Förderung der gewerblichen Wirtschaft aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" beantragen

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Unterstützung der gewerblichen Wirtschaft durch Zuschüsse

Volltext

Was wird gefördert?

Es können folgende Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gefördert werden:

  • Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
  • Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
  • Diversifizierung der Produktion in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
  • grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens oder
  • Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Fall kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen.

Folgende Erstinvestitionsvorhaben großer Unternehmen in eine neue Wirtschaftstätigkeit können gefördert werden:

  • Investitionen in Wirtschaftsgüter zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist oder
  • Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor erworben wird, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die förderfähige Investitionsvorhaben in Mecklenburg-Vorpommern durchführen. Förderfähig sind insbesondere Vorhaben mit Geschäftsgegenständen nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) entsprechend der Auflistung in der Positivliste des GRW-Koordinierungsrahmens. Einschränkungen der Förderung können sich aus den jeweils gültigen Festlegungen der Förderpraxis ergeben.

Wie wird gefördert?

Die Förderung wird grundsätzlich als sachkapitalbezogener Zuschuss gewährt. Seit dem 1. Januar 2022 gelten für Investitionsvorhaben folgende Fördersätze, nach Unternehmensgröße und Landkreisen sortiert:

Für Vorhaben in den Landkreisen Rostock, Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim, Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Rügen:

 
Basisfördersatz
 
Höchstfördersatz

Kleine Unternehmen

25%

35%


Mittlere Unternehmen

15%

25%


Große Unternehmen
 

-

15%

Für Vorhaben in den Landkreisen Vorpommern-Greifswald:

 
Basisfördersatz
 
Höchstfördersatz

Kleine Unternehmen

35%

45%


Mittlere Unternehmen

25%

35%


Große Unternehmen
 

-

25%

Für Vorhaben in den kreisfreien Städten Schwerin und Hansestadt Rostock:

 
Basisfördersatz
 
Höchstfördersatz

Kleine Unternehmen

20%

30%


Mittlere Unternehmen

10%

20%


Große Unternehmen
 

-

10%

Für kleine und mittlere Unternehmen gilt die KMU-Definition der EU. Eine Anhebung des Basisfördersatzes um bis zu 10 Prozentpunkte kann bis zum beihilferechtlich zulässigen Höchstfördersatz nach Maßgabe der Erfüllung folgender Voraussetzungen gewährt werden:

  • Unternehmen ist an einen Tarifvertrag im Sinne des Tarifvertragsgesetzes gebunden.
  • Der geltende gesetzliche Mindestlohn wird bei mindestens 75 Prozent der Belegschaft um mindestens 50 beziehungsweise 100 Prozent überstiegen.
  • Ansiedlung/Erweiterung in besonders strukturschwachen Regionen,
  • Vorhaben, die besonders innovativ, mit hohen F&E-Potentialen verbunden sind,
  • Anstrengungen des Unternehmens zur Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben oder
  • Anstrengungen des Unternehmens beim Umweltmanagement.

Investitionsvorhaben von großen Unternehmen werden im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Struktureffekte gefördert. Eine mögliche Einzelfallentscheidung wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit getroffen; dabei wird nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls auch über die Höhe der Förderung entschieden.

Handlungsgrundlage(n)

Artikel 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik

GRW-Gesetz vom 6. Oktober 1969 (BGBl. IS. 1861), das zuletzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1513) geändert worden ist

Auszug aus dem Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in der jeweils geltenden Fassung

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289; L 330 vom 3.12.2016, S. 12) nebst den hierzu erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung-AGVO)

§ 44 Landeshaushaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO)

Erforderliche Unterlagen

Die Antragsunterlagen sind unter nachfolgendem Link erhältlich:

Der formgebundene Antrag ist vor Beginn des Vorhabens an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) zu richten!

Voraussetzungen

In dem Förderprogramm können Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismus) gefördert werden, die dauerhaft Arbeitsplätze beziehungsweise Ausbildungsplätze in Mecklenburg-Vorpommern schaffen oder sichern.

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die förderfähige Investitionsvorhaben in Mecklenburg-Vorpommern durchführen und die bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte mit sich bringen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die in der zu fördernden Betriebstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht werden oder der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitprunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre um mindestens 50 Prozent übersteigt.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Mit der ordnungsgemäßen Abwicklung des GRW-Förderprogramms ist das LFI beauftragt. Die Bearbeitung jedes einzelnen Förderantrages erfolgt nach standardisierten Vorgaben. Mitunter sind für die Bearbeitung der Förderanträge durch das LFI eigene Prozesse aufgestellt worden.

Das LFI prüft die zur Bearbeitung des Antrages notwendigen Unterlagen auf Vollständigkeit, Förderfähigkeit, Förderwürdigkeit gemäß geltender Regularien und Festlegungen (subventions- und beihilferechtliche Aspekte, Richtlinie, Förderpraxis, LHO, Verwaltungsvorschriften), Fristeinhaltung sowie Antragsberechtigung.

Für das Erstellen des Zuwendungsbescheides erfolgt die Gesamtprüfung und Bewertung aller vorliegenden Unterlagen unter Berücksichtigung gültiger Rechtsgrundlagen (LHO, Beihilferecht, Richtlinien, Förderpraxis usw.). Neben dem Zuwendungsbescheid wird ein Bewilligungsvermerk sowie die Anlagen zum Bewilligungsbescheid, gegebenenfalls Minister-Begleitschreiben erstellt.

Bearbeitungsdauer

Nach Vorlage vollständiger Unterlagen wird innerhalb von vier Wochen ein Zuwendungsbescheid erstellt.

Fristen

Für die Vervollständigung des Antrags ist gemäß Förderpraxis eine Frist von einem Jahr nach Antragseingang festgelegt. Der Antragsteller kann eine Verlängerung der Frist beantragen über deren Gewährung im Einzelfall entschieden wird. Werden innerhalb der Jahresfrist die Antragsunterlagen nicht vervollständigt, wird die Ablehnung des Antrags angekündigt.

Rechtsbehelf

Es gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

Es besteht kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

20.03.2024

Zuständige Stelle

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

Dienststelle

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Adresse:
Werkstraße 213
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
0385 63630
Fax:
0385 63631212
E-Mail:
Fahrstuhl:
ja
Rollstuhlgerecht:
ja

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