Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren beantragen

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Bei vielen Tätigkeiten im gewerblichen Umgang mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Volltext

Sie benötigen eine Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren, wenn Sie folgende Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten:

  • Zucht, Haltung oder Handel von Wirbeltieren außer landwirtschaftlicher Nutztiere
  • Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebs
  • Schaustellung von Tieren
  • Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge 
  • Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Verkauf (Abgabe gegen Entgelt) nach Deutschland verbringen
  • Hunde für Dritte ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter anleiten

Diese Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie

  • Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten
  • Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung halten und zur Schau stellen
  • Hunde für Dritte ausbilden, hierfür Einrichtungen unterhalten oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
  • Wirbeltiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen bzw. diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung vermitteln
  • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen

Hinweis: Die Erlaubnis benötigen Sie nicht für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren.

  • Wirbeltiere halten, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, wissenschaftlich verwendet zu werden

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG,
  • Führungszeugnis
  • beglaubigte Kopie des Sachkundenachweises gemäß § 11 TierSchG
Tipp: Das Führungszeugnis können Sie bei der örtlichen Meldebehörde beantragen, es kann von dort aus direkt an das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt versandt werden.
  • Antrag mit Angaben über 
    • die Art und Anzahl der betroffenen Tiere,
    • Art der Tätigkeit,
    • die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
    • Flächen, Räume und Einrichtungen der Tierhaltung (Flurstückskarten, Skizzen, Fotos, o.ä.)
  • Nachweis der Zuverlässigkeit

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde (örtliche Zuständigkeit).
 

Voraussetzungen

  • eine berufliche Qualifikation oder
  • Sachkunde in dem Bereich, den Sie gewerblich betreiben möchten.
  • Sie müssen einen Antrag inklusive aller erforderlichen Unterlagen auf eine kostenpflichtige Erlaubnis stellen. 
  • Sie (beziehungsweise die verantwortliche Person) müssen nachweisen, dass Sie die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und die logistischen Voraussetzungen besitzen. 
  • Im Laufe des Antragsverfahrens müssen Sie Ihre Örtlichkeiten durch den amtlichen Tierarzt abnehmen lassen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Verfahrenskosten
  • Zustellungsgebühr
  • gegebenenfalls: weitere Auslagen

Für die Erteilung der Erlaubnis fällt eine Gebühr in Höhe von 25,00 bis 500,00 EUR an. Die Gebührenhöhe ist abhängig vom jeweiligen Zeitaufwand.

Verfahrensablauf

  • Nachdem Sie den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht haben, werden diese zuerst auf Vollständigkeit und Ihre persönliche Voraussetzungen überprüft.
  • Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Vor-Ort-Termin vereinbart, um die technischen Voraussetzungen zu kontrollieren.
  • Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen dann die Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren versandt.
  • Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate

Fristen

Aufnahme der Tätigkeit: nach Erlaubniserteilung

Formulare

Erkundigen Sie sich hierzu bitte bei der zuständigen Behörde.

Hinweise (Besonderheiten)

Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Behörde.

Sie benötigen die Erlaubnis der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit. Wer eine Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt, handelt ordnungswidrig.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
     

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

05.09.2023

Zuständige Stelle

untere Tierschutzbehörde beim Landratsamt, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen.

  • das Veterinäramt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich Ihr Unternehmen seinen Sitz hat

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dieser und weiterführenden Seiten:

Spezielle Hinweise für - Landkreis Ludwigslust-Parchim

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt in Kooperation die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin wahr.

 

Somit stehen Ihnen für Ihr Anliegen die Mitarbeiter/innen des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Verfügung.

Dienststelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Adresse:
Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust
Postanschrift:
Postfach Postfach 12 63
19370 Parchim
Tel.:
03871 722-3900
(Bemerkung: Herr Dr. Henschel (FDL))

03871 722-3901
(Bemerkung: Frau Dinter (Dezentraler Service))

03871 722-3929
(Bemerkung: Frau Jahns (Dezentraler Service / SB Tierseuchen))

03871 722-3932
(Bemerkung: Frau Hahn (Dezentraler Service / Qualitätsmanagement))
Öffnungszeiten:

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Fahrstuhl:
ja
Rollstuhlgerecht:
ja

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