Ortsveränderliche Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen

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Zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte benötigen Sie eine Erlaubnis.

Volltext

Wenn Sie eine ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.

Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend.

Die Schießstätte ist vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Hierzu kann auch auf Kosten der betreibenden Person ein Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen eingeholt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
  • ggf. Bedürfnisnachweis
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflicht unterliegen
  • ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und entsprechende Abnahme
  • ggf. Sicherheitsgutachten eines Schießstandsachverständigen

Voraussetzungen

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • persönliche Eignung besitzt und
  • eine Versicherung gegen Haftpflicht und gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
  •  

Es muss außerdem eine Genehmigung und Abnahme für Fliegende Bauten vorliegen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

In Mecklenburg-Vorpommern fallen Kosten in Höhe von 50,00 € bis 300,00 € an.

Bearbeitungsdauer

ca. 6 Wochen

Fristen

Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

10.02.2021

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte in Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt

Das für Waffenrecht zuständige Sachgebiet / der für Waffenrecht zuständige Fachdienst.

Dienststelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Ordnung
Adresse:
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
Postanschrift:
Postfach Postfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
03871 722-3020
(Bemerkung: Herr Wornien (FGL))
Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Ansprechpartner

Andrea Boldt
Sachbearbeiter/-in Waffenbehörde
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
249 (PCH)
Tel.:
03871 722-3025
Juliane Klüß
Sachbearbeiter/-in Waffenbehörde
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
249 (PCH)
Tel.:
03871 722-3024
Reiner Möller
Sachbearbeiter/-in Waffenbehörde
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
250 (PCH)
Tel.:
03871 722-3041

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