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Förderung von Fischwirtschaftsgebieten
Volltext
Zuwendungszweck
Die Förderung erfolgt im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (nachfolgend EMFF genannt). Zweck der Förderung ist es:
a) eine wettbewerbsfähige, ökologisch nachhaltige, rentable, ressourcenschonende, innovative, wissensbasierte und sozial verantwortungsvolle Fischerei und Aquakultur zu unterstützen,
b) die Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (nachfolgend GFP genannt) zu begleiten,
c) eine ausgewogene Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete zu sichern,
d) die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu unterstützen.
Gegenstand der Zuwendung
Gefördert werden können zum Beispiel:
- Unterstützung für die lokale Entwicklung
- vorbereitende Unterstützung,
- Umsetzung auf örtlicher Ebene betriebener Strategien für die lokale Entwicklung,
- laufende Begleitung und Sensibilisierung
- Kooperationsmaßnahmen
- Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien
- Schaffung von Mehrwert, Schaffung von Arbeitsplätzen, Steigerung der Attraktivität für junge Menschen und Förderung von Innovation auf allen Stufen der Versorgungskette für die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
- Unterstützung der Diversifizierung in der kommerziellen oder nicht kommerziellen Fischerei, des lebenslangen Lernens und der Schaffung von Arbeitsplätzen in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten,
- Stärkung und Nutzung des Umweltvermögens in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels,
- Förderung von sozialem Wohlstand und kulturellem Erbe in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten, die Fischerei, die Aquakultur und das maritime kulturelle Erbe eingeschlossen,
- Stärkung der Rolle der Fischereigemeinden bei der lokalen Entwicklung und politischen Entscheidungen über lokale Fischereiressourcen und maritime Tätigkeiten,
- Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Vorhaben.
- Kooperationsmaßnahmen
- Interterritoriale oder transnationale Kooperationsprojekte
- vorbereitende technische Unterstützung für interterritoriale und transnationale Kooperationsprojekte, wenn FLAG nachweisen können, dass sie die Durchführung eines Projekts vorbereiten
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Fischer und Fischerinnen, Binnenfischer und Binnenfischerinnen, eingetragene Angelvereine und Zusammenschlüsse von eingetragenen Angelvereinen, gemeinnützige Vereine sowie lokale Fischereiaktionsgruppen, FLAG (Fisheries Local Action Groups) genannt, sein.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden muss. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Investitionsvorhaben mit unmittelbarem Zusammenhang zur Fischerei (Produktion/Fang, Verarbeitung und Vermarktung) von natürlichen und juristischen Personen kann ein Zuschuss von bis zu 49 Prozent gewährt werden.
Bei gewerblichen Investitionsvorhaben von natürlichen und juristischen Personen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang zur Fischerei stehen, kann ebenfalls ein Zuschuss gewährt werden. Dieser beträgt bis zu 49 Prozent, maximal bis zu 200.000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts kann ein Zuschuss von bis zu 100 Prozent gewährt werden.
Planungskosten können im Rahmen dieser Förderung in Höhe von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.
Bei den übrigen Maßnahmen sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit diejenigen Maßnahmen zugrunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten, vertretbaren Aufwand erfüllen. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen sind höchstens die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zuwendungsfähig.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag ist unter Verwendung des bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks zu stellen. Beizufügen sind:
a) die Beschreibung des Vorhabens sowie eine Erfolgsprognose, ferner eine Kostenschätzung,
b) gegebenenfalls ein Unternehmensregisterauszug (nicht älter als drei Monate), der Gesellschaftsvertrag sowie die Satzung, ein Grundbuchauszug (nicht älter als drei Monate) oder, bei Investitionen in Gebäude oder bauliche Anlagen, der Mietvertrag mit noch mindestens zwölf Jahren Laufzeit,
c) Eigenkapitalnachweise, im Falle einer Fremdfinanzierung die Darlehenszusage ohne Vorbehalt einschließlich der Kreditbedingungen,
d) Jahresabschlüsse der letzten zwei Wirtschaftsjahre bei wirtschaftlich tätigen Unternehmen, ausgenommen sind Vorhaben nach Nummer 3.1.5,
e) in Fällen der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei
- Schiffszertifikat, bei Fahrzeugen, für die ein solches Zertifikat nicht erforderlich ist, ein Vermessungsprotokoll,
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft Transport und Verkehrswirtschaft über die Entrichtung der Beiträge,
- Nachweis einer Seekaskoversicherung.
Voraussetzungen
- Grundsätzlich kann Unterstützung nur gewährt werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zur Fischerei besteht (Produktion/Fang, Verarbeitung und Vermarktung).
- Wird ein Vorhaben durch öffentliche oder private Antragsteller durchgeführt, ist stets die Bestätigung der zuständigen Kommune oder anderer öffentlich-rechtlicher Kofinanzierungsträger über die Bereitstellung des nationalen Kofinanzierunganteils, getrennt nach Jahresscheiben gemäß geplantem Projektfortschritt, vorzulegen.
- Ist die Kommune selbst Antragsteller und muss Eigenmittel zur Finanzierung des Vorhabens einsetzen, so kann die Bewilligungsbehörde (Verwaltungsbehörde für den EMFF) die Bestätigung der zuständigen Rechtaufsichtsbehörde über den kommunalen Haushalt eingestellten Eigenmittelanteil für die Jahresscheiben des Vorhabens anfordern.
