Wahlen 2024
13.06.2024 - Bekanntmachung des Gemeindewahlausschusses
Bekanntmachung des Gemeindewahlausschusses
Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des amtlichen Wahlergebnisses der Kommunalwahlen im Amt Sternberger Seenlandschaft findet am
Freitag, dem 14. Juni 2024, um 11.00 Uhr,
im Magistratszimmer des Rathauses Sternberg statt.
Die Sitzung ist öffentlich.
Sternberg, den 13. Juni 2024
gez. Steinberg
Gemeindewahlleiter
22.05.2024 - Absage der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Hohen Pritz
Öffentliche Bekanntmachung über die Absage der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Hohen Pritz
Gemäß § 43 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern i. V. m. § 67 Absatz 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern wird die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Hohen Pritz am 9. Juni 2024 abgesagt. Es wurde kein Wahlvorschlag eingereicht.
Die nach dem 9. Juni neu gewählte Gemeindevertretung wird den Bürgermeister/die Bürgermeisterin nach der Konstituierung aus ihrer Mitte wählen.
Sternberg, den 21. Mai 2024
gez. Steinberg
Gemeindewahlleiter
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Öffentliche Bekanntmachung des Amtes Sternberger Seenlandschaft über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl am
09. Juni 2024
- zum Europäischen Parlament
- des Kreistages
- der Gemeindevertretungen
- der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
in den Gemeinden des Amtes Sternberger Seenlandschaft
1. Das gemeinsame Wählerverzeichnis zu den oben aufgeführten Wahlen für die Gemeinden wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Stadt Sternberg, Bürgerbüro, Am Markt 2 in 19406 Sternberg für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
2. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde des Amtes Sternberger Seenlandschaft, Am Markt 1 in 19406 Sternberg unter Angabe der Gründe bei der Europawahl Einspruch einlegen bzw. bei Kommunalwahlen einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 18. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein(e) und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Europawahl und für die Kommunalwahlen getrennt erteilt.
4.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl zum Europäischen Parlament durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Ludwigslust-Parchim oder durch Briefwahl teilnehmen.
4.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an der Wahl der Gemeindevertretung/des Kreistages in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein ausgestellt ist durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereichs, des Bürgermeisters durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde, oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Wahlscheine zur Wahl des Europäischen Parlaments und für die Kommunalwahlen erhalten Wahlberechtigte auf Antrag.
5.1 Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag einen Wahlschein.
Zugleich mit dem Wahlschein erhält er:
a) für die Wahl zum Europäischen Parlament
- einen amtlichen Stimmzettel (für die Europawahl)
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
b) für die Kommunalwahlen
- einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist
- einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und
- einen amtlichen gelben und/oder grünen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der
Gemeindewahlbehörde.
5.2 Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach
- § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung bei Deutschen,
- § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bei Unionsbürgern,
- § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern
bis zum 21. Tag vor der Wahl: 19. Mai 2024 bei der Europawahl
bis zum 23. Tag vor der Wahl: 17. Mai 2024 bei den Kommunalwahlen
oder bei der Europawahl die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis bzw. bei Kommunalwahlen die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
- nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bzw.
- nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung
bis zum 16. Tag vor der Wahl: 24. Mai 2024 versäumt hat.
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach
- § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung bei Deutschen,
- § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bei Unionsbürgern,
- § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern
oder bei der Europawahl der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis bzw. bei Kommunalwahlen der Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach
- § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bzw.
- § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung
entstanden ist
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs-/Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum
07. Juni 2024 18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.
Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Für die Kommunalwahlen ist dies darüber hinaus auch am Wahltag bis 15.00 Uhr noch
möglich.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindewahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen für die Europawahl schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel der Europawahl bzw. den Stimmzetteln der Kommunalwahlen und dem jeweils dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Wahlbriefe der Europawahl/der Kommunalwahlen werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann
auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Sternberg, 16. Mai 2024
Die Gemeindewahlbehörde
gez. Steinberg (Gemeindewahlleiter)
Verfahrensvermerk:
Diese Bekanntmachung wird am 16.05.2024 auf der Internetseite des Amtes Sternberger Seenlandschaft (www.amt-ssl.de) veröffentlicht.
