An-, Ab - und Ummeldung

An- und Ummeldung, Abmeldung

Für die An- und Ummeldung benötigen Sie:

Personalausweis und/ oder Reisepass

bei Zuzügen sollten die Personenstandsurkunden zur Erfassung im Melderegister vorgelegt werden

Ab dem 01.11.2015 muss der Wohnungsgeber jeder meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung aushändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen. Der Mietvertrag reicht nicht aus. Sollte die meldepflichtige Person selbst Eigentümer der Wohnung sein, so ist bei der Anmeldung diese Bestätigung für sich selbst zu erklären.

Bitte beachten Sie:

Zur An- oder Ummeldung muss die meldepflichtige Person persönlich in der Meldebehörde vorsprechen. Eine Übersendung eines Meldeformulars mit der Post ist unzulässig.

Bei verheirateten Einwohnern und eingetragenen Lebenspartnerschaften kann ein Ehepartner/ Lebenspartner die Anmeldung der Familienmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vornehmen, wenn die Personalausweise des Partners und der minderjährigen Kinder beigefügt werden. Eine An- oder Ummeldung ist innerhalb einer Woche bei der zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

Eine Änderung der Anschrift kann erst ab dem Tag des Einzuges erfolgen.

Abmeldung:

Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn keine Wohnung in Deutschland bezogen wird (Wegzug ins Ausland). Bei Wohnungswechsel in Deutschland erfolgt die Abmeldung im automatisierten Rückmeldeverfahren der Meldebehörden.

Die Abmeldung der Nebenwohnung ist bei der Meldebehörde mitzuteilen, die für die Hauptwohnung zuständig ist, nicht am Ort des Nebenwohnsitzes.

Bei einem Wegzug ins Ausland kann die meldepflichtige Person den Meldeschein auch der zuständigen Meldebehörde zusenden.

Gebühren:

An-, Ab- und Ummeldungen sind gebührenfrei

Rechtsgrundlage:

Bundesmeldegesetz (BMG)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Auskunft Gewerbezentralregister

Gewerbezentralregister / Auskunft für natürliche Personen

Auf Antrag erhält jede natürliche Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister

eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige

Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie seine Person oder den

Gewerbebetrieb betreffen.

Der Antrag ist persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen, wenn die Person in

Schwerin gemeldet ist. Eine Vertretung per Vollmacht ist nicht möglich.

Benötigte Unterlagen

Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass.

Bearbeitungskosten

13 Euro je Antrag

Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten Fischereiwesen

Fischereiabgabemarken

Verkauf von Fischereiabgabemarken

Fischereischein

Ausstellung des Fischereischeins

(mit Urkunde der bestandenen Fischereischeinprüfung, Lichtbild)

Informationen für Wohnungsgeber

Information für Wohnungsgeber

Künftig ist bei jedem Einzug in eine neue Wohnung eine Bestätigung vom Wohnungsgeber auszustellen, die der Meldepflichtige zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte - dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten sind melderechtlich Wohnungsgeber.

Der Wohnungsgeber ist gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 (BMG) genannten Fristen zu bestätigen.

Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben dem Wohnungsgeber zwei Wochen nach dem Einzug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann der Meldebehörde gegenüber den Einzug nachweisen und sich so regelkonform ummelden. Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung der Wohnung eingeräumt.

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

• Name und Anschrift des Vermieters,

• Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,

• die Anschrift der Wohnung,

• die Namen der meldepflichtigen Personen.

Muster für eine Wohnungsgeberbestätigung:
https://www.amt-ssl.de/downloads/02Wohnungsgeberbescheinigung_online.pdf

Darüber hinaus erfasst die Meldebehörde Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.

Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbestätigung.

Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde nach §54 i.V.m. § 19BMG ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.

Das Bundesmeldegesetz wurde am 8. Mai 2013 verkündet (BGBl. I S. 1084). Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens, das wenige Änderungen des Bundesmeldegesetzes enthält, wurde am 25. November 2014 verkündet (BGBl. I S. 1738). Das Bundesmeldegesetz tritt am 1. November 2015 in Kraft.

