Örtliches Fahrzeugregister - Löschung

Volltext

Die in den örtlichen Fahrzeugregistern gespeicherten Daten werden gelöscht, wenn sie für die Aufgaben, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden. Die gespeicherten Daten werden benötigt, um

1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
2. Fahrzeuge eines Halters oder
3. Fahrzeugdaten

festzustellen oder zu bestimmen.

Besteht zur Erfüllung der obigen Aufgaben keine Veranlassung mehr, werden zu diesem Zeitpunkt und nach Ablauf eines Zeitraums, ab dem die Aufgaben weggefallen sind, auch alle übrigen zu dem betreffenden Fahrzeug gespeicherten Daten gelöscht.

Die Daten über Fahrtenbuchauflagen werden nach Wegfall der Auflage gelöscht.

Erforderliche Unterlagen

Zum Löschen der Fahrzeug- und Halterdaten in den örtlichen Fahrzeugregistern werden keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

Nach Wegfall der Aufgaben, für die Daten erhoben worden sind, wie Ermittlung und Feststellung von Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen, Fahrzeuge eines Halters oder Fahrzeugdaten, werden die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht. Das sind:

Ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt übersandten Mitteilung, dass dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt wurde, dem bereits von einer anderen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen eines anderen Zulassungsbezirkes zugeteilt wurde. Ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt übersandten Mitteilung, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks bei einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wird.

Ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des einem Fahrzeug zugeteilten roten Kennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens.

Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen werden ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung die Daten gelöscht.

Bei Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen, werden die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II gelöscht.

Drei Jahre nachdem die Versicherungsbestätigung ihre Geltung verloren hat, werden die in ihr enthaltenen Daten in den örtlichen Fahrzeugregistern gelöscht.

Die Angaben über den früheren Halter werden ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter oder bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen gelöscht.

Die Daten über Kennzeichen werden ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens gelöscht. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens werden diese bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen gelöscht.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für das Löschen von Fahrzeug- und Halterdaten in den örtlichen Fahrzeugregistern werden keine Kosten erhoben.

Verfahrensablauf

Die Löschung der in den örtlichen Fahrzeugregistern gespeicherten Daten erfolgt durch die Zulassungsbehörden als registerführende Behörde. Die Prüfung, ob die Daten gelöscht werden können, erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen und gegebenenfalls durch Zeitablauf.

Bearbeitungsdauer

Der Zeitablauf der Löschung ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und von der Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.

Fristen

Eine Frist, innerhalb der Daten zu löschen sind, ist nicht zu beachten.

In den örtlichen Fahrzeugregistern werden bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen die Daten ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt übersandten Mitteilung über die Umkennzeichnung des Fahrzeugs, Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens oder der Außerbetriebsetzung gelöscht.

Die Angaben über den früheren Halter werden ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter gelöscht.

Die Daten bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder von Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen werden spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens gelöscht. Sind sie Gegenstand eines Diebstahls oder sonstiges Abhandenkommens des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II werden sie bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen gelöscht.

Die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II werden bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen gelöscht.

Die Versicherungsdaten werden drei Jahre, nachdem die Versicherungsbestätigung ihre Geltung verloren hat, gelöscht.

Die Daten über Kennzeichen werden spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens gelöscht. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens werden sie bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen gelöscht.

Die Daten über Fahrtenbuchauflagen werden nach Wegfall der Auflage gelöscht.

Formulare

Zum Löschen der Fahrzeug- und Halterdaten in den örtlichen Fahrzeugregistern werden keine Formulare benötigt.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern 

Fachlich freigegeben am

20.08.2018

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern nehmen die Landräte und die (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte und großen, kreisangehörigen Städte für ihr Gebiet die Aufgaben einer Zulassungsbehörde wahr. Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung sind sie für das Führen des örtlichen Fahrzeugregisters zuständig.

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