Allgemeine Informationen
Ist der Reisepass abhandengekommen, also unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat der Ausweisinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust und gegebenenfalls das Wiederauffinden des Passes anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
Geeignete Nachweise zur Feststellung Ihrer Identität (zum Beispiel amtliche Lichtbildausweise oder Führerschein).
Fristen
Die Verlustanzeige sollte im eigenen Interesse möglichst zügig erstattet werden.
Hinweise
Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen
- ein Expresspass (Bearbeitungsdauer maximal 72 Stunden) oder
- ein vorläufiger Reisepass (sofortige Mitnahme, Gültigkeit höchstens 1 Jahr)
ausgestellt werden.
Weitere ausführliche Informationen zum Thema "ePass" erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern (BMI).
Zuständige Stelle
Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).
Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörden. Es ist dort die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Passinhaber gewöhnlich aufhält.
Ansprechpunkt
Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).
Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörden. Es ist dort die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Passinhaber gewöhnlich aufhält.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern