Fischereischein auf Lebenszeit beantragen (neu, Ersatz, Umtausch)

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Hier können Sie die Ausstellung des Fischereischeins auf Lebenszeit beantragen sowie den Ersatz und den Umtausch.

Volltext

Der Fischereischein auf Lebenszeit wird für Personen die die Fischerei als Freizeitbeschäftigung ausüben möchten dann erteilt, wenn hierzu eine entsprechende Prüfung der Sachkunde (Fischereischeinprüfung) erfolgreich abgelegt worden ist. Die Sachkundeprüfung beinhaltet die Sachgebiete allgemeine Fischkunde, spezielle Fischkunde, Gewässerkunde, Fanggerätekunde und Rechtskunde.

Personen, die die Fischerei beruflich ausüben (Haupt- und Nebenerwerbsfischer), erhalten 

  • den Fischereischein bei Vorlage eines Ausbildungsvertrages (dann mit Befristung bis zum Ende der Ausbildung) oder 
  • den Fischereischein auf Lebenszeit bei Vorlage des Nachweises der abgeschlossenen Berufsausbildung.

Personen, die die Fischerei unter wissenschaftlichen Aspekten ausüben (z.B. Fischereibiologen) erhalten den Fischereischein auf Lebenszeit bei Vorlage des Nachweises der abgeschlossenen fischereilichen akademischen Ausbildung.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag auf Erteilung des Fischereischeins auf Lebenszeit
  • Aktuelles Passbild
  • Personalausweis
  • Original und Kopie des Zeugnisses über die bestandene Fischereischeinprüfung oder einer vergleichbaren Sachkunde, die vom Ablegen der Fischereischeinprüfung befreit

Vergleichbare Sachkundedokumente sind:

  • die abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt eine dem Fischwirt gleichwertige Berufsausbildung [vgl. § 2 KüFVO und § 2 BiFVO]
  • eine abgeschlossene fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Fischereibiologe, Master/Bachelor mit Spezialisierung Fischereibiologie, Fischereidiplomingenieur, Fischereiingenieur)

Anmerkung:

  • Die Raubfischqualifikation des Deutschen Anglerverbandes der DDR im DAV-Mitgliedsbuch stellt seit dem 01.09.2005 kein Sachkundedokument für die Erteilung des Fischereischeines mehr dar. Mit dem neuen Fischereigesetz des Landes M-V wurde die 12 Jahre dauernde Umtauschaktion beendet.
  • Die Erteilung des Fischereischeines auf Lebenszeit ist gebührenpflichtig. Neben der Gebühr wird im Falle der Ausgabe einer Fischereiabgabemarke die Abgabe erhoben (siehe Gebühren und Entgelte).

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben (Kinder < 14 Jahre benötigen keinen Fischereischein - jedoch eine Angelerlaubnis für das Gewässer)
Der Antragsteller muss erklären, dass in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen fischerei-, tierschutz-, wasser- und umweltrechtliche Vorschriften oder wegen Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten erfolgt ist. Er muss im weiteren erklären, dass in den letzten drei Jahren vor Antragstellung kein Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen die oben aufgeführten Vorschriften durchgeführt worden ist.
 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Gebühr für den Fischereischein auf Lebenszeit (neu, Ersatz, Umtausch): EUR 8,00
    • Erhöht sich der Aufwand für die Erteilung des Fischereischeins aufgrund besonderer Umstände (z. B. fehlende Unterlagen müssen von der Behörde beschafft werden) über das gewöhnliche Maß hinaus, kann auf die Gebühr ein Zuschlag in Höhe von bis zu 25 % auf die Erteilungsgebühren erhoben werden.
  • Zusätzlich ist für die jährliche Gültigkeit des Fischereischeines eine Fischereiabgabemarke für EUR 10,00 zu erwerben und in den Schein einzukleben. 

Verfahrensablauf

  • Antragstellung,
  • Prüfung des Antrages und des Sachkundenachweises,
  • Zahlung der Gebühr,
  • Erteilung des Dokuments.

Für die Erteilung der Fischereischeine auf Lebenszeit sind folgende Behörden zuständig:

  • für Personen, die die Fischerei als Freizeitbeschäftigung ausüben möchten (Angler oder Sportfischer): örtliche Ordnungsbehörden der Ämter und amtsfreien Gemeinden, in deren Amtsbereich die antragstellende Person ihren Hauptwohnsitz hat.
  • für Personen, die die Fischerei beruflich ausüben (Berufsfischer im Haupt- oder Nebenerwerb) oder unter wissenschaftlichen Aspekten ausüben (z.B. Fischereibiologen als Fischereiwissenschaftler): das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF M-V) als obere Fischereibehörde.

Bearbeitungsdauer

i.d.R. 2 Arbeitstage

Fristen

Keine

Weiterführende Informationen

Neben dem Fischereischein benötigt jeder Angler noch eine gewässerspezifische Angelerlaubnis, die vom Fischereiberechtigten (Binnenfischer, Angelverein, Kommune) des Gewässers erworben werden kann. Anglererlaubnisse für die Küstengewässer des Landes M-V erteilt die obere Fischereibehörde.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

17.02.2021

Zuständige Stelle

An dieser Stelle muss eine Auswahl getroffen werden, um die letztlich zuständige Stelle zu ermitteln.

Sind Sie Angler/Freizeitfischer?

  • Bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit örtliche Ordnungsbehörde (Kommunen)"
  • Bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern"

Dienststelle

Dezernat LALLF 710
Adresse:
Thierfelderstraße 18
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
https://www.lallf.de/ueber-uns/karteanfahrt/
Öffnungszeiten:

Das LALLF verfügt über eine (Telefon)Zentrale, die rund um die Uhr besetzt ist: Telefonnummer 0385 588 61000
Sollte sich Ihr direkter Ansprechpartner nicht melden, wenden Sie sich bitte auch an diese Stelle.

Die Annahme von Untersuchungsmaterial ist im Hauptsitz in Rostock (Thierfelderstr. 18) werktäglich von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr möglich. 

Zu beachten ist, dass für Beschwerdeproben, z.B. von Lebensmitteln, eine spezielle Verfahrensweise gilt. Diese Proben sind in den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte, unter Angabe der Beschwerdegründe abzugeben!

Abteilung Fischerei und Fischwirtschaft
Persönlicher Kontakt/Sprechzeiten sind nur nach Terminvereinbarung möglich. Rufen Sie bei Bedarf gern an.

Fahrstuhl:
nein
Parkplätze:
Parkplatz:
Anzahl: 21  Gebühren: nein
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2  Gebühren: nein
Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Platz der Jugend:
Bus: 39
Haltestelle: Thierfelder Straße:
Regionalbahn: RB 11, RB 12
Straßenbahn: 3, 6
Rollstuhlgerecht:
ja

Ansprechpartner

Thomas Schaarschmidt
Dezernatsleitung
Postanschrift:
Thierfelderstraße 18
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Tel.:
+49 385 588-61710

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