Geräte-Altbatterien bei Rücknahmestellen abgeben

Volltext

Die Rückgabe von Altbatterien erfolgt regelmäßig an den Vertreiber von Batterien.

Das Batteriegesetz sieht vor, dass der Vertreiber verpflichtet ist, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe des Handelsgeschäfts unentgeltlich zurückzunehmen.

Der Handel, der Batterien sowohl ständig als auch nur zeitweise im Sortiment führt, ist verpflichtet, alle von ihm vertriebenen Batterien vom Verbraucher unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmepflicht beschränkt sich dabei auf jene Altbatterien, die der Vertreiber als Neubatterien im Sortiment führt oder geführt hat sowie auf haushaltsübliche Mengen.

Darüber hinaus ist eine Rückgabe der Batterien regelmäßig auch an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger möglich.

Eine Sammlung erfolgt hier an den Wertstoffhöfen und/ oder dem Schadstoffmobil.

Handlungsgrundlage(n)

Örtliche Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte (meist getrennt nach Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung, veröffentlicht im Internet oder dem amtlichen Anzeiger/Kreisblatt)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe des Handelsgeschäfts unentgeltlich zurückzunehmen.
Eine Besonderheit gilt für Fahrzeugbatterien: 
Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 EUR zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie jedoch zur Erstattung des Pfandes verpflichtet.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Landkreis/ kreisfreien Stadt Ihres Wohnortes).

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

20.12.2021

Zuständige Stelle

Der für Sie zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt Ihres Wohnsitzes.

Ansprechpunkt

Der für Sie zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt Ihres Wohnsitzes.

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