Hilfe zur Pflege beantragen

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Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragen.

Volltext

Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.

Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Grund für den Bedarf können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher von Ihrer Pflegeversicherung beauftragt wird. Nähere Auskünfte zu dem Feststellungsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt Ihre Pflegebedürftigkeit. Dabei wird beurteilt, wie selbstständig Sie Ihren Alltag noch bewältigen können. Der Pflegegrad wird mit einem Punktesystem bestimmt. Ihre zuständige Pflegekasse ist dann für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen. Ist Ihnen die Übernahme der ungedeckten Restkosten nicht möglich, kommen unter Berücksichtigung der Feststellungen des MDK Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) – wie die Hilfe zur Pflege - in Frage.

Sollten Sie nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse erhalten, kann der Sozialhilfeträger das jeweils zuständige Gesundheitsamt (sog. Amtsarzt) mit einer Begutachtung beauftragen.

Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen (oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners) nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden herangezogen, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000,00 EUR beträgt, siehe auch Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).


Sie haben Anspruch auf folgende Leistungen:

Ab Pflegegrad 1:

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes;
  • Digitale Pflegeanwendungen
  • Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • einen Entlastungsbetrag.

Ab Pflegegrad 2 - 5:

  • Häusliche Pflege (in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, anderen Leistungen, digitalen Pflegeanwendungen, ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen)
  • Teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • einen Entlastungsbetrag
  • Stationäre Pflege

Die Hilfe zur Pflege wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen gewährt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

  •  Frühere Leistungsbezüge


Bei Pflegeversicherten:

  • Nachweis Mitgliedsbescheinigung Kranken und Pflegeversicherung
  • Medizinisches Gutachten des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung
  • Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad und Leistungen der Pflegeversicherung


Bei Nicht-Pflegeversicherten:

  • Ärztlicher Bericht

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
  • Sie (oder Ihre nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine

Verfahrensablauf

Nach Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft und, falls erforderlich, die Pflegebedürftigkeit bestimmt. Außerdem werden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft. Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Fristen

Es gibt keine Fristen.

Formulare

Entsprechende Formulare sind beim zuständigen Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) erhältlich. Ggf. sind Antragsformulare auch online abrufbar.

Weiterführende Informationen

Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 von den fünf neuen Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Seitdem dienen Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Betroffenen. Diese Änderungen sollen im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.

Hinweise (Besonderheiten)

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen (nur) einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Darüber hinaus wird ein Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit maximal 125 Euro monatlich gewährt.

Ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege unterhalb des Pflegegrades 1 besteht nicht.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

08.01.2021

Zuständige Stelle

Zuständig ist der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt).

Dienststelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - Fachgebiet II - Gesamtfall Pflege / BuT
Adresse:
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
Postanschrift:
Postfach Postfach 12 63
19370 Parchim
Tel.:
03871 722-5027
(Bemerkung: Herr Bauer (FGL))
Öffnungszeiten:

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Ansprechpartner

Andrea Schawe
Sachbearbeiterin
Raum:
C311 (LWL)
Tel.:
03871 722-5093
Andre Berger
Sachbearbeiter
Raum:
234 (PCH)
Tel.:
03871 722-5073
Angela Schulz
Sachbearbeiterin
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237 (PCH)
Tel.:
03871 722-5026
Antje Marckwardt
Sachbearbeiterin
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Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
Raum:
234 (PCH)
Tel.:
03871 722-5089
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Sachbearbeiterin
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Emma Reinke
Sachbearbeiter
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Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
Raum:
237 (PCH)
Tel.:
03871 722-5043
Ingo Vahl
Sachbearbeiter
Postanschrift:
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
Raum:
240 (PCH)
Tel.:
03871 722-5060
Julia Mayer
Sachbearbeiter
Postanschrift:
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
Raum:
141 (PCH)
Tel.:
03871 722-5013
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Sachbearbeiterin
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Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
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03871 722-5217
Manuela Cordt
Sachbearbeiterin
Raum:
234 (PCH)
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03871 722-5021
Sandra Zimmermann
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135 (PCH)
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03871 722-5015
Sigrid Senkbeil
Sachbearbeiterin
Postanschrift:
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
Raum:
243 (PCH)
Tel.:
03871 722-5032
Silke Zepelin
Sachbearbeiterin
Raum:
625 / 626 (PCH)
Tel.:
03871 722-5091

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