25.04.2024 - Bekanntmachung der Wahlvorschläge
12.04.2024 - Sitzung des Gemeindewahlausschusses
Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters
für die Kommunalwahlen am 09. Juni 2024 im Amt Sternberger Seenlandschaft
Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung – LKWO M-V – gebe ich hiermit bekannt, dass die Sitzung des Gemeindewahlausschusses, auf welcher die Zulassung der Kandidaten zu den Wahlen am 09. Juni 2024 für die Gemeindevertretungen und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Amt Sternberger Seenlandschaft erfolgt, am
Montag, dem 15. April 2024, um 16.00 Uhr,
im Rathaus Sternberg, Rathaussaal,
Am Markt 1,
19406 Sternberg
stattfindet.
Die Sitzung ist öffentlich und jedermann hat Zutritt.
Sternberg, den 11. April 2024
gez. Steinberg
Gemeindewahlleiter
Öffentliche Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadt-und Gemeindevertretungen sowie der ehrenamtlichen Bürgermeister-/innen in den Gemeinden des Amtes Sternberger Seenlandschaft
am Sonntag, dem 9. Juni 2024
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Januar 2021 (GVOBl. M-V S. 68) geändert worden ist, fordere ich die nach § 14 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Stadt- und Gemeindevertretungen sowie der ehrenamtlichen Bürgermeister in den amtsangehörigen Gemeinden am 09. Juni 2024 auf.
1. Allgemeine Hinweise
- Gemäß Beschluss der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Oktober 2023 finden am Tag der Wahlen zum Europäischen Parlament am 09. Juni 2024 gleichzeitig in Mecklenburg-Vorpommern die Wahlen zu den Stadt- und Gemeindevertretungen, die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und die Wahlen der Kreistage statt.
- In den Städten und Gemeinden des Amtes Sternberger Seenlandschaft bildet das jeweilige Gemeindegebiet auch das Wahlgebiet dieser Gemeinde. Daraus ergeben sich folgende Wahlgebiete und die Anzahl der zu wählenden Kommunalvertreter. In den ehrenamtlichen Gemeinden ist zu der Zahl der zu wählenden Vertreter der Sitz der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters hinzuzuzählen:
Wahlgebiet |
Sitze gesamt |
zu wählende Vertreter |
ehrenamtliche Bürgermeisterwahl |
Stadt Sternberg |
15 |
15 |
Nein |
Stadt Brüel |
13 |
12 |
Ja |
Gemeinde Dabel |
11 |
10 |
Ja |
Gemeinde Kloster Tempzin |
9 |
8 |
Ja |
Gemeinde Kuhlen-Wendorf |
9 |
8 |
Ja |
Gemeinde Blankenberg |
7 |
6 |
Ja |
Gemeinde Borkow |
7 |
6 |
Ja |
Gemeinde Hohen Pritz |
7 |
6 |
Ja |
Gemeinde Kobrow |
7 |
6 |
Ja |
Gemeinde Mustin |
7 |
6 |
Ja |
Gemeinde Weitendorf |
7 |
6 |
Ja |
Gemeinde Witzin |
7 |
6 |
Ja |
- Die Wahlvorschläge für die Stadt- und Gemeindevertretungen sowie die Wahlvorschläge für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sind spätestens am
26. März 2024 (75.Tag vor der Wahl)
bis spätestens 16.00 Uhr bei der Wahlleitung in der Stadtverwaltung Sternberg, Am Markt 1, 19406 Sternberg, einzureichen (§ 62 Abs.4 LKWG).
- Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag (26. März 2024) der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf des 73 Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 18 Abs. 2 LKWG).
- Zur Wahl der Stadt- und Gemeindevertretungen darf der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe mehrere Personen enthalten. Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber liegt um fünf höher als die Zahl der zu Wählenden. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung darf nur eine Person enthalten. (§ 62 Abs. 1 LKWO)
- Wahlvorschläge einer Partei, Wählergruppe oder einer Einzelbewerbung zur Bürgermeisterwahl dürfen nur eine Person enthalten. Mehrere Parteien und Wählergruppen können auch einen gemeinsamen Vorschlag einreichen. (§ 63 Abs. 2 LKWO)
- Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten (§ 16 Abs.1 LKWG). Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann der Wahlleiter einen Zusatz verlangen.
- Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt (§ 15 Abs.4 LKWG).
- Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat (§ 16 Abs.3 LKWG).
- Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein (§ 16 Abs.4 LKWG).
- Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das jeweilige Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein (§ 16 Abs.7 LKWG). Wenn eine Partei oder Wählergruppe noch keine Vertretungsberechtigung für das gesamte Wahlgebiet hat, ist der Wahlvorschlag von dem nächst höheren Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
- In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden (§ 16 Abs. 2 LKWG).
- Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen (§ 16 Abs. 9 LKWG).
- Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit oder ein amtliches Führungszeugnis einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein (§ 24 Abs.1 Satz 4 LKWO).
- Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Gemeindewahlleitung zur Verfügung gestellt (§ 49 Abs.2 LKWO). Neben der Veröffentlichung der Formblätter im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern sind die Formblätter zusätzlich auch im Internet unter der Adresse
www.laiv-mv.de/Wahlen/Kommunalwahlen/2024
veröffentlicht.
2. Weitere Hinweise
- Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in ihrem jeweiligen Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung (Hauptwohnung) haben oder sich für gewöhnlich dort aufhalten.
-Wahlberechtigt sind alle Deutschen nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag
a) das 16. Lebensjahr vollendet haben
b) seit mindestens 37 Tagen in der Kommune wohnen
c) nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Bei einer möglichicherweise stattfindenden Bürgermeisterstichwahl (14 Tage nach der Hauptwahl) müssen diese Voraussetzungen an beiden Tagen vorliegen.
- Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17. Mai 2024 nachweisen, dass sie mindestens seit dem 3.Mai 2024 im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben (§ 15 Abs. 2 Nr.2 LKWO).
Sternberg, den 30. November 2023
Steinberg
Gemeindewahlleiter
Wahlen 2022
23.06.2022 - Bekanntmachung über das Ergebnis des Bürgerentscheids in der Gemeinde Weitendorf
Bekanntmachung über das Ergebnis des Bürgerentscheids in der Gemeinde Weitendorf
Soll der Gemeinderatsbeschluss vom 24.11.2021 gegen die Errichtung eines Wanderweges aufgehoben und stattdessen der Errichtung eines Wanderweges von der Kreuzung K106/ Bergstraße entlang der Bergstraße, durch den Hohlweg und weiter entlang des ehemaligen Weges bis zur Gemeindegrenze zugestimmt werden? Ja/Nein
Die Abstimmung fand als reine Briefwahlabstimmung statt.
Die Auszählung der Stimmabgaben erfolgte am 22. Juni 2022.
Anschließend stellte der Abstimmungsausschuss auf seiner Sitzung am 22. Juni 2022 folgendes Ergebnis fest:
Wahlberechtigte gesamt: 319
Wähler: 212
Ungültige Stimmen: 3
Gültige Stimmen: 209
Ja-Stimmen: 65
Nein-Stimmen: 144
Nach § 20 Absatz 6 der Kommunalverfassung ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 % der Stimmberechtigten beträgt.
Die erforderliche Stimmenzahl beträgt demnach 80 gültige Stimmen.
Der Abstimmungsausschuss stellt fest, dass
a) mehr Nein-Stimmen als Ja-Stimmen erreicht wurden
b) die erforderliche Stimmenzahl von mindestens 80 gültigen Stimmen erreicht wurde.
Sternberg, den 23. Juni 2022 Die Gemeindewahlbehörde
Steinberg, Wahlleiter
17.06.2022 - Bekanntmachung über die Berufung der weiteren Mitglieder
Bekanntmachung
über die Berufung der weiteren Mitglieder des Abstimmungsausschusses zum Bürgerentscheid in der Gemeinde Weitendorf
Für den Abstimmungsausschuss zum Bürgerentscheid in der Gemeinde Weitendorf sind folgende Mitglieder berufen worden:
Vorsitzender: Olaf Steinberg, Gemeindewahlleiter
Stellv. Vorsitzender: Frank Wiechmann
Weitere Mitglieder: Petra Liedtke
Ulrich Dohle
Sören Borg
Jörn Haase
Sternberg, den 20. Juni 2022
gez. Steinberg
Gemeindewahlleiter
17.06.2022 - Bekanntmachung über die Sitzung des Abstimmungsausschusses
Bekanntmachung
über die Sitzung des Abstimmungsausschusses zum Bürgerentscheid in der Gemeinde Weitendorf
Die Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses findet am
Mittwoch, dem 22. Juni 2022,
um 19 Uhr im Gemeindehaus Weitendorf
statt.
