Dachdeckerhandwerk - Mitgliedschaft in den Sozialkassen

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Wenn Sie Arbeitgeber im Dachdeckerhandwerk sind, besteht für Sie eine Pflichtmitgliedschaft in den Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks. Hierzu zählen die Lohnausgleichskasse und die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit).

Volltext

Wenn Sie Arbeitgeber im Dachdeckerhandwerk sind, besteht für Sie eine Pflichtmitgliedschaft in den Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks. Hierzu zählen die Lohnausgleichskasse und die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit). Es handelt sich um gemeinsame und gemeinnützige Einrichtungen des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Das ebenfalls bestehende Zentrale Versorgungswerk für das Dachdeckerhandwerk VVaG kann auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden.
Es handelt sich, außer beim Zentralen Versorgungswerk, um Pflichtmitgliedschaften, die in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgelegt wurden und somit für das gesamte Dachdeckerhandwerk Gültigkeit haben.

Sie müssen sich als Betrieb anmelden und alle gewerblichen Arbeitnehmer (Meister, Gesellen, gewerbliche Aushilfen, Kraftfahrer, Reinigungskräfte, Lagerarbeiter usw.) melden. Jugendliche Arbeitnehmer, Umschüler und Auszubildende müssen nicht gemeldet werden.

Außerdem müssen alle technischen und kaufmännischen Angestellten im Büro und der Verwaltung sowie Werkmeister und andere Angestellte gemeldet werden.

Nach der ersten Meldung aller relevanten Daten wird der jeweilige Beitrag ermittelt. Ab dann müssen Sie auf einem Vordruck eine monatliche Meldung durchführen und die entsprechenden Beiträge abführen.

Die Lohnausgleichskasse zahlt dem Arbeitnehmer ein 13. Monatsgehalt und ein Ausfallgeld.

Die Zusatzversorgungskasse gewährt den gewerblichen Arbeitnehmern Beihilfen zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sowie unter bestimmten Bedingungen Beihilfen zu Renten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie ein Sterbegeld.

Handlungsgrundlage(n)

  • Tarifvertrag über die Sozialkassen im Dachdeckerhandwerk (VTV)
  • Tarifvertrag über eine betriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk
  • Tarifvertrag über den Teil eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk
  • Tarifvertrag über eine ergänzende betriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk
  • Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung)
  • Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk

Alle Tarifverträge in einem Dokument finden Sie auf der Internetseite der Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks.

Weiterführende Informationen

Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten eine Lohnnachweiskarte, die technischen und kaufmännischen Angestellte einen Beschäftigungsnachweis. Auf beiden werden die Beschäftigungszeiten festgehalten, damit die Wartezeiten für die Leistungen nachgewiesen werden können.

Der Gesamtbeitragssatz beträgt in den alten Bundesländern 5,20 % (ab 1.1.2016 6,20 %) und in den neuen Bundesländern 4,85 % (ab 1.1.2012 5,85 %).

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

26.11.2018

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk, die Zusatzkasse des Dachdeckerhandwerks VVaG oder das Zentrale Versorgungswerk für das Dachdeckerhandwerk VVaG, Rosenstraße 2, 65189 Wiesbaden.

Im Internet finden Sie unter Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks im Downloadbereich Merkblätter, Formulare und weitere Informationen.

Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks
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