Betreuungsverfügung beglaubigen lassen

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Sie können sich die Betreuungsverfügung öffentlich beglaubigen lassen.

Volltext

Sofern Sie für die Erledigung Ihrer Angelegenheiten eines Betreuers bedürfen, hört Sie das Gericht im Rahmen des Betreuungsverfahrens auch zu der Frage an, wen Sie als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen.

Für diesen Fall können Sie eine schriftliche vorsorgende Verfügung für den Betreuungsfall, auch "Betreuungsverfügung" genannt, treffen. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll. Sie können auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll.

Neben etwaigen Wünschen zur Person des Betreuers haben Sie die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung weitere Vorgaben für einen späteren Betreuungsfall zu regeln. Sie können beispielsweise Anordnungen zu folgenden Fragen treffen:

Möchte ich meinen Lebensstandard im Betreuungsfall beibehalten? Soll dazu notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden?
Möchte ich, sollte eine Heimaufnahme erforderlich werden, in einem bestimmten Heim wohnen?
Von wem möchte ich im Falle einer Pflegebedürftigkeit versorgt werden?

Dieses sind nur Anregungen. Entscheidend ist Ihre individuelle Situation.

Hinweis: Die Betreuungsverfügung sollte aus Beweisgründen schriftlich abgefasst und von Ihnen mit Ort und Datum unterschrieben werden.

Die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift kann die Akzeptanz einer durch Sie erteilten Vollmacht erhöhen. Ihre Betreuungsverfügung können Sie durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen. Die öffentliche Beglaubigung kann jedoch eine notarielle Beurkundung nicht in allen Fällen ersetzen. 

Tipp: Beziehen Sie bei komplizierten rechtlichen Angelegenheiten eine Notarin oder einen Notar ein, holen Sie sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Betreuungsbehörde erhält für eine Beglaubigung eine Gebühr von EUR 10,00.

Verfahrensablauf

  • Suchen Sie die Betreuungsbehörde persönlich mit der Betreuungsverfügung und Ihrem Personaldokument auf.
  • Im Beisein der oder des Bediensteten ("Urkundsperson") setzen Sie eigenhändig Ihre Unterschrift auf die zu unterzeichnenden Dokumente.
  • Die Urkundsperson vergleicht Identität und Unterschrift und versieht die Dokumente mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Amtssiegel.

Zuständige Stelle

zuständige Betreuungsbehörde der Landkreise oder kreisfreien Städte

Dienststelle

FG Sozialpsychatrischer Dienst
Adresse:
Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust
Postanschrift:
Postfach Postfach 12 63
19370 Parchim
Tel.:
03871 722-5351
(Bemerkung: Herr Schmidt (FGL))
Öffnungszeiten:

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Ansprechpartner

Birgit Rathsack
SB Betreuungsbehörde
Abteilung:
Gesundheit
Raum:
620 (PCH)
Tel.:
03871 722-5344
Dorett Haselhan
SB Betreuungsbehörde Ludwigslust
Abteilung:
FD 53 - Gesundheit
Raum:
C117 (LWL)
Tel.:
03871 722-5342
Isabel Genkel
SB Betreuungsbehörde
Abteilung:
FD 53 - Gesundheit
Raum:
627 (PCH)
Tel.:
03871 722-5345
Juliane Berg
Sachbearbeiterin
Raum:
627 (PCH)
Tel.:
03871 722-5346
Juliane Graap
SB Betreuungsbehörde
Abteilung:
FD 53 - Gesundheit
Raum:
C113 (LWL)
Tel.:
03871 722-5341
Kerstin Altenburg
SB Betreuungsbehörde
Abteilung:
FD 53 - Gesundheit
Raum:
C114 (LWL)
Tel.:
03871 722-5340
Melanie Nagel
SB Betreuungsbehörde
Abteilung:
FD 53 - Gesundheit
Raum:
620 (PCH)
Tel.:
03871 722-5349
Yvonne Papke
SB Betreuungsbehörde
Abteilung:
FD 53 - Gesundheit
Raum:
C117 (LWL)
Tel.:
03871 722-5343

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