Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle beantragen

Volltext

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Auszug aus Gewerbezentralregister GZR
  • Grundriss und Lageplan der Räumlichkeiten
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
  • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution, welches den Vorgaben des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entspricht
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Gewerbeanmeldung (Bestätigung)
  • Pacht-/Mietvertrag
  • Genossenschaftsregisterauszug oder Handelsregisterauszug
Identifikationsdokument


Auszug aus Gewerbezentralregister GZR


Grundriss

Grundriss und Lageplan der Räumlichkeiten


Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden


sonstige Unterlagen

Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution, welches den Vorgaben des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entspricht


Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes


Gewerbeanmeldung (Bestätigung)


Pachtvertrag

Pacht-/Mietvertrag


Genossenschaftsregisterauszug


Handelsregisterauszug

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
  • Eine Vereinbarkeit insbesondere mit § 5 GlüStVAG M-V ist gegeben.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Gebührenrahmen für die Erlaubnis: 174,00 - 1.872,00 EUR
Verwaltungsgebühr: EUR 174,00 - 1.872

Fristen

Die beantragte Erlaubnis gilt nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt. Die Frist beginnt jedoch erst mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.

Genehmigungsfiktion: 3 Monate

Formulare

Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls auch im Internet.

Hinweise (Besonderheiten)

Das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages ist zu beachten. So ist zum Beispiel zwischen Spielhallen und zu Schulen ein Mindestabstand verpflichtend einzuhalten.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

16.01.2018

Zuständige Stelle

Oberbürgermeister/ Bürgermeister der kreisfreien Städte und große kreisangehörige Städte, Amtsvorsteher der Ämter und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

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