Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

Volltext

Ab dem 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert

  • biometrische Merkmale (Foto, ab sechs Jahren zwei Fingerabdrücke),
  • Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. Auflagen) und
  • persönliche Daten.

Als eAT werden folgende Aufenthaltstitel erteilt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  • Blaue Karte EU
  • Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden

Tipp: "Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel" erhalten Sie in verschiedenen Sprachen auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge:

Handlungsgrundlage(n)

EU-Verordnung zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13.06.2002)

EU-Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 (Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18.04.2008)

Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12. April 2011

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Passersatzpapiere
  • ein biometrisches Lichtbild
  • weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind

Erkundigen Sie sich bitte zuvor bei der Ausländerbehörde, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Voraussetzungen

Der Aufenthaltstitel muss mindestens einen Monat gelten.

Achtung: Der bereits bestehende Aufenthaltstitel in Ihrem Reisepass oder Ihren Passersatzpapieren gilt auch nach Einführung des eAT fort, längstens jedoch bis 31. August 2021. Beantragen Sie den elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Reisedokumentes.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Verfahrensablauf

Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab sechs Jahren müssen ebenfalls Ihre Fingerabdrücke abgeben.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Karte bietet Ihnen als weitere Funktionen einen elektronischen Identitätsnachweis und eine qualifizierte elektronische Signatur (elektronische Unterschriftsfunktion). Die zuständige Stelle kann diese Funktionen auf Ihren Wunsch ein- oder ausschalten.

Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den neuen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen. Ausführliche Informationen zur elektronischen Verwendung der Karte finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.09.2016

Zuständige Stelle

An die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister).

Dienststelle

FG Ausländerbehörde
Adresse:
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
Postanschrift:
Postfach Postfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt
Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Ansprechpartner

Adi Abdulkarim
Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
C117 (LWL)
Tel.:
03871 722-3039
Carina Schönberg
Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
C118 (LWL)
Tel.:
03871 722-3037
Christina Greiffenberg
Sachbearbeiterin
Raum:
123 (PCH)
Tel.:
03871 722-3031
Jennifer Schulz
Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
C117 (LWL)
Tel.:
03871 722-3038
Kay Klinger
Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
124 (PCH)
Tel.:
03871 722-3029
Kelly Rose Possehl
Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Raum:
124 (PCH)
Tel.:
03871 722-3032
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Fachperson für Datenschutz
Postanschrift:
Eckdrift 93
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Tel.:
+49 385 20092-1212
Marcel Zank
Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Raum:
123 (PCH)
Tel.:
03871 722-3035
Sevins Demir
Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
124 (PCH)
Tel.:
03871 722-3036
Thomas Pietz
Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Abteilung:
FD 30 - Recht, Kommunalausicht und Ordnung
Raum:
C114 (LWL)
Tel.:
03871 722-3019
Vivian Jerichow
Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Raum:
C 115 (LWL)
Tel.:
03871 722-3034

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