeinprüfung, Lichtbild)
Information für Wohnungsgeber
Künftig ist bei jedem Einzug in eine neue Wohnung eine Bestätigung vom Wohnungsgeber auszustellen, die der Meldepflichtige zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte - dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten sind melderechtlich Wohnungsgeber.
Der Wohnungsgeber ist gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 (BMG) genannten Fristen zu bestätigen.
Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben dem Wohnungsgeber zwei Wochen nach dem Einzug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann der Meldebehörde gegenüber den Einzug nachweisen und sich so regelkonform ummelden. Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung der Wohnung eingeräumt.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
• Name und Anschrift des Vermieters,
• Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
• die Anschrift der Wohnung,
• die Namen der meldepflichtigen Personen.
Muster für eine Wohnungsgeberbestätigung:
https://www.amt-ssl.de/downloads/02Wohnungsgeberbescheinigung_online.pdf
Darüber hinaus erfasst die Meldebehörde Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbestätigung.
Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde nach §54 i.V.m. § 19BMG ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.
Das Bundesmeldegesetz wurde am 8. Mai 2013 verkündet (BGBl. I S. 1084). Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens, das wenige Änderungen des Bundesmeldegesetzes enthält, wurde am 25. November 2014 verkündet (BGBl. I S. 1738). Das Bundesmeldegesetz tritt am 1. November 2015 in Kraft.
Personalausweis (PA)
Antragstellung:
- Antragstellung erfolgt dort, wo die Person mit Alleiniger- oder
Hauptwohnung gemeldet ist
- Anträge auf Ausstellung von Dokumenten können nur persönlich
gestellt werden
- die abzugebenden Erklärungen für die Ausstellung des PA können
nur persönlich oder von den sorgeberechtigten Personen abgegeben
werden
erforderliche Unterlagen:
- die Geburtsurkunde oder Eheurkunde
- ein biometrisches Passbild, was bei Abholung wieder ausgehändigt
wird
Abholung:
- Bei Abholung ist der alte Ausweis/ vorläufige Ausweis vorzulegen.
(Dieser kann nach Entwertung und Austragung aus dem
Personalausweisregister durch die Behörde beim Antragsteller
verbleiben.)
- Zur Abholung kann sich der Antragsteller mit einer
Vertretungsvollmacht vertreten lassen.
- Die Vertretungsvollmacht muss zwingend die vom Antragsteller
erteilten und persönlich unterschriebenen Erklärungen zum Empfang
des PIN- Briefes und zur Nutzung der eID-Funktion des PA
enthalten.
- Die bevollmächtigte Person muss sich mit einem Dokument
identifizieren können.
- Ausweise für Ausweisinhaber bis 16 Jahre werden nur an den/ die
Sorgeberechtigten oder mit entsprechender Vertretungsvollmacht an
den Bevollmächtigten ausgegeben.
Gebühren
- Antragstellende Person ab 24 Jahren 28,80 €
- Antragstellende Person unter 24 Jahren 22,80 €
- Vorläufiger Personalausweis 10,00 €
- erstmaliges Aktivieren der Online- Ausweisfunktion bei
der Ausgabe oder bei Vollendung des 16. Lebensjahres gebührenfrei
- Nachträgliches Aktivieren der Online- Ausweisfunktion 6,00 €
- Deaktivieren der Online- Ausweisfunktion gebührenfrei
- Ändern der PIN im Amt 6,00 €
- Sperren der Online- Ausweisfunktion im Verlustfall gebührenfrei
- Entsperren der Online- Ausweisfunktion 6,00 €
- Änderung der Anschrift gebührenfrei
- Kosten für das Aufbringen eines elektronischen
Signaturzertifikates Festlegung durch
jeweiligen Anbieter
Der vorläufige Personalausweis
Gültigkeit: 3 Monate
Ausstellung: sofort bei Beantragung
Antragstellung und Unterlagen analog des nPA
Polizeiliches Führungszeugnis
Bei einem Führungszeugnis handelt es sich um eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister
über eine bestimmte Person. Im Bundeszentralregister werden u.a. alle strafgerichtlichen
Entscheidungen erfasst. Ein Führungszeugnis wird im Allgemeinen benötigt, wenn man dem
künftigen Arbeitgeber nachweisen muss, dass man nicht vorbestraft ist, oder für die Vorlage bei
einer Behörde, wenn eine amtliche Genehmigung, wie z.B. eine Gaststättenerlaubnis, beantragt
werden soll.
Erweitertes Führungszeugnis
Seit dem 01.05.2010 müssen Personen, die Minderjährige beruflich oder ehrenamtlich betreuen,
erziehen oder ausbilden ein erweitertes Führungszeugnis beantragen. Für die Beantragung
eines erweiterten Führungszeugnisses ist bei der Antragstellung zwingend eine schriftliche
Anforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, vorzulegen, mit der
nachgewiesen wird, dass die anfordernde Stelle berechtigt ist, das Führungszeugnis
abzufordern.
Besonderheiten / Hinweise
Das Führungszeugnis beinhaltet sehr sensible Daten, die besonders geschützt werden müssen.
