Nutzungsgenehmigung von Mineralwasserbrunnen beantragen

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Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es zuvor einem amtlichen Verfahren zur Anerkennung und Nutzungsgenehmigung unterzogen wurde.

Volltext

Natürliches Mineralwasser ist ein Grundwasser, das seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren Quellen gewonnen wird. Es ist von ursprünglicher Reinheit und gekennzeichnet durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen. Seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen wesentlichen Merkmale bleiben im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant. Es ist unbehandelt oder darf nur wenigen, genau vorgeschriebenen Behandlungsverfahren unterworfen werden.

Natürliches Mineralwasser darf nur aus solchen Quellen gewonnen werden, für die die zuständige Behörde eine Nutzungsgenehmigung erteilt hat. Die Nutzungsgenehmigung wird auf Antrag erteilt.

Erforderliche Unterlagen

Angaben zu den Unterlagen entnehmen Sie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser (AVV Mineralwasser) (Ziffer 4).

Dazu zählen insbesondere:

  • Betriebsbeschreibung (Verzeichnis der Quellnutzungen, Beschreibung der Quellnutzungen, der Betriebsanlagen sowie der Betriebsfunktionen), gemäß der in Anlage 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser (AVV Mineralwasser) aufgeführten Angaben, bezogen auf die jeweilige Quellnutzung
  • ggf. Mischungsverhältnis der einzelnen Entnahmestellen
  • Beschreibung/Skizze des (jeweiligen) Brunnenausbaus
  • wasserrechtliche Erlaubnis der zuständigen unteren Wasserbehörde
  • chemische und mikrobiologische Analysen des (jeweiligen) Rohwassers (am Quellaustritt), bei einer Quellnutzung mit mehreren Entnahmestellen die des Mischwassers
  • chemische und mikrobiologische Flaschenanalyse

Weitere Unterlagen können erforderlich sein.

Voraussetzungen

Eine Nutzungsgenehmigung kann nur erteilt werden, wenn durch eine fachgutachtliche Beurteilung nachgewiesen ist, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu müssen die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen so beschaffen sein, dass Verunreinigungen vermieden und dass die Eigenschaften erhalten bleiben, die das Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als natürliches Wasser begründen.

Hierzu müssen insbesondere

  • die Quelle und der Quellaustritt gegen die Gefahren einer Verunreinigung geschützt sein,
  • Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehälter aus einem für das Mineralwasser geeigneten Material bestehen und derart beschaffen sein, dass sie keine nachteilige chemische, physikalisch-chemische und mikrobiologische Veränderung des Wassers verursachen,
  • die Nutzungseinrichtungen, insbesondere die Flaschenreinigungs- und Abfüllanlagen, den hygienischen Anforderungen genügen,
  • die Behältnisse so behandelt oder hergestellt sein, dass sie die mikrobiologischen und chemischen Merkmale des Mineralwassers nicht verändern.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

EUR 250,00

Verfahrensablauf

Ihren schriftlichen Antrag zur Erteilung der Nutzungsgenehmigung richten Sie formlos an die zuständige Stelle. Die einzureichenden Antragsunterlagen sind in 3-facher Ausfertigung beizufügen.
Die eingereichten Unterlagen werden umfassend fachgutachterlich geprüft und beurteilt. Darin eingeschlossen ist eine gemeinsame Vor-Ort-Kontrolle der zuständige Stelle mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V.

Per Post erhalten Sie dann die erteilte Nutzungsgenehmigung oder ggf. einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrags.

Bearbeitungsdauer

Ab Vervollständigung der Antragsunterlagen bis zu drei Monaten je nach Komplexität des Vorgangs.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

02.02.2022

Zuständige Stelle

Zuständig für die Erteilung der Nutzungsgenehmigung:
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin

Dienststelle

Referat VI 530 - Überwachung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika
Adresse:
Dreescher Markt 2
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Anfahrt
Öffnungszeiten:

Sprechzeiten:

Mo. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Di. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Mi. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Do. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Fr.  09:00 - 11:30 Uhr

Fahrstuhl:
ja
Parkplätze:
Behindertenparkplatz: Öffentlicher Parkraum
Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
Parkplatz: Öffentlicher Parkraum
Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Dreescher Markt:
Straßenbahn: 1, 2
Rollstuhlgerecht:
ja

Ansprechpartner

Birgit Ehrentreich
Sachbearbeitung
Postanschrift:
Dreescher Markt 1
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
+49 385 588-16531
Kristian Kühn
Referatsleitung
Postanschrift:
Dreescher Markt 1
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
+49 385 588-16530

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