Zahnärztliche Behandlung für Krankenversicherte Finanzierung

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Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung.

Volltext

Die zahnärztliche Behandlung besteht aus

  • diagnostischen Maßnahmen,
  • konservierender, chirurgischer und kiefernorthopädischer Behandlung,
  • systematischer Behandlung von Parodontopathien (Erkrankungen des Zahnhalteapparates)
  • sonstigen Behandlungsmaßnahmen
  • der Verordnung von Arzneimitteln.

Für Zahnersatz übernimmt die Krankenkasse 60 Prozent der Kosten, die für die sogenannte Regelversorgung nach einem bestimmten Befund festgelegt sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Beim Arztbesuch: elektronische Gesundheitskarte.
  • Bei Zahnersatz: Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Leistungen, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung übersteigen, sind vom Versicherten zu bezahlen.

Für Bezieher geringer Einkommen greift eine Härtefallregelung bei Zahnersatz. Dabei ist eine Kostenerstattung bis zu 100 Prozent möglich.

  • Anspruch haben
    • Menschen mit geringem Einkommen
    • Bezieher von BAföG, Sozialhilfe, Hartz IV, Kriegsopferfürsorge und Grundsicherung im Alter.
    • Heimbewohner, deren Unterbringung die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge trägt.

Bearbeitungsdauer

Über Anträge auf Zahnersatz muss die Krankenkasse innerhalb einer Frist von 3 Wochen (bei gutachterlicher Beteiligung bis zu 6 Wochen) ab Antragseingang entscheiden.

Rechtsbehelf

Sie können gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V

Fachlich freigegeben am

02.07.2021

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.

Dienststelle

Ihre zuständige Krankenkasse, siehe GKV-Spitzenverband
Adresse:
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin

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