Begründung einer Vormundschaft

Volltext

In bestimmten Situationen entsteht die Vormundschaft kraft Gesetzes als gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamtes. In den meisten Fällen ist jedoch eine gerichtliche Anordnung durch das Familiengericht erforderlich.

Das Verfahren beginnt von Amts wegen und beinhaltet die Anordnung der Vormundschaft sowie die Auswahl und die Bestellung des Vormundes (gegebenenfalls mehrerer Vormünder und eines Gegenvormundes) durch das zuständige Gericht.

Handlungsgrundlage(n)

  • § 1697 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Familiengericht)
  • §§ 1773 - 1792 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Vormundschaft)
  • § 3 Rechtspflegergesetz - RPflG - (Übertragene Geschäfte)
  • § 14 Rechtspflegergesetz - RPflG - (Vormundschaftssachen)
  • §§ 151 ff., 168a Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - (Kindschaftssachen)
  • §§ 1 ff. Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG -

Voraussetzungen

Eine Vormundschaft ist notwendig, wenn

  • ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht,
  • kein Elternteil zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist,
  • der Familienstand eines minderjährigen Kindes nicht zu ermitteln ist.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühren und Auslagen im Fall einer Vormundschaft bestimmen sich nach den näheren Regelungen des FamGKG.

Verfahrensablauf

Über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung einer Vormundschaft wird das Familiengericht häufig durch das Jugendamt oder durch das Standesamt informiert.

Zu Beginn des Verfahrens erhält das minderjährige Kind einen Verfahrensbeistand, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen im Gerichtsverfahren erforderlich ist.

Zur Auswahl einer geeigneten Person für das Amt des Vormundes nach dem Tod beider Eltern wird zunächst ermittelt, ob in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) der Eltern ein Vormund benannt wurde. Dann wird geprüft, ob die von den Eltern benannte Person die gesetzlichen Bestimmungen zur Übernahme einer Vormundschaft erfüllt.

Gibt es keine Benennung durch die Eltern oder erfüllt die benannte Person die notwendigen Voraussetzungen nicht, hat das Familiengericht nach anderen geeigneten Personen zu suchen, wobei insbesondere die Verwandtschaft zu berücksichtigen ist.

Im Verfahren werden die Angehörigen und der nahe Bekanntenkreis der Familie sowie grundsätzlich das Kind und das Jugendamt gehört. Das Kind wird immer gehört, wenn es älter als 14 Jahre alt ist. Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Soll die Vormundschaft einem rechtsfähigen Verein übertragen werden, wird dessen Einwilligung eingeholt.

Das Gericht beschließt über die Bestellung des Vormundes (gegebenenfalls des Mitvormundes und des Gegenvormundes).

Eine Person wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung erfolgt mittels Handschlags an Eides statt.
Die Bestellung einer Vereinsvormundschaft oder Amtsvormundschaft (des Jugendamtes) erfolgt durch schriftliche Verfügung des Familiengerichts.

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

13.02.2015

Zuständige Stelle

  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk der Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • das Amtsgericht (Familiengericht), durch dessen zuvor getroffene Maßnahme eine Vormundschaft erforderlich wird

Das Familiengericht ordnet in diesen Fällen die Vormundschaft an, wählt den Vormund aus und bestellt ihn.

(Das Familiengericht ist eine spezialisierte Abteilung des Amtsgerichts.)

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