Die für den Gewerbebetrieb eines Pfandleihers benutzten Räume anzeigen

Volltext

Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt. Ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige
  • formlose Mitteilung mit Kopie des Grundrisses

Nehmen Sie Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.

Fristen

Die Anzeige sollte unverzüglich erfolgen.

Hinweise (Besonderheiten)

Verstöße gegen die genannten Verpflichtungen sind jeweils mit einem Bußgeld bedroht.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

30.07.2015

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.

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