Bestellung, Abberufung oder Änderungen im Aufgabenbereich eines Immissionsschutzbeauftragten anzeigen

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Wenn Sie einen Immissionsschutzbeauftragten neu bestellt oder abberufen haben oder sich in seinem Aufgabenbereich Änderungen ergeben haben, müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Volltext

Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen haben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der

  • von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
  • technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
  • Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen,

erforderlich ist.

Um welche genehmigungsbedürftigen Anlagen es sich handelt, für die der Betreiber einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen hat, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte.

Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Betreiber bestimmter Anlagen, die den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, haben Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen. Die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten hat der Anlagenbetreiber unter Benennung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Die Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) ist erforderlich, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der von den Anlagen ausgehenden Emissionen, technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorgerufen werden. Um welche genehmigungsbedürftigen Anlagen es sich handelt, für die der Betreiber einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen hat, ergibt sich aus Anhang I der (Verordnung über Immissionsschutz-und Störfallbeauftragte).
Die zuständige Behörde kann zudem anordnen, dass auch Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung ergibt.

Verfahrensablauf

Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Immissionsschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Die Aufforderung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten wird von der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber i. d. R. schriftlich veranlasst. Dies kann geschehen durch:

  • Nachforderung zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren
  • Nebenbestimmungen in einem Genehmigungsbescheid
  • Anordnung

Fristen

Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind unverzüglich anzuzeigen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

28.10.2020

Zuständige Stelle

Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte oder großen kreisangehörigen Städte

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