Die Sitzung des Abstimmungsausschusses ist öffentlich.
Sternberg, den 20. Juni 2022
gez. Steinberg
Gemeindewahlleiter
17.06.2022 - Bekanntmachung über die Berufung der weiteren Mitglieder
Bekanntmachung
über die Berufung der weiteren Mitglieder des Abstimmungsausschusses zum Bürgerentscheid in der Gemeinde Weitendorf
Für den Abstimmungsausschuss zum Bürgerentscheid in der Gemeinde Weitendorf sind folgende Mitglieder berufen worden:
Vorsitzender: Olaf Steinberg, Gemeindewahlleiter
Stellv. Vorsitzender: Frank Wiechmann
Weitere Mitglieder: Petra Liedtke
Ulrich Dohle
Sören Borg
Jörn Haase
Sternberg, den 20. Juni 2022
gez. Steinberg
Gemeindewahlleiter
Wahlen 2021
30.09.2021 - Öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
Öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und des Namens der gewählten Bewerberin der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Weitendorf am 26. September 2021
Der Gemeindewahlausschuss des Amtes Sternberger Seenlandschaft hat gemäß § 68 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) in öffentlicher Sitzung am 30. September 2021 das endgültige Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl Weitendorf ermittelt und folgende Feststellung getroffen:
Einzelbewerberin: Buddenhagen, Manja
Wahlberechtigte: 308
Wählerinnen und Wähler: 242= 78,57 %
Ungültige Stimmen: 2
Gültige Stimmen: 240
Mit JA haben gestimmt: 223= 92,92 %
Mit NEIN haben gestimmt: 17= 7,08 %
Der Gemeindewahlausschuss stellte einstimmig fest, dass
Frau Manja Buddenhagen
die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht hat und somit zur Bürgermeisterin der Gemeinde Weitendorf gewählt ist.
Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerberin.
Gemäß § 35 LKWG M-V können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes (Gemeinde Weitendorf) gegen die Gültigkeit der Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Gemeindewahlleitung, Am Markt 1 in 19406 Sternberg zu erheben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Sternberg, den 30.09.2021
gez. Taubenheim
Gemeindewahlleiter
29.09.2021 - Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters
Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters
für die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Weitendorf
Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung – LKWO M-V – gebe ich hiermit bekannt, dass die Sitzung des Gemeindewahlausschusses auf welcher das Ergebnis der Wahl zur Bürgermeisterin in der Gemeinde Weitendorf vom 26.09.2021 festgestellt wird, am
Donnerstag, den 30.09.2021, um 9.30 Uhr, im Rathaus Sternberg, Magistratszimmer,
Am Markt 1,
19406 Sternberg
stattfindet.
Die Sitzung ist öffentlich und jedermann hat Zutritt.
Sternberg, den 28. September 2021
gez. Taubenheim
Gemeindewahlleiter
27.09.2021 - Hier die Ergebnisse der Wahlen im Amt Sternberger Seenlandschaft
Hier die Ergebnisse der Wahlen im Amt Sternberger Seenlandschaft
• Bundestagswahl
• Landtagswahl
Die Bürgermeisterwahl in Weitendorf ist erfolgt.
240 Stimmen wurden abgegeben, wovon 223 für Frau Buddenhagen gestimmt haben.
13.08.2021 - Bekanntmachung der Gemeindewahlbehörde
• Bekanntmachung der Gemeindewahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zur Bürgermeisterin in der Gemeinde Weitendorf
• Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag und die Wahl zum Landtag Mecklenburg- Vorpommern
10.08.2021 - Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin in der Gemeinde Weitendorf am 26. September 2021
Der Gemeindewahlausschuss des Amtes Sternberger Seenlandschaft hat am 3. August 2021 den Wahlvorschlag zur Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin in der Gemeinde Weitendorf zugelassen. Gegen den Wahlvorschlag lagen keine ablehnenden Gründe vor. Es wurden alle erforderlichen Angaben gemacht und es lagen alle Unterlagen vor. Gemäß § 21 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern wird der zugelassene Wahlvorschlag hiermit bekannt gemacht:
Name: Buddenhagen
Vorname: Manja
Geburtsjahr: 1976
Beruf: Wirtschaftsjuristin
Wohnort: Ortsteil Sülten
Sternberg, den 10. August 2021
gez. Taubenheim
Gemeindewahlleiter