Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln

Teaser

Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

Volltext

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

Voraussetzungen

  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Spezielle Hinweise für - Landkreis Ludwigslust-Parchim

Im Landkreis Ludwigslust-Parchim kostet die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz 30,00 Euro

Hinweise (Besonderheiten)

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit, Referat 323

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

29.08.2022

Bemerkungen

Die Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz gilt bundesweit. Sie kann somit in jedem Gesundheitsamt beantragt werden.

Dienststelle

FG Verwaltung
Adresse:
Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust
Postanschrift:
Postfach Postfach 12 63
19370 Parchim
Tel.:
03871 722-5369
(Bemerkung: N.N. (FGL))
Öffnungszeiten:

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Ansprechpartner

Gabriele Schriefer
Sachbearbeiterin
Raum:
C 150 (LWL)
Tel.:
03871 722-5309
Jana Helms
Sachbearbeiterin
Abteilung:
FD 53 - Gesundheit
Raum:
C154 (LWL)
Tel.:
03871 722-5317
Jeannine Brüning
Sachbearbeiterin
Abteilung:
FD 53 - Gesundheit
Raum:
C154 (LWL)
Tel.:
03871 722-5305
Telefax:
03871 72277-5305
Katrin Kaleita
Sachbearbeiter/in
Abteilung:
FD 53 - Gesundheit
Raum:
620 (PCH)
Tel.:
03871 722-5306
Telefax:
03871 72277-5306
Silke Kittner
Sachbearbeiterin
Raum:
C146 (LWL)
Tel.:
03871 722-5302

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