Kraftfahrzeug: technische Änderung melden

Volltext

Technische Änderungen am Fahrzeug haben der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, ggf. der Zulassungsbescheinigung Teil II und ggf. des Anhängerverzeichnisses unverzüglich mitzuteilen.

Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle (in Mecklenburg-Vorpommern: DEKRA) oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation begutachtet werden:

  • Änderung der Fahrzeugart
  • Änderung von Hubraum oder Leistung
  • Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
  • Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen
  • Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast
  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
  • Änderung der Sitz-, Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
  • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken.

Diese technischen Änderungen müssen von der zuständigen Stelle in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden. Andere Änderungen sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen.

Erforderliche Unterlagen

bei technischer Änderung:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teile-Herstellers (z. B. TÜV, DEKRA, KÜS)
  • Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS)
  • Nachweis über die Hauptuntersuchung (HU)
  • bei Änderung der Fahrzeugart zusätzlich neue Versicherungsbestätigung

bei Änderung der Schadstoffklasse:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Einbaubescheinigung der Werkstatt
  • Betriebserlaubnis für das eingebaute Abgasreinigungssystem

bei Nachrüstung des Katalysators (KAT):

  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Einbaubescheinigung für den KAT und die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des KAT

Voraussetzungen

Das Fahrzeug ist bereits zugelassen. Die technische Veränderungen wurden vorgenommen, z. B. durch Anbau einer Anhängerkupplung, Leistungsreduzierung des Motorrades oder ähnliches. Eine technische Änderung liegt auch dann vor, wenn eine Umschlüsselung des Fahrzeuges erfolgen soll, weil es seit dem Tag der ersten Zulassung nach einer vorzulegenden Herstellerbescheinigung eine höhere Abgasnorm erfüllt, als in den aktuellen Zulassungsdokumenten eingetragen ist.

Das Fahrzeug wurde einer amtlich anerkannten sachverständigen Person für den Kraftfahrzeugverkehr, die den ordnungsgemäßen Ein-, An- oder Ausbau durch ein Gutachten bestätigt, vorgeführt.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Gebühren und Auslagen an. Diese richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen  im Straßenverkehr (GebOSt). Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Darin nicht enthalten sind die Kosten für den Ein- und Umbau und die Sachverständigen- und Gutachtenkosten.

Verfahrensablauf

Das Fahrzeug wurde einer technisch sachverständigen Person (amtlich anerkannte sachverständige Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation) vorgeführt und die Änderung begutachtet. Wenn die Änderung nicht in die Papiere eingetragen werden muss, ist dies auf dem Gutachten vermerkt.

Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.

Fristen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Hinweise (Besonderheiten)

Fragen Sie vor dem Ein- oder Umbau eine amtlich anerkannte sachverständige Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise, ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.

Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der zukünftige Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet. Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

27.02.2017

Zuständige Stelle

Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.

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