Diese ist in Fällen, wo die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinde gemäß RUBIKON-Erklärung stark gefährdet ist oder ein Vorhaben ein Investitionsvolumen erreicht, dass die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde erkennbar besonders stark beansprucht, stets vorzulegen. - Alle übrigen Antragsteller haben einen Eigenmittelnachweis bzw. im Falle anteiliger Fremdfinanzierung eine Darlehensbestätigung mit Darlehensbedingungen bei Antragstellung vorzulegen.
- Die Anträge müssen durch die lokale Aktionsgruppe des jeweiligen Fischwirtschaftsgebietes bestätigt werden, um die Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie zu gewährleisten.
- Zuwendungsempfänger müssen ihren Betrieb in Mecklenburg-Vorpommern haben. Es darf gegen sie kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein.
- Die Liquidität des Zuwendungsempfängers und die Rentabilität des Vorhabens müssen nachhaltig gesichert erscheinen.
- Der Zuwendungsempfänger muss eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nachweisen.
- Das geförderte Unternehmen darf nicht mehr als 250 Beschäftigte und nicht mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.
- Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 5.000 Euro betragen.
- Bei Vorhaben privater Investoren muss das Eigenkapital an der zu fördernden Investition mindestens 10 Prozent betragen.
- Bei förderfähigen privaten Investitionen von mehr als 5 Millionen Euro ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
- Sofern die auf die Bauinvestition entfallene Zuwendung 500.000 Euro überschreitet ist durch die fachlich zuständige technisch staatliche Verwaltung eine baufachliche Prüfung durchzuführen.
- Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind.
- Bei einem Zuschuss von bis zu 49 Prozent sind mindestens drei Angebote einzuholen. Sollte es keine drei Anbieter geben, so ist nachzuweisen, welche Recherchen durchgeführt wurden. Es ist zu begründen, warum es keine Alternativen gibt. Wird bei der Einholung nicht extra auf andere Zuschlagskriterien hingewiesen, ist der Preis das entscheidende Kriterium. Das heißt, der Zuwendungsempfänger ist an das preisgünstigste Angebot gebunden bzw. die Höhe der Fördermittel wird auf Grundlage des preisgünstigsten Angebotes berechnet.
Sollte von diesem Grundsatz abgewichen werden, ist eine ausreichende Begründung erforderlich. Eine langjährige Geschäftsbeziehung gilt bspw. nicht als ausreichende Begründung.
Sofern es bei einem Angebot zu Nachbesserungen kommt, ist den anderen Anbietern ebenfalls die Möglichkeit zu Nachbesserungen einzuräumen. Dasselbe gilt bei Änderung der Leistungsbeschreibung im laufenden Verfahren. Das Vergabeverfahren ist durchgängig schriftlich zu dokumentieren. - Bei einem Zuschuss ab 50 Prozent sind die Vergabegrundsätze einzuhalten.
- Die Inanspruchnahme anderer Fördermittel für den gleichen Zweck ist nicht zulässig.
- Das Investitionsvorhaben muss ab Bewilligung bis spätestens 31.07.2023 abgeschlossen sein.
- Ein Förderantrag kann jederzeit gestellt werden. Letzter Termin ist der 30.04.2023.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Entscheidung nach formgebundenem schriftlichen Antrag
Bearbeitungsdauer
individuell
Fristen
Ein Förderantrag kann jederzeit bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Letzter Termin ist der 30.04.2023.
Hinweise (Besonderheiten)
Fischwirtschaftsgebiete sind ausgewiesene Gebiete, welche an einem Meeres-, Fluss- oder Seeufer liegen oder Teiche oder ein Flusseinzugsgebiet umfassen und einen hohen Grad an Beschäftigung in der Fischerei oder Aquakultur aufweisen und die aus geografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine funktional zusammenhängende Einheit bilden.
In Mecklenburg-Vorpommern können Fischwirtschaftsgebiete die Hansestadt Rostock und die Landeshauptstadt Schwerin sowie die Landkreise Ludwigslust-Parchim, Mecklenburgische Seenplatte, Nordwestmecklenburg, Rostock, Vorpommern-Greifswald und Vorpommern-Rügen sein.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Bewilligungsbehörde ist
a) für Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1, 3.1.2, 3.1.5, 3.1.7, 3.1.8, 3.1.10 a, 3.1.11, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3 das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Paulshöher Weg 1 in 19061 Schwerin.
b) für Maßnahmen nach den Nummern 3.1.3, 3.1.4, 3.1.6, 3.1.9, 3.1.10 b und 3.5 das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei, Thierfelder Straße 18 in 18059 Rostock.
Ansprechpunkt
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LALLF)
Thierfelderstraße 18
18059 Rostock
Tel.: 0381 / 40 35 0
Fax: 0381 / 400 15 10
bzw.
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
Referat 560
19048 Schwerin
Eik Sperling
Tel.: 0385-588 6567
Email: e.sperling@lm.mv-regierung.de
Vertreter:
Reinhardt Gollub
Tel.: 0385-588 6568
Email: r.gollub@lm.mv-regierung.de