Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) Bewilligung

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Die Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) ist ausgelaufen.

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Die Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) ist ausgelaufen

Im Zuge der Verhandlungen zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) wurde am 13.12.2023 beschlossen, die Förderung durch den Umweltbonus zeitnah zu beenden. Seit dem 18.12.2023 um 00:00 Uhr können daher keine neuen Anträge mehr für den Umweltbonus beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

Hintergrund ist die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, in dessen Folge dem KTF 60 Milliarden Euro entzogen werden. Daher muss der Wirtschaftsplan des KTF für 2024 neu aufgestellt werden und ihm stehen weniger Mittel zur Verfügung.

Für den Umweltbonus gilt: Bereits zugesagte Förderungen sind vom Förderende nicht betroffen und werden ausgezahlt. Vorliegende Anträge, die bis einschließlich 17. 12.2023 beim BAFA eingegangen sind, werden in der Reihenfolge ihres Eingangs weiterbearbeitet und – sofern die Fördervoraussetzungen vorliegen – bewilligt.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt für den Umweltbonus sind:

  • Privatpersonen
  • Unternehmen
  • Stiftungen
  • Körperschaften
  • Vereine

Nicht antragsberechtigt sind:

  • der Bund und die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen,
  • Automobilhersteller, die sich an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen, und
  • deren Tochtergesellschaften sowie
  • alle anderen Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft des Automobilherstellers, auf die diese Muttergesellschaft mittelbar oder unmittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann,
  • Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
  • Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

Voraussetzungen für die Förderung:

  • Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
  • Es muss sich um ein Neufahrzeug handeln, das erstmals zugelassen wird.
  • Der Erwerb (Kauf oder Leasing) sowie die Erstzulassung müssen ab dem 18. Mai 2016 erfolgt sein.
  • Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller zugelassen werden und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben.
  • Wenn Sie den Bundesanteil am Umweltbonus beantragen, muss der Anteil der Autoindustrie am Umweltbonus bereits geleistet worden sein. Das wird vom BAFA durch Vergleich Ihrer Erwerbskosten mit den dem Amt vorliegenden Netto-Listenpreisen der jeweiligen Basismodelle ermittelt.

Weitere Voraussetzungen finden sich in der Förderrichtlinie.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Bearbeitungsdauer

Das Förderprogramm erfreute sich großer Beliebtheit. Dies führt leider dazu, dass es mit der Bearbeitung der Anträge etwas länger dauert. Die Bearbeitungszeit eines Antrages ist auch davon abhängig, ob uns alle Unterlagen zu einem Antrag vorliegen.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Förderung wurde zum 18.12.2023 beendet.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Fachlich freigegeben am

08.01.2024

Dienststelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) - Referat 421, Umweltbonus-Elektromobilität, Grundsatz und Förderbereich 1
Adresse:
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn
Tel.:
+49 6196 908-1009
(Bemerkung: Montag bis Freitag: 8:00 bis 18:00 Uhr)

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