Landratswahl 2025

Bestellung Briefwahl 09.04.2025 - Wahlbekanntmachung zur Landratswahl

Wahlbekanntmachung

Wahl der Landrätin/des Landrates für den Landkreis Ludwigslust-Parchim

Am Sonntag, dem 11. Mai 2025 findet die Wahl der Landrätin/des Landrates im Landkreis Ludwigslust-Parchim statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. Eine notwendige Stichwahl findet am Sonntag, dem 25. Mai 2025, statt.

Die Gemeinden des Amtes Sternberger Seenlandschaft sind in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Wahlraum Barrierefrei

Blankenberg Gemeindehaus Blankenberg, Strandweg 1 nein

Borkow Gemeindehaus Borkow, Am Bahnhof 1 nein

Brüel 1 Rathaus Brüel, August-Bebel-Straße 1 ja

Brüel 2 Regionale Schule Brüel, Vogelstangenberg 2 nein

Dabel Feuerwehrgerätehaus, Zu den Sandstücken 3 ja

Hohen Pritz Gemeindehaus Hohen Pritz, Fritz-Reuter-Str. 6 ja

Kloster Tempzin Sportlerheim Langen Jarchow, Brüeler Str. 5 b ja

Kobrow Feuerwehrgerätehaus, Lindenallee 43 a ja

Kuhlen-Wendorf Gemeindehaus Kuhlen, Am Sonnenberg 4 ja

Mustin Gemeindehaus Mustin, Kastanienallee 23 a ja

Sternberg 1 Bürgerbüro Sternberg, Am Markt 2 ja

Sternberg 2 Kita Sonnenschein, Finkenkamp 17 nein

Sternberg 3 Gymnasium Sternberg, Seestraße 1 a ja

Weitendorf Gemeindehaus Weitendorf, Sternberger Str. 4 a nein

Witzin Gemeindezentrum Witzin, Gartensteig 2 a ja

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 19. April 2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk Sternberg um 15.00 Uhr in Sternberg, Rathaussaal, Am Markt 1 zusammen.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Namen und Kurzbezeichnung der Parteien bzw. Wählergruppen oder die Bezeichnung „Einzelbewerber“ oder „Einzelbewerberin“ sowie den Namen jeder Bewerbung. Rechts neben dem Namen einer jeden Bewerbung befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

Wahlberechtigte können in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorzulegen. Die Wahlbenachrichtigung wird den Wahlberechtigten belassen und ist im Falle einer Stichwahl dem Wahlvorstand erneut vorzuzeigen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlzelle des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. Gemäß § 34 Abs. 1 der Landes-und Kommunalwahlordnung M-V (LKWO) bestimmt die oder der Wahlberechtigte eine andere Person, deren Hilfe sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Die Hilfsperson, die nach § 34 Abs. 1 LKWO M-V auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, ist zur Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet und hat die Hilfestellung auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken (§ 2 Abs. 2 LKWO M-V).

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Ludwigslust-Parchim aufsuchen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum des Landkreises Ludwigslust-Parchim wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe des mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).

Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Sternberg, den 09.04.2025

Die Gemeindewahlbehörde

gez. Steinberg

09.04.2025 - Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Landrätin / des Landrates für den Landkreis Ludwigslust-Parchim am 11.05.2025

1. Das Wählerverzeichnis für die oben aufgeführte Wahl für die Wahlbezirke im Amt Sternberger Seenlandschaft steht in der Zeit vom 21.04.2025 bis 25.04.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag geschlossen (Ostermontag)

Dienstag von 09.00 - 13.00 Uhr und von 14.00 -18.00 Uhr

Mittwoch von 09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag von 09.00 - 13.00 Uhr und von 14.00 -16.00 Uhr

Freitag von 09.00 - 12.00 Uhr

In der Stadtverwaltung Sternberg, Bürgerbüro, Am Markt 2, 19406 Sternberg für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereit.

2. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 21. bis 25.04.2025, spätestens am 25.04.2025, 12 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde des Amtes Sternberger Seenlandschaft, Bürgerbüro, Am Markt 2, 19406 Sternberg unter Angabe der Gründe den Antrag auf Berichtigung stellen. Der Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift gestellt werden.

