Behandlung einer Angelegenheit in der Gemeindevertretung beantragen

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Der Einwohnerantrag ist ein Mittel zur Einflussnahme der Einwohnerinnen und Einwohner. Die Einwohnerschaft kann mittels eines Einwohnerantrages beantragen, dass die Gemeindevertretung oder der Kreistag bestimmte Angelegenheiten behandelt.

Volltext

Ein Einwohnerantrag ermöglicht es den Einwohnerinnen und Einwohnern einer Gemeinde beziehungsweise eines Landkreises bestimmte Angelegenheiten in der Gemeindevertretung beziehungsweise im Kreistag behandeln zu lassen.
Einwohneranträge dürfen nur wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde beziehungsweise des Landkreises zum Gegenstand haben.

Voraussetzungen

Der Einwohnerantrag muss schriftlich an die Gemeindevertretung oder den Kreistag gestellt werden und eine Begründung enthalten.
Für die im Rahmen eines Einwohnerantrags erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jedem Antragsteller eigenhändig zu unterzeichnen sind. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Unterschriftenseite der Antragslisten oder jedem Einzelantrag ist der Wortlaut des Antrags voranzustellen.
Der Einwohnerantrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Die Namen der Vertretungspersonen sind jeder neuen Unterschriftenseite der Antragslisten oder jedem Einzelantrag voranzustellen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Der Einwohnerantrag wird an die Gemeindevertretung oder den Kreistag gerichtet. Die Gemeindevertretung oder der Kreistag entscheidet darüber, ob der Einwohnerantrag inhaltlich und hinsichtlich seiner formellen Voraussetzungen zulässig ist. Diese Entscheidung wird den Vertretungspersonen bekanntgegeben. Vor der Behandlung eines zulässigen Einwohnerantrags durch die Gemeindevertretung oder den Kreistag werden die Vertretungspersonen in der Sitzung der Gemeindevertretung oder des Kreistages gehört.

Bearbeitungsdauer

Zulässige Anträge hat die Gemeindevertretung oder der Kreistag unverzüglich zu behandeln.

Fristen

Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, außer es wurde innerhalb des letzten Jahres bereits ein zulässiger Antrag gleichen Inhalts behandelt. Die Jahresfrist für einen weiteren Einwohnerantrag gleichen Inhalts beginnt mit dem Tag des Zugangs der Zulässigkeitsentscheidung der Gemeinde oder des Landkreises bei den Vertretungspersonen.

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

14.09.2022

Zuständige Stelle

Gemeinde oder Landkreis, dessen Einwohner der Antragsteller ist

Ansprechpunkt

Gemeindevertretung oder Kreistag

Dienststelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - Büro des Landrates
Adresse:
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
Postanschrift:
Postfach Postfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
03871 722-9208
(Bemerkung: Frau da Cunha (Büroleiterin))
Öffnungszeiten:

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Fahrstuhl:
ja
Rollstuhlgerecht:
ja

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