Anerkennung der Eignung eines Vereins als Vormund

Volltext

Für die Übernahme einer Vormundschaft durch einen Verein bedarf dieser der Erlaubnis durch das Landesjugendamt.

Handlungsgrundlage(n)

  • § 54 Sozialgesetzbuch VIII (SGB) (Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften)
  • § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuordnung von Aufgaben - Aufgabenzuordnungsgesetz (AufgZuordG M-V) vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 383)

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Eintragung des Vereins
  • Satzung
  • Anzahl und Ausbildung der Mitarbeiter
  • Anzahl der Wohnplätze
  • Nachweis über den Abschluss einer angemessenen Versicherung gem. § 54 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII
  • Nachweis bzw. Planung der Vorbereitung und Fortbildung der Mitarbeiter sowie der Gewinnung von Einzelvormündern

Voraussetzungen

Ein eingetragener, rechtsfähiger Verein erhält die Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft, wenn er

  • eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigt, weiterbildet und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichert,
  • sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern und Einzelpflegern bemüht und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
  • einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

Verfahrensablauf

Für die Anerkennung des Vereins bedarf es eines Antrages. Das Landesjugendamt prüft als Landesjugendamt prüft das Vorliegen der Voraussetzungen und erteilt die Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann befristet oder an weitere Auflagen gebunden sein. Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat.
Die Erlaubnis kann auf den Bereich eines Landesjugendamts beschränkt werden.

Näheres zum Verfahren und zu den Voraussetzungen sollte ggf. beim Landesjugendamt erfragt werden.

Das Landesjugendamt unterrichtet die zuständigen Jugendämter und Amtsgerichte über seine Entscheidung.

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

13.02.2015

Zuständige Stelle

Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern (KSV) als Landesjugendamt.

Um Ihnen ein komfortables Surf-Erlebnis zu bieten, setzen wir Cookies ein. Da uns Ihre Privatsphäre am Herzen liegt, verwenden wir diese nicht dazu, Sie ohne Ihr Wissen zu identifizieren oder Ihre Aktionen nachzuverfolgen. Wenn wir personenbezogene Cookies speichern müssen – zum Beispiel für die Kontaktaufnahme – tun wir dies nur mit Ihrem vorherigen Einverständnis. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.