Volltext
Um Trinkwassergewinnungsanlagen und ihre Einzugsgebiete vor nachteiligen Auswirkungen zu schützen, können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Innerhalb dieser Gebiete sind bestimmte Handlungen, die das Grundwasser gefährden können, verboten oder es sind gewisse Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten. Wasserschutzgebiete sind regelmäßig in die Zonen I, II und III mit unterschiedlich strengen Schutzanforderungen unterteilt. Innerhalb der näher zur Trinkwassergewinnungsanlage gelegenen Bereiche gelten schärfere Verbote als in den weiter entfernten. Im Wasserschutzgebiet hat die Sicherung des Trinkwassers Vorrang vor allen anderen Nutzungen, bis hin zum völligen Verbot, sofern dies zur Erreichung des Schutzzieles erforderlich ist.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
gebührenfrei
Bearbeitungsdauer
ca. 2,5 Jahre
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
- Untere Wasserbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten (örtliche und sachliche Zuständigkeit)
- Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Natur (oberste Wasserbehörde) (allgemeine Fragen)
Dienststelle
19288 Ludwigslust
19370 Parchim
Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr