Gewährung von Zuwendungen an Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege für Krisenintervention (Telefonseelsorge)

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Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Krisenintervention (Telefonseelsorge) im Bereich der Freien Wohlfahrtspflege mit dem Ziel, Menschen in akuten Krisensituationen ein telefonisches Beratungsangebot anzubieten.

Volltext

Zuwendungszweck

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Krisenintervention (Telefonseelsorge) im Bereich der Freien Wohlfahrtspflege mit dem Ziel, Menschen in akuten Krisensituationen ein telefonisches Beratungsangebot anzubieten. Die Krisenintervention soll in den Wechselfällen des Lebens als offenes Angebot allen telefonisch Ratsuchenden im Land rund um die Uhr offenstehen. Darüber hinaus hat sie die Aufgabe, auf andere Beratungseinrichtungen und auf die örtlichen sozialen Sicherungs- und Hilfesysteme zu verweisen.

Gegenstand der Zuwendung

Gefördert werden die Wahrnehmung von Koordinierungsaufgaben zur Sicherstellung des Dienstes der Telefonseelsorge und die fachliche Begleitung der in der Telefonseelsorge tätigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.

Gegenstand der Förderung sind auch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der in den vorstehend genannten Maßnahmenbereichen hauptamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen, soweit die Fort- und Weiterbildung einen unmittelbaren Bezug zu den Maßnahmen aufweist und nicht Fördergegenstand anderer Landeszuwendungen ist.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) können nur die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern sein. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege leiten die Mittel an Dritte (Letztempfänger) weiter, wenn diese Träger der Maßnahme sind und als Untergliederung den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege zugehören sowie die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular

Welche Unterlagen im Weiteren erforderlich sind, kann dem Antragsformular entnommen werden.

Weitere Unterlagen können von der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung und Prüfung des Vorhabens angefordert werden.

Voraussetzungen

  • Die Wahrnehmung von Koordinierungsaufgaben und die fachliche Begleitung muss durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen, die über einen Fachhochschulabschluss in den Fachrichtungen Sozialpädagogik oder Sozialarbeit (Sozialwesen) oder über einen hinsichtlich der Vermittlung rechtlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Kenntnisse gleichwertigen Abschluss verfügen.
  • Die Förderung beschränkt sich auf Maßnahmen in MecklenburgVorpommern. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern können in begründeten Einzelfällen gefördert werden.
  • Die Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift ist ausgeschlossen, wenn eine andere Stelle des Landes MecklenburgVorpommern für denselben Zweck Zuwendungen gewährt. Der Zuwendungsempfänger oder der Letztempfänger hat mindestens Eigenmittel in Höhe von 20 Prozent aller zuwendungsfähigen Ausgaben einzubringen. Drittmittel können im Einzelfall als Eigenmittel angerechnet werden.
  • Der Zuwendungsempfänger muss alle Verpflichtungen zur Vorlage von Verwendungsnachweisen für zurückliegende Zuwendungen erfüllt haben.
  • Ratsuchenden soll das telefonische Beratungsangebot täglich von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr zugänglich sein.
  • Unter den in § 12 Absatz 3 des Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetzes genannten Voraussetzungen ist eine Eintragung in der Transparenzdatenbank des Landes Mecklenburg-Vorpommern erforderlich.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine

Verfahrensablauf

  • Anträge auf eine Zuwendung für das kommende Jahr sind schriftlich unter Verwendung eines bereitgestellten Antragsformulars an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten.
  • Die Bewilligung erfolgt mittels Zuwendungsbescheid; Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Fristen

  • Anträge auf eine Zuwendung für das jeweils kommende Jahr sind bis zum 31. Oktober des jeweils laufenden Jahres schriftlich zu stellen.
  • Änderungsanträge sind bis spätestens zum 15. Oktober eines jeden Jahres zulässig.

Formulare

Ein Antragsvordruck ist unter dem unten aufgeführten Link erhältlich.

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Hinweise (Besonderheiten)

  • Der Zuwendungsempfänger wird durch den Zuwendungsbescheid verpflichtet, die Maßnahmen zu evaluieren und die Evaluierung einschließlich der erforderlichen quantitativen Daten sowie der sonstigen relevanten Unterlagen der Bewilligungsbehörde spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises zur Verfügung zu stellen, um eine Erfolgskontrolle der Maßnahme zu ermöglichen.
  • Der Zuwendungsempfänger wird durch den Zuwendungsbescheid verpflichtet, der Bewilligungsbehörde mit dem Verwendungsnachweis statistische Angaben zur Inanspruchnahme durch Rat Suchende zu übermitteln.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

10.05.2021

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Hausanschrift
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Str. 35
18059 Rostock

Telefon: 0381/331-59000
Telefax: 0381/331 59045

Ansprechpunkt

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

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