Personalausweis

Personalausweis (PA)

Antragstellung:

 

- Antragstellung erfolgt dort, wo die Person mit  Alleiniger-   oder 
  Hauptwohnung gemeldet ist
- Anträge auf Ausstellung von Dokumenten können nur persönlich
  gestellt werden
- die abzugebenden Erklärungen für die Ausstellung des PA können
  nur persönlich oder von den sorgeberechtigten Personen abgegeben
  werden

 

erforderliche Unterlagen:

 

- die Geburtsurkunde oder Eheurkunde

- ein biometrisches Passbild, was bei Abholung wieder ausgehändigt
  wird

 

Abholung:

 

- Bei Abholung ist der alte Ausweis/ vorläufige Ausweis vorzulegen.
  (Dieser kann nach Entwertung und Austragung aus dem
  Personalausweisregister durch die Behörde beim Antragsteller  
  verbleiben.)
- Zur Abholung kann sich der Antragsteller mit einer  
  Vertretungsvollmacht vertreten lassen.
- Die Vertretungsvollmacht muss zwingend die vom Antragsteller 
  erteilten und persönlich unterschriebenen Erklärungen zum Empfang 
  des PIN- Briefes und zur Nutzung der eID-Funktion des PA 
  enthalten.
- Die bevollmächtigte Person muss sich mit einem Dokument 
  identifizieren können.
- Ausweise für Ausweisinhaber bis 16 Jahre werden nur an den/ die 
  Sorgeberechtigten oder mit entsprechender Vertretungsvollmacht an 
  den Bevollmächtigten ausgegeben.

Gebühren

 

- Antragstellende Person ab 24 Jahren                                   28,80 €
- Antragstellende Person unter 24 Jahren                               22,80 €

- Vorläufiger Personalausweis 10,00 €
- erstmaliges Aktivieren der Online- Ausweisfunktion bei
  der Ausgabe oder bei Vollendung des 16. Lebensjahres  gebührenfrei

- Nachträgliches Aktivieren der Online- Ausweisfunktion           6,00 €
- Deaktivieren der Online- Ausweisfunktion                     gebührenfrei
- Ändern der PIN im Amt                                                       6,00 €
- Sperren der Online- Ausweisfunktion im Verlustfall        gebührenfrei
- Entsperren der Online- Ausweisfunktion                                6,00 €

- Änderung der Anschrift                                               gebührenfrei

- Kosten für das Aufbringen eines elektronischen
  Signaturzertifikates                                            Festlegung durch
                                                                          jeweiligen Anbieter

Der vorläufige Personalausweis

Gültigkeit: 3 Monate

Ausstellung: sofort bei Beantragung

Antragstellung und Unterlagen analog des nPA

Polizeiliches Führungszeugnis

Polizeiliches Führungszeugnis

Bei einem Führungszeugnis handelt es sich um eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister

über eine bestimmte Person. Im Bundeszentralregister werden u.a. alle strafgerichtlichen

Entscheidungen erfasst. Ein Führungszeugnis wird im Allgemeinen benötigt, wenn man dem

künftigen Arbeitgeber nachweisen muss, dass man nicht vorbestraft ist, oder für die Vorlage bei

einer Behörde, wenn eine amtliche Genehmigung, wie z.B. eine Gaststättenerlaubnis, beantragt

werden soll.

Erweitertes Führungszeugnis

Seit dem 01.05.2010 müssen Personen, die Minderjährige beruflich oder ehrenamtlich betreuen,

erziehen oder ausbilden ein erweitertes Führungszeugnis beantragen. Für die Beantragung

eines erweiterten Führungszeugnisses ist bei der Antragstellung zwingend eine schriftliche

Anforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, vorzulegen, mit der

nachgewiesen wird, dass die anfordernde Stelle berechtigt ist, das Führungszeugnis

abzufordern.

Besonderheiten / Hinweise

Das Führungszeugnis beinhaltet sehr sensible Daten, die besonders geschützt werden müssen.

Das Führungszeugnis kann nur persönlich oder von dem/den Sorgeberechtigten beantragt

werden.

Benötigte Unterlagen

Zur Beantragung eines Führungszeugnisses legen Sie bei Ihrer Vorsprache bitte Ihren

Personalausweis, Reisepass, Nationalpass oder Kinderreisepass (mit Lichtbild) vor.

Soll das Führungszeugnis an eine Behörde gesandt werden, so bringen Sie bitte die Adresse,

Verwendungszweck und Aktenzeichen dieser Behörde mit.

Bearbeitungskosten

13 Euro - Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.

Reisedokumente für Kinder

Reisedokumente für Kinder

Lichtbild:  
Für die Beantragung von Dokumenten ist zwingend ein aktuelles
Lichtbild erforderlich, unabhängig vom Alter des Kindes. Das Lichtbild muss den Anforderungen des biometrischen “Gesichtsfeldes“ (Mustertafel des BMI) entsprechen.

 

Kinder:  
Ihre Kinder müssen bei der Beantragung von Dokumenten zur 
Identitätsprüfung zwingend anwesend sein.

