Beantragen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes

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Ihr Aufenthaltstitel wurde für mindestens ein Jahr erteilt. Er kann verlängert werden, wenn das Abschiebungsverbot und die weiteren Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.

Volltext

Ihr Aufenthaltstitel wurde für mindestens ein Jahr erteilt. Er kann verlängert werden, wenn das Abschiebungsverbot und die weiteren Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.

Sie müssen dringend darauf achten, vor Ablauf der Geltungsdauer Ihres Aufenthaltstitels einen Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (beispielsweise einer Niederlassungserlaubnis) zu stellen.

Wird der Antrag rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Befristung gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (z.B. der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) als erlaubt. Eine verspätete Antragstellung (nach Ende der im Aufenthaltstitel genannten Befristung) kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben.

Handlungsgrundlage(n)

§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 AufenthG

§ 26 AufenthG

§ 45 AufenhV

§ 53 Abs. 1 AufenthV

§ 78 AufenthG

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Verlängerung
  • aktuelles biometrische Passfoto
  • bisheriger Aufenthaltstitel

Weitere Unterlagen sind abhängig vom Sachverhalt und können bei Ihrem Ansprechpartner erfragt werden.

Voraussetzungen

  • Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
  • Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
  • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen
  • Ein Widerruf der Feststellung der Abschiebeverbote durch das Bundesamt liegt nicht vor.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebühr bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 93 Euro

Für Minderjährige: 46,50 Euro

Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

Verfahrensablauf

Die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels- bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbehörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen.

Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Bearbeitungsdauer

Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

Fristen

Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde. Erkundigen Sie sich dazu bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

Formulare

Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

Onlineverfahren möglich: nein

Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Hinweise (Besonderheiten)

Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren auf Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich

Fachlich freigegeben durch

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

29.10.2020 26.11.2020

Zuständige Stelle

Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

Ansprechpunkt

Örtlich zuständige Ausländerbehörde

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

Dienststelle

FG Ausländerbehörde
Adresse:
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
Postanschrift:
Postfach Postfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt
Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Ansprechpartner

Adi Abdulkarim
Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
C117 (LWL)
Tel.:
03871 722-3039
Carina Schönberg
Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
C118 (LWL)
Tel.:
03871 722-3037
Christina Greiffenberg
Sachbearbeiterin
Raum:
123 (PCH)
Tel.:
03871 722-3031
Jennifer Schulz
Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
C117 (LWL)
Tel.:
03871 722-3038
Kay Klinger
Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
124 (PCH)
Tel.:
03871 722-3029
Kelly Rose Possehl
Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Raum:
124 (PCH)
Tel.:
03871 722-3032
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Fachperson für Datenschutz
Postanschrift:
Eckdrift 93
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
+49 385 20092-1212
Marcel Zank
Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Raum:
123 (PCH)
Tel.:
03871 722-3035
Sevins Demir
Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
124 (PCH)
Tel.:
03871 722-3036
Thomas Pietz
Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
C114 (LWL)
Tel.:
03871 722-3019
Vivian Jerichow
Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Raum:
C 115 (LWL)
Tel.:
03871 722-3034

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