Zuschuss für Aalbesatzmaßnahmen beantragen

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Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert den Aalbesatz zur Erhaltung des Aalbestandes.

Volltext

Was wird gefördert?

  • die Planung, die Entwicklung und die Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen,
  • direkte Besatzmaßnahmen, sofern diese in einem Unionsrechtsakt als Erhaltungsmaßnahme vorgesehen sind.
  • Aalbesatz ist auf Grundlage des Aalmanagementplanes der Bundesrepublik Deutschland mit Glasaalen oder vorgestreckten Aalen mit einer Länge von bis zu 20 Zentimetern durchzuführen.

Wer wird gefördert?

  • Für Bestandserhaltungsmaßnahmen (Nr. 3.1.3.2 FischFöRL EMFAF) können natürliche oder juristische Personen Zuwendungsempfänger sein. Die Vorhaben werden in Zusammenarbeit mit der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LFA M-V) durchgeführt.
  • Zuwendungsempfänger bei kollektiven Vorhaben können juristische Personen (z.B. Verbände, Vereine oder Erzeugerorganisationen) sein. Der kollektive Antragsteller setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen.

Wie wird gefördert?

  • Die Förderung setzt sich zusammen aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft (Europäischer Meeres- und Fischereifonds EMFF) und Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
  • Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden muss. 
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens EUR 500,00 betragen.

Fördersätze:

  • Bei Aalbesatzvorhaben kann ein Fördersatz (Anteil an den förderfähigen Ausgaben) von bis zu 49 Prozent gewährt werden.
  • Bei kollektiven Besatzmaßnahmen kann sich der Fördersatz auf bis zu 80 Prozent erhöhen, wenn das Vorhaben innovative Aspekte (gegebenenfalls auf lokaler Ebene) aufweist.
  • Sofern zumindest ein Mitglied des Kollektivs vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann nur eine Nettoförderung erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Anträge auf Förderung sind zusammen mit den dazugehörigen Anlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Durch den kollektiven Antragsteller sind zusätzlich die Anlagen „Mitglieder des kollektiven Antragstellers“, „Angaben zur kollektiven Aalbesatzmaßnahme“ und „Erklärungen zu Art. 11 VO (EU) 2021/1139“ auszufüllen und zusammen mit dem Antragsformular für kollektive Aalbesatzmaßnahmen bei der Bewilligungsbehörde mit einzureichen. Unter Punkt 5 im Antragsformular sind alle ggf. erforderlichen Anlagen aufgeführt.

Zusätzlich zu den Erklärungen zu Art. 11 VO (EU) 2021/1139 ist durch den Antragsteller (bzw. die Mitglieder der kollektiven Besatzmaßnahme) ein Antrag auf schriftliche Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei gemäß § 14a Seefischereigesetz (SeeFischG) zu Eintragungen für schwere Verstöße gemäß § 13 SeeFischG stellen. Nach Erhalt ist der entsprechende Auszug bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Sofern es sich beim Antragsteller um eine Forschungseinrichtung oder einen Verein handelt, ist die Beantragung der Auskunft nicht erforderlich.

Der kollektive Antragsteller hat zusammen mit den Antragsunterlagen eine treuhänderische Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und den Mitgliedern des Kollektivs zur Umsetzung der Besatzmaßnahme vorzulegen. Des Weiteren ist ein Nachweis über die jeweilige Mitgliedschaft zu erbringen.

Der Nachweis der Gesamtfinanzierung erfolgt mittels Kontoauszug, Bankerklärung oder Einrichtung eines Treuhandkontos.