3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19.04.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss bis zum 25.04.2025 einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzung erteilt. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Landratswahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Ludwigslust- Parchim oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:

5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 18.04.2025) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 25.04.2025) versäumt hat,

wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können bis Freitag, 09.05.2025, 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Danach ist die Erteilung von Wahlscheinen nur noch in nachfolgenden Ausnahmefällen möglich:

1. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis Samstag, den 10.05.2025, 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.

2. Am Wahltag bis 15.00 Uhr können Wahlscheine beantragt werden,

wenn Wahlberechtigte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund (siehe Nummer 5.2 Buchstabe a und b) nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind, oder

wenn Wahlberechtigte den Wahlraum wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person folgende erforderliche Unterlagen für die Briefwahl:

einen amtlichen orangenen Stimmzettel

einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und

einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

Wenn der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde persönlich abgeholt wird, kann gleich an Ort und Stelle gewählt werden.

Die Abholung des Wahlscheines und Briefwahlunterlagen für einen anderen sind nur möglich, wenn die Berechtigung hierzu durch Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer gesonderten schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dieses hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor sie die Unterlagen erhält.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Wahlbriefe im amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Post AG aufgegeben werden, müssen vom Wähler nicht freigemacht werden, solange keine besondere Versendungsform gewählt wird.

Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Sternberg, den 09. April 2025

gez. Steinberg

Gemeindewahlbehörde Amt Sternberger Seenlandschaft

Wahlen 2025

Wahlbekanntmachung vom 04.02.2025 04.02.2025 - Anlage zur Wahlbekanntmachung 23.01.2025 - Verkürzte Briefwahl - Wichtiger Hinweis für Wahlberechtigte

Verkürzte Briefwahl - Wichtiger Hinweis für Wahlberechtigte

Aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 verkürzt sich der Zeitraum für die Durchführung der Briefwahl. Die Bundeswahlleiterin empfiehlt, die erforderlichen Unterlagen zeitnah zu beantragen, auszufüllen und fristgerecht zurückzusenden. Der Versand der Briefwahlunterlagen für die bevorstehende Bundestagswahl beginnt frühestens am 10. Februar 2025. Ein früherer Versand ist nicht möglich, da die Stimmzettel erst gedruckt werden können, wenn die Wahlvorschläge zugelassen sind und am 30. Januar 2025 die Landeswahlausschüsse und der Bundeswahlausschuss über etwaige Beschwerden entschieden haben. Ihre Briefwahlunterlagen können Sie auch online auf der Startseite des Amtes Sternberger Seenlandschaft www.amt-ssl.de beantragen.

Es wird empfohlen, den Wahlschein frühzeitig zu beantragen und den Wahlbrief so schnell wie möglich nach Erhalt der Unterlagen auszufüllen und abzusenden. So kann sichergestellt werden, dass Ihre Stimme rechtzeitig ankommt. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag um 18.00 Uhr bei der Gemeindebehörde in Sternberg, Rathaus, Am Markt 1, eingegangen sein. Wahlbriefe, die nach diesem Zeitpunkt eintreffen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Für einen rechtzeitigen Versand wird empfohlen, die Wahlbriefe innerhalb Deutschlands spätestens drei Werktage vor der Wahl, also bis zum 20. Februar 2025, abzusenden. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, den Wahlbrief persönlich im Rathaus abzugeben.  

23.01.2025 - Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025

1. Die Wählerverzeichnisse zur Bundestagswahl für die Gemeinden Blankenberg, Borkow, Stadt Brüel, Dabel, Hohen Pritz, Kloster Tempzin, Kobrow, Kuhlen-Wendorf, Mustin, Stadt Sternberg, Weitendorf und Witzin

werden in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der Sprechzeiten,

Mo, Di, Mi, Do, Fr von 9 Uhr bis 12 Uhr,

Di von 14 Uhr bis 18 Uhr und

Do von 14 Uhr bis 16 Uhr

in der Stadtverwaltung Sternberg, Bürgerbüro, Am Markt 2 in 19406 Sternberg,

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03.02.2025 bis zum 07.02.2025, 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 13 / Ludwigslust-Parchim II – Nordwestmecklenburg II – Landkreis Rostock I durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.) Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

• einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

• einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

• einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag

• ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Sternberg, den 22.01.2025

Im Original gez.

Die Gemeindebehörde

O. Steinberg

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