Anerkennung als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen

Teaser

Sie möchten in Deutschland als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Dafür können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Volltext

Der Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.

Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Zum 1. Januar 2023 wurden in Deutschland die Ausbildungen der Berufe in der medizinischen Technologie reformiert. Es gilt das neue Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie. Der Beruf auf dieser Grundlage heißt Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin. Es gibt eine Übergangsfrist für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf Grundlage des alten Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin. Bis zum 31.12.2026 können ausländische Berufsqualifikationen unter Umständen noch übergangsweise als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent anerkannt werden. Die zuständige Stelle berät Sie.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Handlungsgrundlage(n)

§ 75 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)

  • i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 und 2 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
  • i.V.m. §§ 25b, 25c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
  • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
  • Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, ein Geschäftskonzept oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung
  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Berufsqualifikation als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent aus einem Drittstaat.
  • Sie wollen in Deutschland als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent arbeiten.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“ bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben worden sind.

Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent in Deutschland arbeiten.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.

In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

Ausgleichsmaßnahmen

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
  • Kenntnisprüfung: Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Die Kenntnisprüfung ist eine praktische Prüfung mit einem Prüfungsgespräch.

Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung wählen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“.

Bearbeitungsdauer

In Abhängigkeit des jeweiligen Falls und in Abhängigkeit von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen mehrere Wochen.

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.

Bearbeitungsdauer: 4 Monate

Fristen

keine

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein 
Online-Dienste vorhanden: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

Gleichwertigkeitsbescheid

Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.

Verfahren für Spätaussiedler

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

Die erforderlichen Unterlagen/ Nachweise sind in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Unterlagen/ Nachweise nicht in deutscher Schrift ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich anerkannter Übersetzung vorzulegen.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung 5

Fachlich freigegeben am

13.07.2023

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V 
Abteilung 5, Referat 520

Dienststelle

Referat VI 520 - Veterinärwesen
Adresse:
Dreescher Markt 2
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Anfahrt
Öffnungszeiten:

Sprechzeiten:

Mo. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Di. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Mi. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Do. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Fr.  09:00 - 11:30 Uhr

Fahrstuhl:
ja
Parkplätze:
Behindertenparkplatz: Öffentlicher Parkraum
Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
Parkplatz: Öffentlicher Parkraum
Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Dreescher Markt:
Straßenbahn: 1, 2
Rollstuhlgerecht:
ja

Ansprechpartner

Christoph Bode
Sachbearbeitung
Postanschrift:
Dreescher Markt 1
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
+49 385 588-16522
Stephanie Woida
Referatsleitung
Postanschrift:
Dreescher Markt 1
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
+49 385 588-16520

Um Ihnen ein komfortables Surf-Erlebnis zu bieten, setzen wir Cookies ein. Da uns Ihre Privatsphäre am Herzen liegt, verwenden wir diese nicht dazu, Sie ohne Ihr Wissen zu identifizieren oder Ihre Aktionen nachzuverfolgen. Wenn wir personenbezogene Cookies speichern müssen – zum Beispiel für die Kontaktaufnahme – tun wir dies nur mit Ihrem vorherigen Einverständnis. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.