Betreuer - Folgen der Betreuung

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Bei der Betreuung bekommt der Betroffene für die Angelegenheiten, die er nicht mehr selbst besorgen kann, einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter zur Seite gestellt. Die Vertretungsbefugnis bezieht sich nur auf den zugewiesenen Aufgabenkreis. Ist die Betreuung beispielsweise nur für die Gesundheitssorge eingerichtet, kann der Betreuer keine Kaufverträge für den Betreuten wirksam abschließen, weil dies unter die Vermögenssorge fällt. Innerhalb seines Aufgabengebietes hat er dafür zu sorgen, dass die dem Betreuten verbliebenen Fähigkeiten gefördert und Rehabilitationschancen genutzt werden.

Die Betreuung hat nicht automatisch Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Auch ein Betreuter kann Rechtsgeschäfte tätigen (z.B. Kaufverträge abschließen). Die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen alleine danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann. In vielen Fällen wird eine solche Einsicht allerdings nicht mehr vorhanden sein. Dann ist der Betreute "im natürlichen Sinne" - unabhängig von der Betreuerbestellung - geschäftsunfähig.

Nur wenn jemand sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht zum Schutz des Betreuten einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Wenn das Betreuungsgericht für einzelne Aufgabenkreise einen solchen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, ist der Betreute an der Teilnahme im Rechtsverkehr beschränkt. Er braucht dann, um beispielsweise Verträge abschließen zu können, die Einwilligung des Betreuers. Eine Ausnahme gilt dabei aber für geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens (z.B. Kauf von Brot). Hierzu ist keine Einwilligung erforderlich, wenn das Betreuungsgericht nicht ausnahmsweise etwas anderes anordnet. In bestimmten Fällen bedarf auch der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, beispielsweise bei der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt, bei bestimmten schwerwiegenden ärztlichen Maßnahmen, oder zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat. Gleiches gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen für unterbringungsähnliche Maßnahmen, etwa wenn der Betreute außerhalb geschlossener Abteilungen in Anstalten, Heimen oder sonstigen Einrichtungen lebt und dem Betreuten durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen wird. Zu solchen genehmigungspflichtigen Maßnahmen zählen daher z.B. das ständige oder wiederholte Festbinden unruhiger Kranker am Bett, das dauernde oder regelmäßige Anbringen eines unüberwindlich hohen Bettgitters oder die gezielte Verabreichung von Medikamenten zur Ausschaltung des Bewegungstriebs.

Auf die Wahrnehmung der höchstpersönlichen Rechte (z.B. heiraten, ein Testament aufsetzen oder an einer Wahl teilnehmen) haben Betreuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt keinen Einfluss, wenn der Betreute in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn jedoch ausnahmsweise ein Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt ist (Totalbetreuung), verliert der Betroffene sein Wahlrecht.

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

05.01.2011

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