Sicherheitsbericht von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Störfall-Verordnung Überprüfung

Teaser

Neue oder aktualisierte Sicherheitsberichte von Betriebsbereichen der oberen Klassen müssen der zuständigen Behörde zur Prüfung vorgelegt werden.

Volltext

Als Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse sind Sie verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, der mindestens die in Anhang II der Störfall-Verordnung aufgeführten Angaben und Informationen enthält. Der Sicherheitsbericht ist der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme vorzulegen.

Sicherheitsberichte sind regelmäßig zu überprüfen, und zwar:

  1. mindestens alle fünf Jahre,
  2. bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  3. nach einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 und
  4. zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände dies erfordern, oder um den neuen sicherheitstechnischen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen.

Soweit sich bei der Überprüfung herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten, haben Sie den Sicherheitsbericht unverzüglich zu aktualisieren. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichtes sind der zuständigen Behörde unverzüglich, im Fall einer störfallrelevanten Änderung mindesten einen Monat vor Durchführung der Änderung, vorzulegen.

Die zuständige Behörde ist verpflichtet, Ihnen das Ergebnis ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, soweit der Sicherheitsbericht nicht Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist.

Erforderliche Unterlagen

Sicherheitsbericht mit entprechenden Angaben gemäß der Störfall-Verordnung.

Verfahrensablauf

Der Sicherheitsbericht ist schriftlich auf dem Postweg bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Fristen

Sicherheitsberichte sind der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme vorzulegen.

Aufgrund von störfallrelevanten Änderungen aktualisierte Teile eines Sicherheitsberichtes sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung vorzulegen, ansonsten sind aktualisierte Teile von Sicherheitsberichten unverzüglich vorzulegen.

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

28.05.2021

Zuständige Stelle

Zuständige Behörden sind die Immissionsschutzbehörden der Länder.

Dienststelle

Abteilung Abt.5
Adresse:
Bleicherufer 13
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Ansprechpartner

Henning Piep
Abteilungsleitung
Postanschrift:
Bleicherufer 13
19053 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
+49 385 588-66500
Susanne Baran
Dezernatsleitung
Postanschrift:
Bleicherufer 13
19053 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
+49 385 588-66530

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