Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden

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Der Arbeitgeber bzw. die Ausbildungsstätte ist dazu verpflichtet, die Arbeitsschutzbehörde zu informieren, wenn eine schwangere oder stillende Frau in dem Unternehmen beschäftigt ist  bzw. eine schwangere oder stillende Schülerin oder Studentin an Lehrveranstaltungen teilnimmt.

Volltext

Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde müssen Sie erst dann machen, wenn Ihre Beschäftigte Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat.
 

Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:

  • Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
  • Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs),
  • Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
  • Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.
     

Sie sollten in der Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde auch Angaben über die Art der Beschäftigung machen. Dies erspart Rückfragen. Folgendes müssen Sie in jedem Fall angeben:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum der werdenden Mutter sowie
  • voraussichtlicher Tag der Entbindung.
     

Welche Angaben darüber hinaus nötig sind, erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes.

Wenn Sie die schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen.

Wenn Sie die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin benachrichtigt haben, müssen Sie keine weitere Meldung mehr machen, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.

Wichtige Hinweise:

  • Sie dürfen die Informationen über Schwangerschaft und Stillzeit Ihrer Mitarbeiterin nicht unbefugt an Dritte weitergeben (außer an die Personen in Ihrem Betrieb, die mit der Ausführung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen betraut sind).
  • Neben der Mitteilungspflicht haben Sie als Arbeitgeber weitere Pflichten, beispielsweise zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und zu Leistungen während und nach der Schwangerschaft. Wenn Sie die mutterschutzrechtlichen Vorgaben nicht beachten, kann das geahndet werden. Die Aufsichtsbehörde berät Sie auch bei Fragen zum Mutterschutz.

Erforderliche Unterlagen

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers oder der Ausbildungsstelle
  • Name der schwangeren oder stillenden Frauen
  • Voraussichtlicher Entbindungstermin
  • Art und zeitlicher Umfang ihrer Beschäftigung
  • Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG
  • sonstige erforderliche Angaben (z.B. Beschäftigungsverbot, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)

Voraussetzungen

Informationen des Arbeitgebers/der Ausbildungsstelle durch die schwangere oder stillende Frau

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

gebührenfrei

Verfahrensablauf

  1. Beurteilung der Arbeitsbedingungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
  2. Information des Arbeitgebers/ der Ausbildungsstelle durch die schwangere oder stillende Frau
  3. Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gemäß § 10 MuSchG
  4. Mitteilung des Arbeitgebers über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau an die Arbeitsschutzbehörde (bitte das verlinkte Formular benutzen)

Fristen

Wenn Ihre Mitarbeiterin Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitteilen.

Hinweise (Besonderheiten)

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für

  • Selbstständige,
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind),
  • Hausfrauen sowie
  • Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

24.09.2019

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V

Ansprechpunkt

Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder für Mutterschutz und Kündigungsschutz.

Dienststelle

Dezernat LAGuS 502 - Schwerin
Adresse:
Friedrich-Engels-Straße 47
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
+49 385 588-59962

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