Kraftfahrzeug: außer Betrieb gesetztes Fahrzeug Wiederzulassung

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Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Unterliegt Ihr Kraftfahrzeug einem Zulassungsverfahren und ist es abgemeldet (außer Betrieb gesetzt), können Sie eine Wiederzulassung beantragen. Eine Wiederzulassung müssen Sie auch beantragen, wenn Ihr Fahrzeug früher im Ausland zugelassen war. Die in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten werden mit der Wiederzulassung aktualisiert.

Fällige Fahrzeuguntersuchungen nachholen

Wurde im Zeitraum zwischen der Abmeldung und der beantragten Wiederzulassung des Fahrzeugs die Gültigkeit einer Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht rechtzeitig verlängert, müssen diese Untersuchungen vor Beantragen der erneuten Zulassung des Fahrzeugs bei den zuständigen Stellen durchgeführt werden.

Nach langer Außerbetriebsetzung Sachverständigengutachten erforderlich

Sind mehr als sieben Jahre nach der letzten Abmeldung des Fahrzeugs vergangen, sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht. Sind die Daten über das Fahrzeug anderweitig nicht mehr nachweisbar, ist bei Beantragen der Wiederzulassung ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen.

Unter Umständen neues Kennzeichen erforderlich

Ist bei der Fahrzeug-Abmeldung keine Reservierung des Kennzeichens erfolgt oder ist seit der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs mehr als ein Jahr vergangen oder erfolgt die Wiederzulassung auf einen anderen Halter, muss ein neues Kennzeichen beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung

Eigentümernachweis der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters, wenn sich dieser nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder alter Fahrzeugschein beziehungsweise Abmeldebescheinigung und Fahrzeugbrief oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder
  • Datenbestätigung oder
  • Bescheinigung über die Einzelgenehmigung

Ist keines dieser Papiere vorhanden, ist ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erforderlich.

Kennzeichenschilder, wenn noch vorhanden

bei Veränderungen am Fahrzeug:

  • Änderungsabnahme

wenn das Fahrzeug über sieben Jahre abgemeldet war:

  • Gutachten nach § 21 StVZO

bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen zusätzlich:

  • ausländische Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder
  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Originalrechnung)
  • Umsatzsteuererklärung im Fall von Neufahrzeugen (Erstzulassung liegt nicht länger als sechs Monate zurück und die bisherige Laufleistung ist geringer als 6.000 Kilometer)

Wenn die Zulassungsbehörde den Termin für die nächste Hauptuntersuchung nicht aus den ausländischen Zulassungspapieren herleiten kann zusätzlich:

  • Festlegung der nächsten Hauptuntersuchung (HU) durch eine Prüforganisation
  • eVB-Nr. (elektr. Versicherungs-Nr./7-stellig) bitte bei Ihrer Versicherung erfragen

zusätzlich bei Beantragung durch Vertreter (Bevollmächtigten):

  • Vollmacht zur Anmeldung des Fahrzeugs
  • vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschriebene Erklärung derer Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Einverständniserklärung, dass dem Bevollmächtigten von der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden darf, ob Gebühren- oder Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen

für Firmen (GmbH, AG, OHG):

  • Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Vollmacht des Geschäftsführers

für Vereine:

  • Auszug aus dem Vereinsregister, Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden

für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:

  • Gesellschaftervertrag und Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)

für Minderjährige:

  • schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage der Personalausweise der Erziehungsberechtigten

Voraussetzungen

Ihr Fahrzeug muss für eine erneute Zulassung in einem verkehrssicheren Zustand sein. Diese Verkehrssicherheit müssen Sie durch einen gültigen Bericht über die Hauptuntersuchung nachweisen können.

Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.

Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von EUR 5,00 oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt. Das SEPA-Lastschriftmandat ist sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben.

Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht muss eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen von Ihnen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Wiederzulassung und gegebenenfalls die Zuteilung eines Kennzeichens sind kostenpflichtig. Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt die zuständige Zulassungsbehörde, die diese nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Kosten für Kennzeichen, Gutachten oder sonstige Auslagen (zuzüglich Hauptuntersuchungsplakette und Stempelplakette) sind in den Gebühren nicht enthalten.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre bevollmächtigte Vertretung können die Wiederzulassung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen. Gegebenenfalls benötigen Sie hierzu Kurzzeitkennzeichen. Entspricht das Fahrzeug einem genehmigten Typ oder wurde eine Einzelgenehmigung erteilt, ist das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand und besteht eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung lässt die Zulassungsbehörde das Fahrzeug zu. Gegebenenfalls teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu und stempelt die Kennzeichenschilder mit neuen Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) ab. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und hatten Sie bisher keine Ausnahmegenehmigung oder eine Feinstaubplakette, müssen Sie diese ebenfalls beantragen.

Online-Wiederzulassung

Ein nach dem 01.01.2015 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit einer gültigen Reservierung des Kennzeichens vor der Außerbetriebsetzung kann auf den gleichen Halter im selben Zulassungsbezirk auch internetbasiert wieder zugelassen werden, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I mit einem Sicherheitscode versehen ist, wenn eine gültige Hauptuntersuchung vorliegt, wenn für den Einzug der Kfz-Steuer ein Bankkonto existiert, wenn auf Sie ein neuer Personalausweis oder ein elektronischer Aufenthaltstitel mit Onlinefunktion ausgestellt ist und Sie ein Kartenlesegerät oder Smartphone mit der installierten Ausweis-App nutzen.

Bearbeitungsdauer

Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Zuteilung eines Motorradkennzeichens ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Halterin/Halters) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.

Fristen

keine

Formulare

Ein Formular für eine Vertretungsvollmacht und eine Einverständniserklärung liegen bei den Zulassungsbehörden bereit. Ein Formular zur Erklärung der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) können Sie darüber hinaus auch im Internet unter www.zoll.de herunterladen.

Weiterführende Informationen

War das Fahrzeug im EU-Ausland zugelassen, werden qualifizierte Prüfberichte anerkannt. Die Zulassungsbehörde kann jedoch die Vorlage einer amtlichen Übersetzung in Deutsch verlangen. Wenn das Fahrzeug aus Ländern eingeführt wurde, die nicht zur EU gehören: zusätzlich

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts: Diese erhalten Sie an der Grenze.
  • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Untersuchungsbericht über Hauptuntersuchung und Prüfbescheinigung über Abgasuntersuchung
  • bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)

Fahrzeuge, die außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht mehr das bisherige Kennzeichen. Dieses wird nach kurzer Frist vom Kraftfahrt-Bundesamt wieder freigegeben. Wenn Sie dasselbe Kennzeichen bei einer späteren Wiederzulassung erneut verwenden möchten, können Sie eine Vorreservierung Ihres Kennzeichens bei der zuständigen Stelle für bis zu zwölf Monate vornehmen lassen. Wenn Sie neue Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden.

Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. 

Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen. In bestimmten Ausnahmefällen können Sie einen Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren stellen. Die Voraussetzungen dafür können Sie direkt im Antragsformular nachlesen.

Die Versicherungsbestätigung über die Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei einer Versicherung Ihrer Wahl, die zum Betrieb einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung berechtigt ist. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch über die Wiederzulassung des Fahrzeugs informiert.

Hinweise (Besonderheiten)

Ohne die neuen Dokumente zur beantragten Wiederzulassung des Fahrzeuges darf dieses nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, da es außer Betrieb gesetzt wurde.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

07.11.2018

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern nehmen in ihrem Gebiet die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte die Aufgaben der Zulassungsbehörde wahr. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

Ansprechpunkt

Zulassungsbehörde

Dienststelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Kfz Zulassung
Adresse:
Heinrich-Hertz-Ring 2
19061 Schwerin, Landeshauptstadt

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
Postanschrift:
Postfach Postfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
115
(Bemerkung: Behördenrufnummer)
Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr
Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr
Mittwoch: 8 - 13 Uhr
Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr
Freitag: 8 - 13 Uhr

Fahrstuhl:
ja
Parkplätze:
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2  Gebühren: nein
Parkplatz:
Anzahl: 20  Gebühren: nein
Rollstuhlgerecht:
ja

Ansprechpartner

Behördenrufnummer 115
Tel.:
115
03871 115
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Fachperson für Datenschutz
Postanschrift:
Eckdrift 93
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
+49 385 20092-1212

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