Landtagswahl

Volltext

Die Wahlperiode des Landtages beträgt fünf Jahre. Bei den Landtagswahlen sind Deutsche wahlberechtigt und wählbar, soweit sie dafür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
 
In der Gemeinde, in der Sie mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sind, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Alle wahlberechtigten Bürger und Bürgerinnen, die am 37. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.

Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen. Personen, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und meinen, wahlberechtigt zu sein, können bis zum 23. Tag vor der Wahl einen Antrag Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen oder bei der Gemeinde bis spätestens zum zweiten Tag vor der Wahl (Freitag), 12 Uhr einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen. In besonders geregelten Ausnahmefällen, vor allem bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, können Sie den Wahlschein noch bis 15 Uhr am Wahltag beantragen.

Einen Wahlschein benötigen Sie, wenn Sie in einem anderen Wahlraum als in dem zugewiesenen wählen wollen oder wenn Sie Ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben möchten.

Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl im Wahlraum teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.

Sie haben bei der Landtagswahl zwei Stimmen, eine Erststimme für den Wahlkreiskandidaten und eine Zweitstimme für die Landesliste.
  
Die Gemeinde teilt mit der Wahlbenachrichtigung und durch öffentliche Bekanntmachung mit, welche Wahlräume behindertengerecht (barrierefrei) sind. Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig danach.

Sollten Sie aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahlraum oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Im Wahlraum können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten. Blinde oder sehbehinderte Wähler und Wählerinnen können eine Stimmzettelschablone verwenden.

In den Wahlräumen kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr gewählt werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

04.02.2015

Dienststelle

Recht, Kommunalaufsicht und Ordnung
Adresse:
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
Postanschrift:
Postfach Postfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
03871 722-3000
(Bemerkung: Herr Ripperger (FDL))

03871 722-3001
(Bemerkung: Frau Schwanke (Dezentraler Service))
Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Fahrstuhl:
ja
Rollstuhlgerecht:
ja

Ansprechpartner

Andre Hase
SB Recht
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
228 (PCH)
Tel.:
03871 722-3010
Christian Baumbach
SB Recht
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
226 (PCH)
Tel.:
03871 722-3012
Jens Zielke
SB Recht
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
C 129 (LWL)
Tel.:
03871 722-3011
Kathrin Bender
SB Recht
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
236 (PCH)
Tel.:
03871 722-3015
Mathias Westburg
SB Recht
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
227 (PCH)
Tel.:
03871 722-3014
Sarah Olsowski
SB Recht
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
229 (PCH)
Tel.:
03871 722-3013

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