Bescheinigung für festgestellte Flurstücksgrenzen nach der Bauvorlagenverordnung

Teaser

Für einen Bauantrag sind Lagepläne zu erstellen, wenn Gebäude so errichtet werden sollen, dass eine ihrer Abstandsflächen bis weniger als 0,5 m an die Grundstücksgrenze heranreicht und es sich bei der Grundstücksgrenze nicht um eine festgestellte Flurstücksgrenze handelt.

Volltext

Für einen Bauantrag sind Lagepläne von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landkreises zu erstellen, wenn

  • Gebäude näher als 0,5 m an der Grundstücksgrenze errichtet werden sollen oder
  • Gebäude so errichtet werden sollen, dass eine ihrer Abstandsflächen bis weniger als 0,5 m an die Grundstücksgrenze heranreicht und es sich bei der Grundstücksgrenze nicht um eine festgestellte Flurstücksgrenze handelt.

Die Prüfung, ob es sich um eine festgestellte Flurstücksgrenze handelt, wird durch die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landkreises durchgeführt und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

Aktenzeichen vom Baugenehmigungsverfahren, wenn vorhanden

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

zu erfragen beim zuständigen Ansprechpartner

Verfahrensablauf

Antragstellung (persönlich oder über Formular per E-Mail, Post), Erstellen der Bescheinigung, Versand der Bescheinigung und Gebührenbescheid

Fristen

ergeben sich aus dem Antragsverfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung

Formulare

Antragsformular

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für innere Verwaltung, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen

Fachlich freigegeben am

22.05.2019

Zuständige Stelle

Untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörden der Landkreise

Spezielle Hinweise für - Landkreis Ludwigslust-Parchim

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt in Kooperation die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin wahr.

 

Somit stehen Ihnen für Ihr Anliegen die Mitarbeiter/innen des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Verfügung.

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Bescheinigung für festgestellte Flurstücksgrenzen nach der Bauvorlagenverordnung

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