Zuschuss für Maßnahmen zur Einrichtung lokaler Basisdienstleistungen beantragen

Teaser

Auf der Grundlage der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) können die bei der Durchführung der Einrichtung für lokale Basisdienstleistungen anfallenden Ausgaben gefördert werden.

Volltext

Was wird gefördert?

Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete beizutragen.

Gefördert wird die Schaffung, Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung von Einrichtungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung

  • Schaffung, Erweiterung und Erneuerung von stationären (mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 400 Quadratmetern) und mobilen Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sowie Voruntersuchungen zur Wirtschaftlichkeit solcher Einrichtungen
  • Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für Arztpraxen und andere Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die nicht über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen
  • Sanierung, Um- und Ausbau sowie Neubau von Kindertageseinrichtungen und allgemeinbildende Schulen

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  • Baumaßnahmen,
  • Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Planung und Begleitung von Baumaßnahmen,
  • Ausgaben für konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen,
  • Kauf von Neufahrzeugen und deren Ausstattung, Modernisierung der Innenausstattung.

Wer wird gefördert?

  • öffentliche Träger:
    • Gemeinden und Gemeindeverbände,
    • Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes sowie deren Zusammenschlüsse nach den §§ 26a bis 26e des Flurbereinigungsgesetzes,
  • andere:
    • natürliche Personen,
    • Personengesellschaften,
    • juristische Personen des privaten Rechts,
    • Religionsgemeinschaften, deren Gemeinden und Gliederungen, die im Land Mecklenburg-Vorpommern den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben

Wie wird gefördert?

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Die Höhe der Zuwendung beträgt

  • für öffentliche Träger soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient 75 %, sonst 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • im Übrigen: Voruntersuchungen 100 Prozent und soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient 100 Prozent, sonst 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Erforderliche Unterlagen

Formgebundener Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) und darin in Abhängigkeit des Inhalts des Vorhabens genannte Anlagen

Voraussetzungen

Investive Maßnahmen können in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gefördert werden.

Die Vorhabenträger von Baumaßnahmen müssen Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer der betreffenden Grundstücke und Gebäude sein oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer werden. Die Nutzungsberechtigung muss mindestens den Zeitraum der Zweckbindungsfrist umfassen.

Höhe der möglichen Förderung unterschreitet nicht den Betrag von 5.000,00 EUR. 

Vorhaben mit Gesamtausgaben von nicht mehr als 5 Millionen Euro. 

Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, die noch nicht begonnen worden sind.

Auswahl des (förderfähigen) Antrages erfolgt auf der Grundlage der Anwendung von Projektauswahlkriterien durch die örtlich zuständige Bewilligungsbehörde und im Rahmen der zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Füllen Sie einen Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde ein.

  • Für Vorhaben innerhalb der Gebiete von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist für die Bearbeitung des Verfahrens die Flurneuordnungsbehörde zuständig (Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt M-V);
  • im Übrigen die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, in dem das Vorhaben durchgeführt wird.

Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft. 

Es erfolgt eine Ablehnung des Antrags bei fehlender Förderfähigkeit oder Höhe eines möglichen Förderbetrags unter 5.000,00 EUR.

Sonst erfolgt die Ermittlung der Priorität der vorliegenden Anträge jährlich zum 31.10. als Grundlage der Zuwendungsgewährung im folgenden Kalenderjahr.

Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

individuell

Fristen

Förderanträge sind rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Vorhabens zu stellen. Sie sollen der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 31. August (Antragstermin) vorliegen und sich auf einen Durchführungszeitraum nach dem 31. Oktober (Auswahlstichtag) desselben Kalenderjahres beziehen.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

Gegen die mit dem Zuwendungsbescheid getroffenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der den Bescheid erlassenen Stelle erhoben werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

02.03.2023

Zuständige Stelle

Für Vorhaben innerhalb der Gebiete von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist für die Bearbeitung des Verfahrens die Flurneuordnungsbehörde zuständig (Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt M-V, Abteilung 3 - Integrierte Ländliche Entwicklung); im Übrigen die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, in dem das Vorhaben durchgeführt wird.

Behörde wählen

Zuständig für:
Sternberger Seenlandschaft
Leistung:
Zuschuss für Maßnahmen zur Einrichtung lokaler Basisdienstleistungen beantragen

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