Voraussetzungen

  1. Der Zuwendungsempfänger muss eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nachweisen. Es darf kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein.
  2. Ausnahmen hinsichtlich des Geschäfts- und Betriebssitzes außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind möglich.
  3. Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 500,00 EUR betragen. 
  4. Der Zuwendungsempfänger (beziehungsweise die Mitglieder der kollektiven Besatzmaßnahme) müssen für die Besatzgewässer die Fischereiberechtigung innehaben.
    Der Bewilligungsbehörde ist nach Bedarf eine jeweilige Kopie des Pachtvertrages oder des Eigentumsnachweises vorzulegen.
  5. Ausgaben dürfen im Rahmen des Projektes erst veranlasst werden, nachdem ein Zuwendungsbescheid erteilt wurde; es sei denn, es wurde ein vorzeitiger Maßnahmebeginn genehmigt. Voraussetzung für eine entsprechende Genehmigung ist die Vorlage eines hinreichend begründeten Antrages.
  6. Die Inanspruchnahme anderer Fördermittel für den gleichen Zweck ist nicht zulässig.
  7. Aalbesatzmaßnahmen in Binnengewässern des Landes Mecklenburg-Vorpommern dürfen nur dann gefördert werden, wenn diese ein Bestandteil des Besatzprogramms der LFA M-V sind. Die Besatzgewässer müssen über eine Anbindung an die Nord- oder Ostsee verfügen, damit die adulten Blankaale abwandern können. Die LFA M-V muss vor der Gewährung der Zuwendung der Bewilligungsbehörde bestätigen, dass die Maßnahme nach Art und Umfang Bestandteil der Managementplanung ist.
    Bei jedem Besatz muss europäischer Aal, d.h. die Art Anguilla anguilla, ausgebracht werden. Der Zuwendungsempfänger hat der LFA vor dem Besatz eine Stichprobe zu liefern.
    Der jeweilige Besatz ist der Bewilligungsbehörde und der LFA M-V mindestens sieben Tage vor dem geplanten Besatztermin anzuzeigen.
  8. Öffentliche Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen die vergaberechtlichen Regelungen zu beachten.
    Für private Auftraggeber gilt, dass Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben sind.
    Die zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens nach wie vor insgesamt erforderliche Plausibilitätsprüfung seitens der Bewilligungsbehörde erfolgt im Antragsprüfungsverfahren, das heißt vor Bewilligung des Antrags beziehungsweise vor Ausreichung eines Zuwendungsbescheids. Prinzipiell ist auch hier die Vorlage von drei Angeboten geeigneter Anbieter geeignet. Daneben können auch andere dokumentierte Informationen genutzt werden, die am Markt verfügbar sind, um die Plausibilität und Angemessenheit kalkulierter Ausgabenpositionen zu belegen. Kostenschätzungen können beispielsweise durch telefonische Abfragen, Markterkundungen im Internet, Auswertungen von Informationsmaterial potentieller Anbieter (Kataloge, Werbeprospekte) u.a. unterlegt sein.
    Im späteren Auszahlungsverfahren für die Fördermittel sind mit dem Zahlungsantrag, der eine vollständige Liste der getätigten Ausgaben enthalten muss, nur noch die Rechnungen und die zugehörigen Zahlungsnachweise vorzulegen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Ein Förderantrag kann ganzjährig bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Letzter Termin ist der 31.05.2029.
 
Die Projekte sind bis zum 31.07.2029 abzuschließen.

Bewilligungsbehörde:

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Referat 480
19048 Schwerin

Bearbeitungsdauer

80-Tagefrist nach Eingang des Auszahlungsantrages

Fristen

Letzter Termin für die Antragstellung ist der 31.05.2029.

Die Projekte sind bis zum 31.07.2029 abzuschließen.

Rechtsbehelf

Klage

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

27.02.2024

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V, Referat 480

Ansprechpunkt

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V, Referat 480

Dienststelle

Referat VI 480 - Fischerei, Fischwirtschaft,; Verwaltungsbehörde für den EMFF und EMFAF
Adresse:
Dreescher Markt 2
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Anfahrtsbeschreibung
Öffnungszeiten:

Sprechzeiten:

Mo. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Di. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Mi. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Do. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Fr.  09:00 - 11:30 Uhr

Fahrstuhl:
ja
Rollstuhlgerecht:
ja

Ansprechpartner

Florian Kundinger
Sachbearbeitung
Postanschrift:
Dreescher Markt 2
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
+49 385 588-16481
Kay Schmekel
Referatsleitung
Postanschrift:
Dreescher Markt 2
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
+49 385 588-16480

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