Einfache Meldebescheinigung beantragen

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Wenn Sie einen Nachweis für Ihre Registrierung im Melderegister benötigen, können Sie eine einfache Meldebescheinigung beantragen.

Volltext

Wenn Sie einen Nachweis für Ihre Registrierung im Melderegister benötigen, können Sie eine einfache Meldebescheinigung beantragen.
Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

  1. Familienname,
  2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  3. Doktorgrad,
  4. Geburtsdatum,
  5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

Zuständig ist die Meldebehörde Ihres aktuellen Wohnorts.

Mit der einfachen Meldebescheinigung können Sie gegenüber Behörden (zum Beispiel dem Standesamt) und privaten Stellen nachweisen, dass Sie mit den oben genannten Daten im Melderegister registriert sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass der beantragenden Person und
  • gegebenenfalls Vollmacht.

Voraussetzungen

  • Eine einfache Meldebescheinigung erhalten Sie auf Antrag.
  • Die einfache Meldebescheinigung kann zu jeder Zeit für die Wohnung, die Sie aktuell bewohnen, ausgestellt werden.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • 5 Euro

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf eine einfache Meldebescheinigung können Sie bei der für Ihren aktuellen Wohnort zuständigen Meldebehörde stellen:

  • Den Antrag können Sie schriftlich oder mündlich stellen. 
  • Die Antragstellung kann durch Sie persönlich oder durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person erfolgen.
  • Sie müssen sich gegenüber der Meldebehörde ausweisen und ggf. eine Vollmacht vorlegen, wenn Sie den Antrag für andere Personen stellen.
  • Die Meldebehörde prüft Ihre Identität.
  • Die Meldebehörde erteilt Ihnen die einfache Meldebescheinigung.
  • Sie sind verpflichtet, die Gebühr für die einfache Meldebescheinigung zu entrichten.

Bearbeitungsdauer

  • keine (die einfache Meldebescheinigung wird meist direkt bei Antragstellung ausgestellt)

Fristen

  • keine

Hinweise (Besonderheiten)

Die Erteilung einer elektronischen Meldebescheinigung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 und 3 Bundesmeldegesetz erfüllt sind.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.11.2020

Zuständige Stelle

Meldebehörden in den kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden

Ansprechpunkt

Meldebehörde des aktuellen Wohnorts

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