Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung des Schienenpersonennahverkehrs im Land Mecklenburg-Vorpommern Beantragung

Teaser

Gefördert werden Betreiber öffentlicher Eisenbahnen, die auf der Grundlage eines mit dem Land oder mit einem Aufgabenträger

des sonstigen öffentlichen Personennahverkehrs.

Volltext

Zuwendungszweck

1. Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe des § 8 Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen

Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern, dieser Verwaltungsvorschrift und unter Berücksichtigung folgender

Vorschriften

  1. des Haushaltsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern,
  1. der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern

(nachfolgend LHO genannt),

  1. der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über

öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)

Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die durch die Verordnung

(EU) 2016/2388 (ABl. L 354 vom 23.11.2016, S. 22) geändert worden ist,

  1. der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel

107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl.

L 352 vom 24.12.2013, S. 1) oder der entsprechenden beihilferechtlichen Nachfolgeregelung

Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung des Schienenpersonennahverkehrs

(nachfolgend SPNV genannt).

Gegenstand der Zuwendung

2. Gefördert werden Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die auf die Stärkung der Infrastruktur des SPNV

ausgerichtet und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Attraktivität des SPNV bestimmt sind. Insbesondere

können gefördert werden:

a) Maßnahmen als Neu-, Ausbau- und Ersatzinvestitionen:

aa) in den Schienenfahrweg,

bb) in Signal-, Fernmelde- und Sicherungsanlagen sowie Betriebsleittechnik,

cc) in Betriebsanlagen und deren Ausrüstung,

dd) in Fahrgastanlagen und deren Ausrüstung,

ee) zur Steigerung der Attraktivität von Verkehrsstationen,

ff) in Bahnstromversorgungsanlagen,

b) zentrale Werkstätten (Betriebshof, Wasch- und Abstellhallen),

c) Verknüpfungspunkte und Haltestellen sowie deren Ausrüstungen,

d) Park- and Ride-Plätze, die dem Nutzer unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,

e) Bike- and Ride-Anlagen, soweit sie sich in der Baulast des Eisenbahnunternehmens befinden,

f) Beschleunigungsmaßnahmen für den SPNV, insbesondere Assistenzsysteme,

g) Fahrgastinformations- und Vertriebssysteme,

h) Maßnahmen zur Herstellung oder Verbesserung einer barrierefreien Infrastruktur.

Zu Ausgaben für Fahrzeuge sind nach dieser Verwaltungsvorschrift

nicht zuwendungsfähig

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5. Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung oder in Ausnahmefällen als Vollfinanzierung

in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Der Zuwendungssatz beträgt bei einer Anteilfinanzierung

bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Höchstbetrag ist individuell im Zuwendungsbescheid

zu bestimmen.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Vorhaben gemäß Nummer 2, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der

Gewährleistung des SPNV stehen. Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die für den Zuwendungszweck, für die verkehrsgerechte

und betriebssichere Ausführung des Vorhabens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

und den baurechtlichen Bestimmungen sowie für die wirtschaftliche und sparsame Durchführung des Vorhabens erforderlich

sind. Bei Zuwendungen für Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 der Bemessung

zu Grunde zu legen. Die Ausgaben für alle in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Grundleistungen

werden grundsätzlich nur bis maximal zur Höhe dieser Mindestsätze als zuwendungsfähig anerkannt (siehe

Nummer 2.5 der Anlage 5 der VV zu § 44 LHO).

5.3 Nicht zuwendungsfähig sind:

a) Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,

b) Eigenleistungen,

c) Finanzierungsausgaben,

d) Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Grundstücksteilen,

e) Ausgaben für Erschließungsanlagen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen,

f) Verwaltungsausgaben,

g) allgemeine Baunebenkosten,

h) Ausgaben für gesonderte Planung und Projektierung,

i) Ausgaben für Gutachten, Beratung, künstlerische Leistungen,sonstige Baunebenkosten und Bauherrenaufgaben

sowie

j) Umsatzsteuerbeträge, wenn der Zuwendungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist.

5.4 Die zuständige Bewilligungsbehörde setzt die Höhe der Zuwendung unter Berücksichtigung der insgesamt verfügbaren

Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Sie berücksichtigt auch, ob und inwieweit der Antragsteller

bisher eine Zuwendung erhalten hat und welche Bedeutung dem Vorhaben unter übergeordneten Aspekten des ÖPNV

zukommt.

5.5 Die für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren vorgegebenen Muster sind auf der Homepage

der Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern  (https://www.vmv-mbh.de/fuer-unternehmen/foerderung.html) niedergelegt.