 

Zustimmung/Sorgerecht :   
Sind die sorgeberechtigten Personen verheiratet, ist die 
Zustimmung beider erforderlich. Die Unterschrift muss prüfbar sein.
(z. B. mit einer Kopie des PA)

 

Die Antragstellung bedarf beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und die Eltern zusammenleben.
(Zustimmungserklärung , wenn nur ein Elternteil zur Beantragung 
erscheint)
Leben Eltern (verheiratete, geschiedene, unverheiratete), denen
die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorrübergehend 
getrennt, darf allein der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich 
aufhält, d.h. bei dem es mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung
gemeldet ist, das Dokument beantragen. Die Zustimmung des anderen
Sorgeberechtigten ist nur erforderlich, wenn Zweifel an der 
Einwilligung über den gewöhnlichen Aufenthalt bestehen.

 

Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist nur dieser zur Antragsstellung  berechtigt.

 

Bei ledigen, allein stehenden Müttern ist grundsätzlich vom alleinigen Antragsrecht auszugehen.

 

Ledige, allein stehende Väter müssen bei Antragstellung
einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht oder darüber
erbringen, dass sich das Kind bei gemeinsamer Sorge mit dem
Einverständnis der Mutter oder auf Grund einer gerichtlichen
Entscheidung gewöhnlich bei ihnen aufhält.

 

Geburtsurkunde: 
Die original Geburtsurkunde des Kindes ist zur Beantragung
von Dokumenten vorzulegen.

Hinweise zur Beantragung von:

Kinderreisepässen
mit einer Gültigkeit von 6 Jahren bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres

Reisepässe
mit einer Gültigkeit von 6 Jahren für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

vorläufige Reisepässe
in besonderen Einzelfällen mit einer Gültigkeit von einem Jahr

Personalausweise
mit einer Gültigkeit von 6 Jahren für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

Gebühren

 

 

Reisepass

Reisepass, ePass

Was ist ein ePass?

ePass ist die Abkürzung für " elektronischer Reisepass", also für einen Reisepass mit Ship.

In Deutschland wurde der ePass im November 2005 eingeführt. Im ePass sind Personen- und dokumentenbezogene Daten gespeichert:

zur Person: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit

zum Dokument: Seriennummer, ausstellender Staat, Dokumententyp, Gültigkeitsdatum

Außerdem sind im ePass sogenannte biometrische Daten gespeichert:

im ePass der ersten Generation (Antragsdatum bis 31.10.2007) das Passfoto

im ePass der zweiten Generation (Antragsdatum ab 01.11.2007) das Foto und zwei Fingerabdrücke

Mit dem ePasswird ein Höchststand an Fälschungssicherheit erreicht. Auch die Sicherheit vor dem Missbrauch echter Pässe durch andere Personen als den eigentlichen Passinhaber wird erhöht: Der Chip erlaubt eine elektronische Überprüfung, ob der Nutzer des Dokuments tatsächlich der Passinhaber ist. (Quelle: BMI)

Gebühren für die Ausstellung von ePässen

Hinweise zur Beantragung von Pässen

Passbild
Bei allen genannten Pässen ist 1 Passbild mit Biometriemerkmalen erforderlich.

Pässe können nur persönlich beantragt werden.

Abholung von Dokumenten kann mit Vollmacht erfolgen. Auch bei Abholung durch den Ehepartner ist eine Vollmacht erforderlich.

Bei Beantragung von Dokumenten sind Personenstandsurkunden vorzulegen.

vorläufiger Personalausweis

Vorläufiger Personalausweis

Gültigkeit: 3 Monate
Ausstellung: sofort bei Beantragung

Antragstellung und Unterlagen analog des PA

Gebühren

- Vorläufiger Personalausweis 10,00 €

weitere Möglichkeiten

Melderechtliche Bescheinigung

Meldebestätigungen, Aufenthaltsbescheinigungen und Lebensbescheinigungen

Untersuchungsberechtigungsschein

Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen für die Erst- und Nachuntersuchung

Unterschriften zur Vorlage bei einer Behörde

Beglaubigung von Unterschriften zur Vorlage bei einer Behörde

Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsvollmachten

Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsvollmachten

Zeugnisse, Bescheinigungen und Urkunden

Beglaubigung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Urkunden (außer Personenstandsurkunden)

Um Ihnen ein komfortables Surf-Erlebnis zu bieten, setzen wir Cookies ein. Da uns Ihre Privatsphäre am Herzen liegt, verwenden wir diese nicht dazu, Sie ohne Ihr Wissen zu identifizieren oder Ihre Aktionen nachzuverfolgen. Wenn wir personenbezogene Cookies speichern müssen – zum Beispiel für die Kontaktaufnahme – tun wir dies nur mit Ihrem vorherigen Einverständnis. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.