Anerkennung als Tierärztin oder Tierarzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen

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Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation. Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation können Sie die Approbation erhalten. Sie müssen Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Volltext

Der Beruf Tierärztin oder Tierarzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Tierärztin oder Tierarzt ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten dürfen. Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.

Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation gemäß Bundes-Tierärzteordnung nicht erfüllt sind, kann die Berufszulassung alternativ auch durch eine befristete  Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Tierärztin oder Tierarzt (zum Beispiel Arbeitszeugnisse)
  • Erklärung, dass Sie in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
  • Sie müssen nachweisen: Sie dürfen in Ihrem Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten.
  • Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab:

  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder amtliches Führungszeugnis. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.

Sie müssen die Dokumente in Form von Kopien einreichen. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle beglaubigte Kopien der Dokumente verlangen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Darüber hinaus sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Personalausweis bzw. Reisepass mit aktueller Meldebestätigung, gegebenenfalls Aufenthaltstitel,
  • kurzer Lebenslauf, 
  • gegebenenfalls Nachweis über erfolgreich bestandene Kenntnisprüfungen an einer deutschen Hochschule,
  • Erklärung, dass in der Bundesrepublik Deutschland kein weiterer Antrag auf Approbation gestellt wurde.

In Mecklenburg-Vorpommern kann der Nachweis über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse auch im Rahmen eines persönlichen Gesprächs erfolgen.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Berufsqualifikation als Tierärztin oder Tierarzt aus einem Drittstaat.
  • Sie wollen in Deutschland als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Tierärztin oder Tierarzt und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das sind in der Regel Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

In Mecklenburg-Vorpommern wird gemäß Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung (Veterinärverwaltungskostenverordnung - VetKostVO M-V) für die Erteilung einer Approbation eine Verwaltungsgebühr im Rahmen von EUR 164,00 bis 205,00 erhoben. Die Festsetzung der Gebühr in diesem Rahmen richtet sich nach dem jeweils entstandenen Verwaltungsaufwand.

Verfahrensablauf

Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierärztin oder Tierarzt bei der zuständigen Stelle.
Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.

Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt erteilt.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere tierärztliche Kenntnisse oder Fähigkeiten ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist.

Kenntnisprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Sie können eine Kenntnisprüfung ablegen, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Tierärztin oder Tierarzt in Deutschland.
Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt.

Bearbeitungsdauer

In Abhängigkeit des jeweiligen Falls und in Abhängigkeit der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen mehrere Wochen.

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.

Bearbeitungsdauer: 4 Monate

Fristen

keine

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen: Im Einzelfall notwendig
Online-Dienste vorhanden: nein

Hinweise (Besonderheiten)

Vorübergehende Berufserlaubnis

Sie können eine befristete Berufserlaubnis beantragen, wenn ein besonderes Interesse besteht. Mit der vorübergehenden Berufserlaubnis dürfen Sie in der Regel bis zu 4 Jahre ohne Approbation arbeiten. Die Berufserlaubnis berechtigt nur zu eingeschränkten Tätigkeiten. Sie müssen für die vorübergehende Berufserlaubnis folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
  • Gesundheitliche Eignung
  • Persönliche Eignung
  • Deutschkenntnisse: Sie müssen die Deutschkenntnisse nachweisen, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

Sie können die Berufserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

Gleichwertigkeitsbescheid

Im Approbationsverfahren kann auch die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung erfolgen. Für das Ergebnis der Prüfung können Sie bei berechtigtem Interesse einen separaten Bescheid beantragen.

Verfahren für Spätaussiedler

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

Die erforderlichen Unterlagen/Nachweise können in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift, amtlich beglaubigter Ablichtung oder in elektronischer Form vorgelegt werden. Soweit die Unterlagen/Nachweise nicht in deutscher Schrift ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich anerkannter Übersetzung vorzulegen.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

13.07.2023

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Abteilung 5, Referat 540

Dienststelle

Referat VI 520 - Veterinärwesen
Adresse:
Dreescher Markt 2
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Anfahrt
Öffnungszeiten:

Sprechzeiten:

Mo. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Di. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Mi. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Do. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Fr.  09:00 - 11:30 Uhr

Fahrstuhl:
ja
Parkplätze:
Behindertenparkplatz: Öffentlicher Parkraum
Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
Parkplatz: Öffentlicher Parkraum
Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Dreescher Markt:
Straßenbahn: 1, 2
Rollstuhlgerecht:
ja

Ansprechpartner

Christoph Bode
Sachbearbeitung
Postanschrift:
Dreescher Markt 1
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
+49 385 588-16522
Stephanie Woida
Referatsleitung
Postanschrift:
Dreescher Markt 1
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
+49 385 588-16520

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