Immissionsschutz - Bekanntgabe von Stellen oder Sachverständigen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz

Volltext

Sachverständige oder Stellen, die Messungen von Emissionen und Immissionen oder sicherheitstechnische Prüfungen bzw. Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen bei Betreibern von Anlagen, die den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, vornehmen wollen, müssen nach entsprechenden Regelungen von den zuständigen Behörden bekannt gegeben worden sein.

Die Bekanntgabe nach § 29b BImSchG erfolgt nur, wenn die Stellen oder die Sachverständigen zuvor ihre Kompetenz und Eignung nachgewiesen haben. Die Anforderungen für eine Bekanntgabe von "Messstellen" bzw. Sachverständigen richten sich nach der Bekanntgabeverordnung, der sogenannten 41. BImSchV und den jeweiligen Richtlinien des Länderausschusses für Immissionsschutz für die Bekanntgabe von Sachverständigen oder Stellen. Länderspezifische Regelungen existieren in Mecklenburg-Vorpommern dazu nicht.

Nach der Bekanntgabe als notifizierte Stelle oder Sachverständige/r erfolgt eine Registrierung im Recherchesystem (ReSyMeSa), Modul Immissionsschutz.

Erforderliche Unterlagen

  • Identität durch einen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Zeugnisse, Fachkundenachweis
  • beruflicher Werdegang
  • Referenzen und Arbeitsproben
  • Unabhängigkeits- und Zuverlässigkeitserklärungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für eine Bekanntgabe, Anerkennung bzw. Benennung als Stelle oder Sachverständiger werden in Mecklenburg-Vorpommern Gebühren nach der Immissionsschutz-Kostenverordnung erhoben.

Verfahrensablauf

Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt. Sachverständige im Sinne von § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.

Fristen

Das Verfahren für die Prüfung des Antrages auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein.

Weiterführende Informationen

Die Bekanntgabe ist ein Verwaltungsakt, sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden und gilt bundesweit. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

26.04.2016

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG), Goldberger Straße 12, 18237 Güstrow

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