Zuschuss zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen in der Landwirtschaft beantragen

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Wenn Sie gefährdete Nutztierrassen halten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen in der Landwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern erhalten.

Volltext

Was wird gefördert?

Sie können Zuwendungen zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen in der Landwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern erhalten.
Mit dieser Förderung sollen wirtschaftliche Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen ausgeglichen werden, die bei der Haltung gefährdeter einheimischer Nutztierrassen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen.

Gefördert werden für die Dauer von fünf Jahren die Zucht und Haltung der gefährdeten einheimischen Nutztierrassen Rheinisch-Deutsches Kaltblut, Rauhwolliges Pommersches Landschaf, Deutsches Sattelschwein, Deutsches Edelschwein, Deutsche Landrasse, Leicoma, Gelbvieh-Fleisch, Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind und Rotvieh/Angler im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen in Mecklenburg-Vorpommern.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden landwirtschaftliche Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, deren Zusammenschlüsse sowie andere Tierhalter, die die genannten Rassen halten und Landbewirtschafter sind.

Nicht gefördert werden:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent beträgt,
  • Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten nach Randnummer 35 Nummer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 bis 2020 handelt,
  • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragssteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, der eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 204 der Abgabenordnung abgegeben hat oder zu deren Abgabe verpflichtet ist, oder
  • Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer Rückforderungsanordnung, basierend auf einem früheren Beschluss der EU-Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt, nicht Folge geleistet haben.

Wie wird gefördert? 

Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Rasse der gehaltenen Zuchttiere. Sie beträgt jährlich

  • bis zu 200,00 EUR je eingetragenes Pferd der Rasse Rheinisch-Deutsches Kaltblut und bis zu 200,00 EUR zusätzlich für Hengste und bis zu weiteren 200,00 EUR zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm,
  • bis zu 20,00 EUR je eingetragenes Schaf der Rasse Rauhwolliges Pommersches Landschaf und bis zu 20,00 EUR zusätzlich für Böcke und bis zu weiteren 20,00 EUR zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm,
  • bis zu 100,00 EUR je eingetragenes Schwein der Rassen Deutsches Sattelschwein, Deutsches Edelschwein, Deutsche Landrasse, Leicoma und bis zu 100,00 EUR zusätzlich für Eber und bis zu weiteren 100,00 EUR zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm,
  • bis zu 80,00 EUR je eingetragenes Rind der Rasse Gelbvieh-Fleisch und bis zu 80,00 EUR zusätzlich für Bullen und bis zu weiteren 80,00 EUR zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm,
  • bis zu 200,00 EUR je eingetragenes Rind der Rassen Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind und Deutsches Rotvieh/Angler und bis zu 200,00 EUR zusätzlich für Bullen und bis zu weiteren 200 Euro zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm.

Sie haben keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung.

Übersteigt das Antragsvolumen die verfügbaren Haushaltsmittel, werden die Fördersätze anteilig gekürzt.

Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen 

  • einen aktuellen Bestandsnachweis über die Anzahl der gehaltenen Zuchttiere und eine Bestätigung des jeweiligen Zuchtverbandes über die jeweiligen Eintragungen im Zuchtbuch,
  • den Gesellschaftsvertrag (bei juristischen Personen des Privatrechts und Personengesellschaften).

Zum Mittelabruf müssen Sie einreichen

  • vom jeweiligen Zuchtverband bestätigte Liste der im Verpflichtungsjahr gehaltenen und zur Zucht eingetragenen Tiere mit Angabe der im Zuchtbuch registrierten Nachkommen.

Voraussetzungen

Sie müssen die Tiere in Mecklenburg-Vorpommern halten und sich für fünf Jahre verpflichten,

  • im Durchschnitt des Verpflichtungszeitraums mindestens die bewilligte Anzahl der Nutztiere zu halten,
  • diese Tiere in ein Zuchtbuch einzutragen, das von einem tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtverband geführt wird,
  • mit diesen Tieren an einem Erhaltungszuchtprogramm dieses Zuchtverbandes teilzunehmen,
  • dem Zuchtverband, der das Erhaltungszuchtprogramm durchführt, alle vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen und
  • sich bereit erklären, auf Anfrage an Programmen zur Gewinnung von Samen, Eizellen oder Embryonen für den Aufbau der Mindestreserve der „Deutschen Genbank für landwirtschaftliche Nutztiere“ teilzunehmen.