Handlungsgrundlage(n)

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Voraussetzungen

4. Maßnahmen nach Nummer 2 können gefördert werden,

wenn sie im erheblichen Interesse des Landes Mecklenburg-

Vorpommern liegen und

a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Verkehrsverhältnisse oder der Attraktivität

von Anlagen des SPNV erforderlich sind oder beitragen,

b) im Rahmen der für sie bestehenden Möglichkeiten die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer

Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigen, 

c) den Inhalten des ÖPNV-Landesplanes und der Nahverkehrspläne (oder gleichwertiger Pläne wie dem Integrierten

Landesverkehrsplan) nicht widersprechen,

d) bau- und verkehrstechnisch regelgerecht und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und

Sparsamkeit geplant sind,

e) die zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme mindestens 5 000 Euro betragen und

f) für Maßnahmen der Deutsche Bahn AG nachgewiesen wird (zum Beispiel durch entsprechende Erklärungen),

dass die Finanzierung nach der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nicht möglich ist.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist formgebunden.

Der Antrag ist unter Verwendung des Musters (https://www.vmv-mbh.de/die-vmw/foerderung) bei der Bewilligungsbehörde

zu stellen.

Insbesondere sind dem Antrag folgende Unterlagen unter Verwendung der jeweiligen Anlagen beizufügen:

a) Ablauf-, Zeit- und Finanzierungsplan zum Nachweis der Gesamtfinanzierung sowie der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben,

b) Erläuterungen zur Maßnahme,

c) Erklärung, dass mit der Maßnahme nicht begonnen worden ist und nicht vor Bewilligung der Zuwendung oder der Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns

begonnen wird,

d) Erklärung, dass die Maßnahme im Rahmen der für sie bestehenden Möglichkeiten die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen

berücksichtigt sowie

e) Einwilligungserklärung zur Verarbeitung personenbezogener

Daten

Dem Antragsteller ist der Antragseingang zu bestätigen. Die Eingangsbestätigung berechtigt nicht zum Maßnahmenbeginn.

Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH.

Die Bewilligungsbehörde prüft unter Einbeziehung der zuständigen

Fachbehörden den Antrag auf Vollständigkeit in fachtechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie auf

Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben und legt das Ergebnis in einem Prüfvermerk fest. Die Bewilligungsbehörde erteilt

einen Zuwendungsbescheid.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Mittelanforderung.

Die Zuwendungen werden in einem Zuwendungsbescheid bewilligt. Der Zuwendungsempfänger erhält Abschlagszahlungen.

Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen.

Der Abschluss des Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde zeitnah schriftlich anzuzeigen. Erstreckt sich die

Investition über mehrere Jahre, so ist abweichend von Nummer 10.1 der VV zu § 44 LHO in Verbindung mit

Nummer 6.1 Satz 2 der Anlage 2 der VV zu § 44 LHO binnen drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über

die in dem jeweiligen Haushaltsjahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Für die Nachweise sind die

anliegenden Formulare zu verwenden.

Der Verwendungsnachweis ist – soweit nicht im Zuwendungsbescheid besondere Regelungen getroffen worden

sind – entsprechend den Anforderungen der der Anlage 2 der VV zu § 44 LHO (ANBest-P) der Bewilligungsbehörde

vorzulegen.

Ergänzend zu Nummer 4.5 der VV zu § 44 LHO besteht unabhängig von der Erreichung des Zuwendungszwecks

bei einer Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben die Möglichkeit der Erhöhung des Zuwendungsbetrags über

den festgelegten Höchstbetrag hinaus. Diese Entscheidung erfolgt in Abhängigkeit verfügbarer Haushaltsmittel im Zuge

der Verwendungsnachweisprüfung. Ein Rechtsanspruch auf Nachfinanzierung besteht nicht.

Ergänzend zu Nummer 10.1 der VV zu § 44 LHO in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage 2 der VV zu § 44 LHO

ist die zweckentsprechende Verwendung von Gegenständen, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben

oder hergestellt worden sind, zur Mitte und zum Ende der Zweckbindungsdauer sowie innerhalb von drei Monaten

nach Abschluss der Maßnahme nachzuweisen. Für die Nachweise sind die anliegenden Formulare zu verwenden.

Nach Vorlage und abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises erhält der Zuwendungsempfänger einen

endgültigen Zuwendungsbescheid.

Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung

und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung

des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der

gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften

zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift

Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

Fristen

keine

Weiterführende Informationen

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 In jedem Zuwendungsbescheid ist die Zweckbindungsdauer der Infrastrukturinvestitionen festzulegen. Die Zweckbindungsdauer

beträgt zwischen zehn und 20 Jahren und wird von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten

Stelle unter Berücksichtigung der Art und Zweckbestimmung des Projektes festgesetzt. Die Zweckbindungsdauer

im Zusammenhang mit Zuwendungen für Fahrgastinformations- und Vertriebssysteme kann auf fünf

bis acht Jahre herabgesetzt werden.

6.2 Ergeben oder ändern sich für Zuwendungsempfänger Tatsachen, die im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches subventionserheblich

sind, so ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich davon Mitteilung zu machen.

Auf die Mitteilungspflichten nach dem Subventionsgesetz wird hingewiesen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

24.06.2020

Zuständige Stelle

VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH

Schloßstraße 37

19053 Schwerin

Deutschland

Tel.: 03 85 / 5 90 87 – 0

E-Mail: info(at)vmv-mbh.de

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