Geeignetheitsbestätigung des Aufstellortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beantragen

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Wenn Sie als Aufsteller von Geldspielgeräten einen neuen Aufstellungsort gefunden haben, benötigen Sie eine Bestätigung für den Aufstellungsort zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Volltext

  • Nach § 33c Gewerbeordnung muss für jeden Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nachgewiesen werden, dass er für diesen Zweck geeignet ist. Eine solche Geeignetheitsbestätigung durch die örtlich zuständige Behörde ist Voraussetzung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

Erforderliche Unterlagen

  • Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
  • Pacht-/Mietvertrag
  • Grundriss und Lageplan der Räumlichkeiten
  • Gewerbeanmeldung (Bestätigung)
Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit


Identifikationsdokument


Gewerbeanmeldung (Bestätigung)


Pachtvertrag

Pacht-/Mietvertrag


Grundriss

Grundriss und Lageplan der Räumlichkeiten

Voraussetzungen

Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden. 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die genaue Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Die Rahmengebühr beträgt: 32,00-445,00 EUR entsprechend der jeweiligen Betriebsart.

Gebühr: EUR 32,00 - 445,00

Verfahrensablauf

  • Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten muss eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragt werden.
  • Die Beantragung muss schriftlich erfolgen.
  • Beim Aufstellen in Gaststätten muss der Betreiber der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.
  • Bei einem Wechsel eines Gaststättenbetreibers ist ein neuer Antrag für den Aufstellort zu stellen.

Formulare

Antragsformular

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

17.04.2023

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der beziehungsweise dem die Tätigkeit erfolgen soll.

Ansprechpunkt

Ansprechpartner ist in M-V das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise und kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

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