Das Führungszeugnis kann nur persönlich oder von dem/den Sorgeberechtigten beantragt
werden.
Benötigte Unterlagen
Zur Beantragung eines Führungszeugnisses legen Sie bei Ihrer Vorsprache bitte Ihren
Personalausweis, Reisepass, Nationalpass oder Kinderreisepass (mit Lichtbild) vor.
Soll das Führungszeugnis an eine Behörde gesandt werden, so bringen Sie bitte die Adresse,
Verwendungszweck und Aktenzeichen dieser Behörde mit.
Bearbeitungskosten
13 Euro - Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.
Reisedokumente für Kinder
Lichtbild:
Für die Beantragung von Dokumenten ist zwingend ein aktuelles
Lichtbild erforderlich, unabhängig vom Alter des Kindes. Das Lichtbild muss den Anforderungen des biometrischen “Gesichtsfeldes“ (Mustertafel des BMI) entsprechen.
Kinder:
Ihre Kinder müssen bei der Beantragung von Dokumenten zur
Identitätsprüfung zwingend anwesend sein.
Zustimmung/Sorgerecht :
Sind die sorgeberechtigten Personen verheiratet, ist die
Zustimmung beider erforderlich. Die Unterschrift muss prüfbar sein.
(z. B. mit einer Kopie des PA)
Die Antragstellung bedarf beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und die Eltern zusammenleben.
(Zustimmungserklärung , wenn nur ein Elternteil zur Beantragung
erscheint)
Leben Eltern (verheiratete, geschiedene, unverheiratete), denen
die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorrübergehend
getrennt, darf allein der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich
aufhält, d.h. bei dem es mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung
gemeldet ist, das Dokument beantragen. Die Zustimmung des anderen
Sorgeberechtigten ist nur erforderlich, wenn Zweifel an der
Einwilligung über den gewöhnlichen Aufenthalt bestehen.
Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist nur dieser zur Antragsstellung berechtigt.
Bei ledigen, allein stehenden Müttern ist grundsätzlich vom alleinigen Antragsrecht auszugehen.
Ledige, allein stehende Väter müssen bei Antragstellung
einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht oder darüber
erbringen, dass sich das Kind bei gemeinsamer Sorge mit dem
Einverständnis der Mutter oder auf Grund einer gerichtlichen
Entscheidung gewöhnlich bei ihnen aufhält.
Geburtsurkunde:
Die original Geburtsurkunde des Kindes ist zur Beantragung
von Dokumenten vorzulegen.
Hinweise zur Beantragung von:
Kinderreisepässen
mit einer Gültigkeit von 6 Jahren bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
Reisepässe
mit einer Gültigkeit von 6 Jahren für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
vorläufige Reisepässe
in besonderen Einzelfällen mit einer Gültigkeit von einem Jahr
Personalausweise
mit einer Gültigkeit von 6 Jahren für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
Gebühren
Reisepass, ePass
Was ist ein ePass?
ePass ist die Abkürzung für " elektronischer Reisepass", also für einen Reisepass mit Ship.
In Deutschland wurde der ePass im November 2005 eingeführt. Im ePass sind Personen- und dokumentenbezogene Daten gespeichert:
zur Person: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
zum Dokument: Seriennummer, ausstellender Staat, Dokumententyp, Gültigkeitsdatum
Außerdem sind im ePass sogenannte biometrische Daten gespeichert:
im ePass der ersten Generation (Antragsdatum bis 31.10.2007) das Passfoto
im ePass der zweiten Generation (Antragsdatum ab 01.11.2007) das Foto und zwei Fingerabdrücke
Mit dem ePasswird ein Höchststand an Fälschungssicherheit erreicht. Auch die Sicherheit vor dem Missbrauch echter Pässe durch andere Personen als den eigentlichen Passinhaber wird erhöht: Der Chip erlaubt eine elektronische Überprüfung, ob der Nutzer des Dokuments tatsächlich der Passinhaber ist. (Quelle: BMI)
Gebühren für die Ausstellung von ePässen
Hinweise zur Beantragung von Pässen
Passbild
Bei allen genannten Pässen ist 1 Passbild mit Biometriemerkmalen erforderlich.
Pässe können nur persönlich beantragt werden.
Abholung von Dokumenten kann mit Vollmacht erfolgen. Auch bei Abholung durch den Ehepartner ist eine Vollmacht erforderlich.
Bei Beantragung von Dokumenten sind Personenstandsurkunden vorzulegen.
Vorläufiger Personalausweis
Gültigkeit: 3 Monate
Ausstellung: sofort bei Beantragung
Antragstellung und Unterlagen analog des PA
Gebühren
- Vorläufiger Personalausweis 10,00 €
Melderechtliche Bescheinigung
Meldebestätigungen, Aufenthaltsbescheinigungen und Lebensbescheinigungen
Untersuchungsberechtigungsschein
Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen für die Erst- und Nachuntersuchung
Unterschriften zur Vorlage bei einer Behörde
Beglaubigung von Unterschriften zur Vorlage bei einer Behörde
Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsvollmachten
Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsvollmachten
Zeugnisse, Bescheinigungen und Urkunden
Beglaubigung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Urkunden (außer Personenstandsurkunden)