Zuwendungsfähig ist die Zucht und Haltung folgender Nutztierrassen:

  • das Rheinisch-Deutsche Kaltblut, wenn es zu Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres den dreißigsten Lebensmonat vollendet hat und im Zuchtbuch des Verbandes der Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern e. V. eingetragen ist,
  • das Rauhwollige Pommersche Landschaf, wenn es bis zu Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres den achten Lebensmonat vollendet hat und im Zuchtbuch des Landesschaf- und Ziegenzuchtverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. eingetragen ist,
  • das Deutsche Sattelschwein, das Deutsche Edelschwein, die Deutsche Landrasse und das Leicoma, wenn es jeweils bis zu Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres den sechsten Lebensmonat vollendet hat und im Zuchtbuch des Hybridschweinezuchtverbandes Nord-Ost e. V. eingetragen ist und
  • das Gelbvieh-Fleisch, das Deutsche Schwarzbunte Niederungsrind und das Deutsche Rotvieh/Angler, wenn es jeweils bis zu Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres den vierundzwanzigsten Lebensmonat vollendet hat und im Zuchtbuch der Milchkontroll- und Rinderzuchtverband eG eingetragen ist

Die Tiere müssen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes für die Reinzucht benutzt werden. Männliche Tiere müssen gekört sein.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Antragstellung

  • Ihren Antrag auf Förderung stellen Sie vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes von 5 Jahren. 
  • Das LALLF prüft Ihren Antrag formal und inhaltlich und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen nach.
  • Bei einer positiven Entscheidung erhalten Sie vom LALLF per Post einen Zuwendungsbescheid.
  • Bei negativer Entscheidung erhalten Sie vom LALLF einen Ablehnungsbescheid.

Mittelabruf

  • Nach Einsendung und erfolgter Prüfung erhalten Sie den Zuschuss.

Hinweis: Mit den Maßnahmen darf grundsätzlich vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Beginn der Maßnahme vorher schriftlich zugestimmt.

Weiterführende Informationen:

Bearbeitungsdauer

4 bis 6 Wochen

Fristen

  • Laufzeit der Förderung: 5 Jahre, Verpflichtungsjahr 1. Juli bis 30. Juni
  • Antrag muss gestellt werden bis: 30. April jeden Jahres 
  • Mittel müssen abgerufen werden bis: 30.September des Verpflichtungsjahres, Auszahlung jährlich
  • Dokumentation (Verwendungsnachweise) müssen eingereicht werden bis: Zwischennachweise zum 30. September nach Ablauf des jeweiligen Verpflichtungsjahres, Verwendungsnachweis besteht aus den gesamten Zwischennachweisen.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein

Rechtsbehelf

Widerspruch bei der Bewilligungsbehörde innerhalb eines Monats

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

03.04.2023

Zuständige Stelle

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
Dezernat 620 - Förderung und Tierzucht
Thierfelder Straße 18
18059 Rostock

Ansprechpunkt

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
Dezernat 620 - Förderung und Tierzucht
Thierfelder Straße 18
18059 Rostock

Dienststelle

Dezernat LALLF 620
Adresse:
Thierfelderstraße 18
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
https://www.lallf.de/ueber-uns/karteanfahrt/
Öffnungszeiten:

Das LALLF verfügt über eine (Telefon)Zentrale, die rund um die Uhr besetzt ist: Telefonnummer 0385 588 61000
Sollte sich Ihr direkter Ansprechpartner nicht melden, wenden Sie sich bitte auch an diese Stelle.

Die Annahme von Untersuchungsmaterial ist im Hauptsitz in Rostock (Thierfelderstr. 18) werktäglich von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr möglich. 

Zu beachten ist, dass für Beschwerdeproben, z.B. von Lebensmitteln, eine spezielle Verfahrensweise gilt. Diese Proben sind in den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte, unter Angabe der Beschwerdegründe abzugeben!

Fahrstuhl:
nein
Parkplätze:
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2  Gebühren: nein
Parkplatz:
Anzahl: 21  Gebühren: nein
Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Platz der Jugend:
Bus: 39
Haltestelle: Thierfelder Straße:
Straßenbahn: 3, 6
Regionalbahn: RB 11, RB 12
Rollstuhlgerecht:
ja

Ansprechpartner

Christian Koll
Dezernatsleitung
Postanschrift:
Thierfelderstraße 18
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Tel.:
+49 385 588-61620

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